Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1965, Az.: 2 StR 465/64
Strafbarkeit wegen fahrlässigen Vollrausches; Grundsätze der Strafzumessung; Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters und der tatbezogenen Merkmale einer im Vollrausch begangenen Tat; Der Schuldvorwurf nach § 330a Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1965
- Aktenzeichen
- 2 StR 465/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 17.03.1964
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 des Feld- und Forstschutzgesetzes
- § 330a StGB
Verfahrensgegenstand
Fahrlässiger Vollrausch
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Januar 1965
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof,
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17. März 1964, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöffengericht) in Wuppertal zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er sich in der Nacht zum 26. Mai 1963 fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine durch § 10 Abs. 1 des Feld- und Forstschutzgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 mit Strafe bedrohte Handlung begangen habe, indem er gemeinsam mit seiner Ehefrau und einem weiteren Mittäter aus mehreren Kleingärten mindestens 90 langstielige Tulpen im Gesamtwert von 9 DM entwendet habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruches hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen unterliegt der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. In den Strafzumessungsgründen heißt es u.a., daß der Unrechtsgehalt der Tat, der Umfang des Verschuldens und die insbesondere durch die Vorstrafen gekennzeichnete Persönlichkeit des Angeklagten eine im Rahmen des § 10 Abs. 1 des Feld- und Forstschutzgesetzes empfindliche Strafe erforderten, die mit sechs Monaten Gefängnis angemessen erscheine, Allerdings ist es bei einer Bestrafung wegen Volltrunkenheit zulässig, die Persönlichkeit des Täters sowie tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so deren besondere Schwere oder den angerichteten Schaden, strafschärfend zu verwerten. Der Hinweis auf den Umfang des Verschuldens, womit ersichtlich ein erheblicher Verschuldensgrad gemeint ist, begründet indessen den Verdacht, daß die Strafkammer das dem Angeklagten vorwerfbare Verhalten in der Begehung der Rauschtat und nicht in dem Sichberauschen erblickt hat, auf das sich der Schuldvorwurf nach § 330 a StGB beschränkt. Abgesehen davon, daß der Angeklagte sich nur fahrlässig in den Rauschzustand versetzt hat, ergeben sich nämlich aus dem Urteil - vor allein bei Berücksichtigung des Anlasses zum Trinken - auch keine Anhaltspunkte für ein hohes Maß der Fahrlässigkeit, das straferschwerend ins Gewicht fallen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß er sich etwa schon früher nach Alkoholgenuß an fremdem Eigentum vergriffen hat. Dieser Verdacht ist umsoweniger auszuräumen, als die Strafkammer, obwohl dem Angeklagten nur das fahrlässige Sichberauschen vorgeworfen werden kann, auf eine "im Rahmen des § 10 Abs. 1 empfindliche Strafe", nämlich auf sechs Monate Gefängnis und damit auf die Hälfte der dort vorgesehenen Höchststrafe erkannt, also eine Strafe für angemessen gehalten hat, die bei schuldhafter Begehung der Rauschtat hätte in Betracht kommen können.
Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen.
Dotterweich
Scharpenseel
Kirchhof
Meyer