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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1961, Az.: BVerwG VIII C 249.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 249.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.07.1958 - VI A 967/54

Fundstelle

  • DÖV 1962, 473-474 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    "Entlassung ohne Versorgung" ist eine Entlassung ohne Gewährung von Versorgungsbezügen auf Lebenszeit, einschließlich der Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

  2. 2.

    Ist ein geschädigter Beamter wiederangestellt worden, so ist auch darüber im Wiedergutmachungsverfahren zu entscheiden, ob die Zeit zwischen der Entlassung und der Wiederanstellung als Dienstzeit "gilt".

  3. 3.

    Der Anspruch auf Dienstzeitanrechnung setzt auch für den bereitwiederangestellten Beamten voraus, daß er alle Voraussetzungen für den Wiederanstellungsanspruch erfüllt; ohne verfolgungsbedingte Entlassung muß er die Aussicht gehabt haben, eine dauernde Rechtsstellung im öffentlichen Dienst zu erreichen, wenn er zur Zeit der Schädigung noch keine solche Rechtsstellung hatte (Ergänzung zu BVerwGE 11, 109).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 1958 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger, der im Jahre 1897 geboren ist, verpflichtete sich auf zwölf Jahre zum Dienst in der preußischen Schutzpolizei; seine Dienstzeit lief nach seiner Behauptung im Januar 1933 ab. Danach blieb er zunächst im Dienst; er wurde aber zum 28. Juni 1934 entlassen. Zuletzt hatte er die Rechtsstellung eines Oberwachtmeisters. Als solcher wurde er am 1. Juli 1941 wieder im Polizeidienst angestellt; danach wurde er Beamter auf Lebenszeit. Nach dem 8. Mai 1945 wurde er weiterverwendet, 1946 wurde er zum Polizeimeister, 1953 zum Polizeiobermeister befördert. Er beantragte die Anrechnung der Zeit zwischen seiner Entlassung und seiner Wiederanstellung. Sein Antrag wurde durch Wiedergutmachungsbescheid des Beklagten abgelehnt. Seine Klage wurde abgewiesen; auf seine Berufung wurde der Beklagte verpflichtet, die Zeit vom 28. Juni 1934 bis zum 30. Juni 1941 auf das Besoldungsdienstalter und auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers anzurechnen.

2

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Für die Entlassung des Klägers seien Verfolgungsgründe zumindest mitursächlich gewesen. Der Kläger sei mit gekürzter Versorgung entlassen worden. Ob er bei der Entlassung die vollen Übergangsgebührnisse, die gesetzlich vorgesehen gewesen seien, erhalten habe, bedürfe keiner Entscheidung, weil er als gesetzlich vorgesehene Versorgung zwar einen Polizeiversorgungsschein erhalten habe, diesen aber aus Verfolgungsgründen nicht habe verwerten können und deshalb bis 1941 amtlos geblieben sei.

3

Mit seiner Revision rügt der Beklagte Verletzung formellen und des materiellen Rechts, er beantragt,

das klageabweisende Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Die Revision ist begründet.

6

Der Kläger erstrebt eine Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, das jetzt in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) anzuwenden ist. Danach gilt für Beamte, die gemäß § 9 Abs. 1 BWGöD bevorzugt wiederanzustellen sind, die Zeit zwischen der Entlassung und der Wiederanstellung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Die Vorschrift erhält selbständige Bedeutung, wenn der geschädigte Beamte wiederangestellt ist und auch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD keine weitere Verbesserung seiner Rechtsstellung beanspruchen kann. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn der Geschädigte nicht aus Gründen der Wiedergutmachung wiederangestellt, vielmehr nach der Schädigung, jedoch vor dem 8. Mai 1945, im Beamtenverhältnis wiederverwendet worden ist; denn auch in diesen Fällen können verfolgungsbedingte Schäden übrigbleiben, die sich daraus ergeben, daß die Zeit der Amtlosigkeit besoldungs- und versorgungsrechtlich unberücksichtigt bleibt, wenn kein Ausgleich ermöglicht wird.

7

§ 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD enthält eine gesetzliche Fiktion: Die Zeit der Amtlosigkeit "gilt" besoldungs- und versorgungsrechtlich als Dienstzeit. Es bedarf jedoch einer Entscheidung im Wiedergutmachungsverfahren (§ 26 Abs. 1 BWGöD), um. diese Fiktion wirksam werden zu lassen. Der Fortfall des Rechts auf Wiederanstellung im Falle einer rechtsgleichen Wiederverwendung im öffentlichen Dienst (BVerwGE 11, 118) steht dem Anspruch auf Dienstzeitanrechnung nicht entgegen, weil ein verfolgungsbedingter Schaden zu beheben bleibt, solange die Zeit der Amtlosigkeit nicht angerechnet worden ist.

8

Der Anspruch nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD steht nur den Beamten zu, die aus Verfolgungsgründen aus dem Dienst entfernt, entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand oder Wartestand versetzt wurden und aus diesem Grunde unter einen der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis e BWGöD aufgezählten Schädigungstatbestände fallen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren Verfolgungsgründe, die auf die Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus zurückzuführen sind, zumindest mitursächlich für seine Entlassung im Jahre 1934; das reicht für die Feststellung aus, daß die Entlassung verfolgungsbedingt im Sinne von § 1 Abs. 1 BWGöD war (Urteil vom 12. April 1961 - BVerwG VIII C 210.59 -, NJW/RzW 1961 S. 523, mit weiteren Hinweisen). Im Revisionsverfahren ist von dieser Feststellung auszugehen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger "mit gekürzter Versorgung" entlassen worden ist; dieser Streit ist deshalb gegenstandslos, weil hier ein Fall der "Entlassung ohne Versorgung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BWGöD vorlag.

9

Dieser Schädigungstatbestand ist erfüllt, wenn ein Beamter entlassen wurde, ohne Versorgung zu erhalten; eine solche Schädigung kommt gerade bei denjenigen Beamten in Betracht, die im Falle der Entlassung, unabhängig von der Verfolgung, kein Recht auf Versorgung hatten (BVerwGE 11, 109 [110]; vgl. Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Anm. 5 c zu § 5 BWGöD). Der Kläger ist in diesem Sinne "ohne Versorgung" entlassen worden.

10

Der Begriff "Versorgung" wird in beamtenrechtlichen Gesetzen nicht einheitlich bestimmt, im allgemeinen wird er in einer sehr weiten Bedeutung verwendet (etwa in § 105 des Bundesbeamtengesetzes und in § 63 des Beamtenrechtsrahmengesetzes), unter Einschluß von Fürsorgeleistungen, Abfindungen und Übergangsleistungen, und ohne Rücksicht darauf, ob ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen bestand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fiel der Kläger zur Zeit seiner Entlassung unter das preußische Schutzpolizeibeamtengesetz - SchPBG - vom 16. August 1922 (GS. S. 251), in dessen § 27 sich ein besonders weiter Begriff der "Versorgungsarten" fand. Der Versorgungsbegriff des Bundeswiedergutmachungsgesetzes umfaßt nicht alle dort genannten Versorgungsarten; er muß als ein Begriff des Bundesrechts unabhängig von den Begriffsbestimmungen in den früher geltenden Beamtengesetzen des Reichs und der Länder einheitlich und den Zwecken der Wiedergutmachung gemäß festgelegt werden.

11

Im Bundeswiedergutmachungsgesetz wird das Wort "Versorgung" teils für sich allein, teils zusammengesetzt mit anderen Wörtern verwendet; das Gesetz spricht von Versorgungsempfängern, versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, Versorgungsansprüchen, Versorgungsbezügen usw. Nicht notwendig meint zwar ein Gesetz jeweils denselben einheitlichen Begriff, wenn es dasselbe Wort in verschiedenen Zusammenhängen benutzt; im Wege der Auslegung kann sich ergeben, daß eine Bezeichnung in einem Gesetz verschiedene Bedeutungen hat. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Wo das Wort "Versorgung" im Bundeswiedergutmachungsgesetz verwendet wird - als selbständiges Wort oder als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes -, entspricht ihm ein einheitlicher Begriff, der sich auf Grund der folgenden Vorschriften näher bestimmen läßt: Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sollen auch, für Schädigungen in ihrer Versorgung Wiedergutmachung erhalten (§ 1 Abs. 1 BWGöD). Zu den geschädigten Versorgungsempfängern werden in erster Linie die Ruhestands- und Wartestandsbeamten gerechnet (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD). Wiedergutmachungsberechtigt sind auch die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der Geschädigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD). Die Schädigung der Versorgungsempfänger besteht in der Entziehung oder in der Kürzung der Versorgungsbezüge (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD). Mittelbare Versorgungsschäden, die auf einem schädigenden Eingriff in das aktive Dienstverhältnis beruhen, werden durch Gewährung eines Ruhegehalts oder durch die Gewährung von Hinterbliebenenbezügen ausgeglichen (§§ 10, 11, 13 BWGöD). Im Rahmen des § 16 BwGöD kommt es darauf an, ob die versorgungsrechtlichen Folgen eines Strafurteils oder eines Dienststrafurteils nachträglich beseitigt worden sind. Die §§ 19, 23 BWGöD knüpfen an die Versorgungsbezüge an, die aus Gründen der Wiedergutmachung gewährt werden; diese Vorschriften lassen eine versorgungsrechtliche Wiedergutmachung nur dann zu, wenn ein Versorgungsschaden noch am 1. April 1951 vorlag.

12

Versorgungsschäden werden demnach im Bundeswiedergutmachungsgesetz nur berücksichtigt, wenn es sich um Dauerschäden handelte, die noch bestanden, als das Gesetz in Kraft trat. Daraus folgt, daß nicht auf die Dauer wirkende Schäden - die möglicherweise die "Versorgung" im Sinne früher geltender Beamtengesetze berührten - nicht die Versorgung im Sinne des Bundeswiedergutmachungsgesetzes betrafen, Schäden, die sich durch Zeitablauf erledigten, bleiben mithin außer Betracht. Bestätigt wird diese Einschränkung des Versorgungsbegriffs durch § 21 Abs. 1 BWGöD, wo von Ansprüchen auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gesprochen wird; auch hier ist nur die dauernde Versorgung der Beamten gemeint. Im Anwendungsbereich der Beamtengesetze, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Geschädigten richtete, konnten auch solche Leistungen, mit denen der Dienstherr vorübergehend seiner allgemeinen Fürsorgepflicht entsprach, zu den "Versorgungsleistungen" gerechnet werden, ohne daß begriffliche Schwierigkeiten entstanden. Im Bereich des Wiedergutmachungsrechts dagegen muß auf den Kern des beamtenrechtlichen Versorgungsbegriffs zurückgegriffen werden: Nur solche Leistungen, die bestimmt waren, im Falle der Dienstunfähigkeit oder des Todes des Beamten seine und seiner Hinterbliebenen Zukunft - im Sinne der Vorsorge - dauernd zu gewährleisten, fallen unter den Begriff der Versorgung im Sinne des Bundeswiedergutmachungsgesetzes.

13

Sei dieser Auslegung waren die Übergangsgebührnisse, die dem Kläger nach seiner Entlassung zustanden, keine "Versorgung". Der Kläger ist ohne "Rücksicht darauf "ohne Versorgung" entlassen worden, ob die gesetzlich vorgesehenen Übergangsgebührnisse ihm in voller Höhe ausgezahlt wurden. Der Fall wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn dem Kläger eine Kapitalabfindung an Stelle eines ihm auf Lebenszeit zu gewährenden Ruhegehalts ausgezahlt worden wäre. Ihm stand aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Ruhegehalt auf Lebenszeit zu; auch wurden die Übergangsgebührnisse nach § 38 SchPBG "zur Erleichterung des Übergangs in einen anderen Beruf" gezahlt, nicht aber als Kapitalabfindung.

14

Der Kläger ist ferner nicht deshalb "mit Versorgung" entlassen worden, weil er nach seiner Entlassung einen Polizeiversorgungsschein erhielt. Durch diesen erwarb er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine rechtlich gesicherte Anwartschaft, jedoch keinen Rechtsanspruch auf Anstellung im Beamtenverhältnis. Nur wenn er Beamter auf Lebenszeit geworden wäre, hätte er eine Anwartschaft auf spätere Versorgung erworben. Die ihm mit Erteilung des Polizeiversorgungsscheins gewährte bloße Anwartschaft auf eine Anstellung im Beamtenverhältnis, die ihrerseits mit einer Anwartschaft auf Versorgung verbunden war, stand der Gewährung von Versorgung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BWGöD nicht gleich. Der Kläger könnte keine Wiedergutmachung mit der Begründung verlangen, daß ihm die Verwertung des Polizeiversorgungsscheines aus Verfolgungsgründen unmöglich gewesen sei; einen solchen Schädigungstatbestand enthält § 5 BWGöD nicht (Urteil vom 26. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 478.59 -). Die Gründe, aus denen der Kläger den ihm erteilten Polizeiversorgungsschein nicht verwertet hat, sind unerheblich bei der Beantwortung der nach § 5 BWGöD zu beurteilenden Frage, ob er zum Kreise der Geschädigten gehört.

15

Der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Geschädigter im Sinne von §§ 5, 9 BWGöD. Sein Wiedergutmachungsanspruch hangt aber auch davon ab, ob er ohne Verfolgung und Schädigung im weiteren Verlauf seiner Dienstlaufbahn eine dauernde Anstellung als Beamter und damit eine Versorgungsanwartschaft erworben hätte; auf das Urteil BVerwGE 11, 109 ist zu verweisen.

16

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die in rechtlicher Hinsicht auf der Anwendung irrevisiblen Rechts beruhen, hatte der Kläger als Beamter der preußischen Schutzpolizei die zwölfjährige Dienstzeit Anfang 1933 beendet; er konnte gemäß § 4 SchPBG rechtens entlassen werden. Gemäß § 59 Abs. 2 des preußischen Polizeibeamtengesetzes vom 31. Juli 1927 (GS.S. 151) hätte er auf die sich aus dem Schutzpolizeibeamtengesetz ergebenden Rechte verzichten können, um dauernd in den Polizeidienst übergeführt zu werden; das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß er - entgegen seiner Behauptung - einen solchen Verzicht nicht erklärt hat.

17

Nach diesen Feststellungen bleibt die Frage unbeantwortet, wie die individuelle Dienstlaufbahn des Klägers ohne Verfolgung weiter verlaufen wäre. Welche Rechtsstellung der Kläger als ein Schutzpolizeibeamter hatte, der nach Ablauf der zwölfjährigen Dienstzeit zunächst weiterverwendet, jedoch nicht als Lebenszeitbeamter in den Polizeidienst übernommen wurde, ist im Revisionsverfahren nicht zu klären. Daher bleibt es auch ungeklärt, ob der Kläger auf unbegrenzte Zeit bei der Schutzpolizei bleiben und unter welchen Voraussetzungen er dort oder in einem anderen Zweige der Polizei die Rechtsstellung eines Lebenszeitbeamten erhalten konnte.

18

Wäre der Kläger ohne Verfolgung mit der Aussicht auf dauernde Verwendung als Beamter der preußischen Polizei im Dienst geblieben, so hätte er entsprechend den im Urteil BVerwGE 11, 109 aufgestellten Rechtsgrundsätzen den geltend gemachten Anspruch auf Anrechnung der zwischenzeitlichen Dienstzeit. Andernfalls bedürfte es der Aufklärung, welche Aussichten, seine Dienstlaufbahn in einem anderen Beamtenverhältnis entweder des Landes Preußen oder unter Wechsel des Dienstherrn fortzusetzen, deshalb für ihn bestanden, weil ihm bei der Entlassung ein Polizeiversorgungsschein zu erteilen war. Die Möglichkeit einer anderweitigen Fortsetzung der Dienstlaufbahn muß bei Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD berücksichtigt werden, wenn dafür hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sind (Urteil vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 10.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 11 BWGöD Nr. 6 = NJW/RzW 1959 S. 521 = DVBl. 1959 S. 885 = DÖV 1959 S. 826 = ZBR 1959 S. 367, und vom 23. November 1960 - BVerwG VIII C 241.59 -, NJW/RzW 1961 S. 234 = ZBR 1961 S. 120). Bei der weiteren Sachaufklärung käme es auf die beruflichen Absichten des Klägers und auf die dienstrechtlichen Aussichten solcher nicht verfolgten Schutzpolizeibeamten an, die seinerzeit unter Aushändigung eines Polizeiversorgungsscheines entlassen wurden und sich um eine anderweitige Verwendung bemühten. Wäre der Kläger ohne Verfolgung in der Lage gewesen, nach der auch ohne Verfolgung zu erwartenden Entlassung alsbald eine anderweitige Anstellung im Beamtenverhältnis zu finden, so hätte er damit seine individuelle Dienstlaufbahn fortgesetzt; eine kurzfristige Unterbrechung der Verwendung im öffentlichen Dienst hätte die Kontinuität seiner Dienstlaufbahn nicht berührt. Hätte dagegen auch für nicht verfolgte entlassene Schutzpolizeibeamte, denen ein Polizeiversorgungsschein erteilt worden war, nur die unbestimmte Aussicht bestanden, unter Verwendung dieses Scheines zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erneut in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden, so wäre sein Klaganspruch unbegründet, denn in diesem Falle wäre die Zeit zwischen seiner Entlassung und seiner Wiederverwendung auch ohne Verfolgung nicht anrechenbar geworden.

19

Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze muß der Sachverhalt weiter aufgeklart werden.

20

Die Sache war daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

21

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Maetzel
Dr. Raschke