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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1972, Az.: VII ZR 75/71

Vertreter; Bausparkasse; Bausparkassenvertreter; Provision; Provisionsverluste; Vertreterverhältnis; Beendigung des Vertreterverhältnisses; Wirtschaftlicher Zusammenhang; Ausgleich von Provisionsverlusten; Vertragsschluß; Zeitpunkt des Vertragsschlusses; Folgevertrag; Bausparbedürfnis; Schadensermittlung; Schätzung; Vermittlung; Vermittlung von Bausparverträgen; Volksbank; Raifeisenkasse; Abschlußprovision; Verwaltende Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1972
Aktenzeichen
VII ZR 75/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 59, 125 - 131
  • DB 1972, 1960-1961 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 944-945 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1664-1666 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 931-935 (Volltext mit red. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

1. Es wird an dem in BGHZ 34, 310 = VersR 61, 341 und 62, 340 aufgestellten Grundsatz festgehalten, daß bei Bausparkassenvertretern ein Ausgleich auch für Provisionsverluste aus Verträgen in Betracht kommen kann, die zwar nach Beendigung ihres Vertreterverhältnisses abgeschlossen werden, aber in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit von ihnen früher vermittelten Verträgen stehen.

2. Es kommen hierbei nicht nur Folgeverträge in Betracht, die automatisch, d. h. ohne Zutun des neuen Vertreters zustande gekommen sind, andererseits aber grundsätzlich nur solche Verträge, die demselben Bausparbedürfnis dienen. Das Gericht kann hierbei ggf. gemäß § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung vornehmen.

3. Ausgleichsfähig können auch entgangene Superprovisionen sein, die der Bausparkassenvertreter nach seinem Vertrag für Bausparverträge bekommen sollte, welche die von ihm zur Mitarbeit im Bauspargeschäft gewonnenen Volksbanken und Raiffeisenkassen in seinem Bezirk vermittelt haben, aber nur, soweit sie Abschlußprovisionen sind und keine Vergütung für eine verwaltende Tätigkeit darstellen (vgl. dazu BGHZ 56, 290 [BGH 24.06.1971 - VII ZR 223/69] = VersR 71, 838 und das zum Abdruck in BGHZ bestimmte Urteil v. 22.6.1972- VII ZR 36/71 - sowie BGHZ 30, 98 und 55, 45 = VersR 59, 427 und 71, 265).