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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1995, Az.: 4 StR 266/95

Scheinaufkauf; Scheinaufkäufer; Verdeckter Ermittler; Polizei; Betäubungsmittel; Erweiterter Verfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1995
Aktenzeichen
4 StR 266/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • Kriminalistik 1996, 173
  • NStZ 1995, 540 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Verfallerklärung für das Geld eines zum Schein aufkaufenden Polizisten ist nicht zulässig.

Gründe

1

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum Ausspruch über die Einziehung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Dagegen hat die Anordnung des Verfalls nur teilweise Bestand. Das Landgericht hat das bei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Geld im Gesamtbetrag von 2.800,-- DM für verfallen erklärt. Es hat diese auf § 73 d StGB gestützte Maßnahme mit ihrer Überzeugung begründet, "daß das in dem Appartement versteckte Geld dem Angeklagten gehörte und aus seinen Drogengeschäften stammt" (UA 21). Dabei hat es jedoch nicht berücksichtigt, daß die 2.800,-- DM - wie es zuvor festgestellt hat - "zum Teil auch aus dem Probekauf des Zeugen A. stammten" (UA 11). Dieser hatte unmittelbar zuvor als Scheinaufkäufer der Polizei mit dem Angeklagten ein Geschäft über 10 g Kokain getätigt und ihm 950,-- DM "markiertes Kaufgeld" gegeben, das ihm die Polizei zur Verfügung gestellt hatte. An diesem Geld hat der Angeklagte kein Eigentum erworben (BGHSt 31, 145, 148). Vielmehr steht es nach wie vor der Polizei zu, an die es herauszugeben ist (Senatsbeschluß vom 29. November 1994 - 4 StR 632/94; Körner BtMG 4. Aufl. § 33 Rdn. 61 m.w.N.).