Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1996, Az.: BVerwG 2 B 91.96
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Überprüfbarkeit einer amtsärztlichen Untersuchung durch das Richterdienstgesetz oder durch die Gerichte der allgemeinen Veraltungsgerichtsbarkeit; Rechtswegeröffnung zum Richterdienstgericht in Abgrenzung zur Eröffnung des Rechtswegs zum allgemeinen Verwaltungsgericht; Zulässiger Rechtsweg in Unabhängigkeitsstreitigkeiten; Formelle Anforderungen an die Beschwerdebegründung; Voraussetzungen der Divergenzrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 91.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.02.1996 - AZ: 2 L 5597/93
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO
- § 4 Abs. 1 NdsRiG
- § 54 Abs. 1 S. 3 NBG
- § 26 Abs. 1 DRiG
- § 26 Abs. 3 DRiG
- § 50 NdsRiG
- § 51 NdsRiG
- § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Dezember 1996
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Schmutzler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Der Kläger hält sinngemäß die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob die Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 1 NdsRiG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 3 NBG gestützten Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch das Richterdienstgericht (§ 26 Abs. 1 DRiG; §§ 50, 51 NdsRiG) oder durch die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überprüfen ist. Die damit zusammenhängenden Fragen sind indes nicht klärungsbedürftig. Der beschließende Senat hat im Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - (BVerwGE 67, 222 ff. = Buchholz 238.5 § 26 Nr. 1) rechtsgrundsätzlich entschieden, daß der Rechtsweg zum Richterdienstgericht nicht nur nach dem Anfechtungsgegenstand ("Maßnahme der Dienstaufsicht"), sondern auch nach dem Anfechtungsgrund ("aus Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes") abgegrenzt wird. Wendet sich demzufolge ein Richter gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht wegen einer (behaupteten) Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit, hat er das Richterdienstgericht anzurufen. Der Rechtsweg zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gegen alle Maßnahmen des Dienstherrn gegeben, die geeignet sind, den Richter - ebenso wie den Beamten - in seiner individuellen Rechtssphäre zu verletzen, in der er dem Dienstherrn nicht ausschließlich als Amtswalter und Glied der Verwaltung, sondern als Träger eigener Rechte gegenübertritt. Insbesondere ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen derartige Maßnahmen nicht davon abhängig, daß die einzelne Maßnahme als Verwaltungsakt qualifiziert werden kann. Wegen des "Nebeneinander zweier Rechtswege für ein und denselben prozessualen Anspruch je nach dem geltend gemachten Klagegrund" (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - <BVerwGE 67, 222, 226 [BVerwG 09.06.1983 - 2 C 34/80] = Buchholz 238.5 § 26 Nr. 1 S. 4>) hat der Richter selbst zu bestimmen, welches Gericht er anrufen möchte. Die Sache wird nicht dadurch insgesamt zu einem Unabhängigkeitsstreit, über den nur noch die Richterdienstgerichte zu entscheiden haben, wenn der Richter bei einer im Verwaltungsrechtsweg angegriffenen Maßnahme geltend macht, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein. Daraus folgt auch, daß die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht damit begründet werden kann, daß durch die angefochtene Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt sei.
In diesem Sinne ist auch - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde - die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht nach § 80 Abs. 2 DRiG zuzulassen; denn § 80 Abs. 2 DRiG bezieht sich auf die Revision beim Dienstgericht des Bundes.
Der Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen mangelnder Sachaufklärung ist im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dargelegt. Die Nichteinholung eines Rechtsgutachtens durch ein Gericht kann keinen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht begründen.
Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Die Beschwerde rügt zu Unrecht, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - (DVBl 1993 S. 995) ab. Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist, als sie die zitierte Entscheidung trägt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 81>, vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Das Berufungsgericht hat jedoch keinen von der herangezogenen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Dies wird von der Beschwerde auch nicht behauptet. Im übrigen betrifft der zitierte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts eine andere nicht vergleichbare Fallgestaltung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Müller
Dr. Schmutzler