Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1971, Az.: VII ZR 223/69
Verkaufsleiter; Generalvertreter; Handelsvertreter; Selbständiger Gewerbetreibender; Buchauszug; Bucheinsicht; Provision; Ausgleichsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1971
- Aktenzeichen
- VII ZR 223/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 56, 290 - 297
- DB 1971, 1409-1410 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 746-747 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 1610
- VersR 1971, 838-841 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Zu A:
Bei Verkaufsleitern oder Generalvertretern, denen eine Anzahl von Handelsvertretern unterstellt ist, handelt es sich dann selbst um Handelsvertreter nach § 84 HGB, wenn sie die Position eines selbständigen Gewerbetreibenden inne haben.
Zu B:
Man kann nicht gleichzeitig nebeneinander den Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 HGB und die Bucheinsicht nach § 87 c Abs. 4 HGB verlangen.
Zu C:
Auch bei einem Generalvertreter oder Verkaufsleiter mit einigen unterstellten Handelsvertretern, werden häufig je nach Dauer und Erfolg seiner Tätigkeit die dem Unternehmer dadurch zugeflossenen Vorteile durch die Provisionszahlungen nicht voll abgegolten sein.
Deshalb entspricht es dem Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs, ihn auch einem Generalvertreter oder
Verkaufsleiter zuzubilligen, sofern die Voraussetzungen der §§ 84, 89 b HGB im übrigen auch gegeben sind.