Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1992, Az.: I ZR 62/90

Sittenverstoß; Ursprungsland; Warenzeichen; Sittenwidriger Wettbewerb; Weintrauben; Wettbewerbsvorteil; Herkunftsbezeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1992
Aktenzeichen
I ZR 62/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 9 / 1992 § 1 UWG Nr. 594
  • MDR 1992, 1046-1047 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1894-1895 (Volltext mit amtl. LS) "R. S. A./ Cape"
  • WRP 1992, 376-378 (Volltext mit amtl. LS) "R.S.A. "/" Cape zur Bezeichnung des Ursprungslandes unverpackter südafrikanischer Tafeltrauben"

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verwendung der Bezeichnung "Cape" unterfällt nicht dem wettbewerbsrechtlichen Verbot des § 1 UWG für südafrikanische Trauben, wenn ein nennenswerter wettbewerbsrechtlicher Vorteil nicht festzustellen ist.

2. Zur Bezeichnung des Ursprungslandes unverpackter südafrikanischer Tafeltrauben genügt die Angabe "R. S. A.", nicht aber die Angabe "Cape".

Tatbestand:

1

Die Beklagte, ein Kaufhausunternehmen, bot am 14. März 1989 in Kartons und in Klarsichthüllen portioniert nicht abgewogene helle Weintrauben (Tafeltrauben) aus der Republik Südafrika an. Die Klarsichthüllen und die Kartons trugen jeweils die Aufschrift "Cape". Ende April 1989 bot sie unverpackte Tafeltrauben aus der Republik Südafrika unter einem Schild mit der Aufschrift: "R.S.A. Weintrauben Klasse I 1 Kg DM 6,99" an.

2

Die Klägerin, die Verbraucher-Zentrale H., hat hierin einen Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 gesehen. Die Beklagte komme der darin festgelegten Pflicht, den "Ursprung des Erzeugnisses" anzugeben, nicht nach. Erheblichen Teilen der Verbraucher seien die von der Beklagten gewählten Bezeichnungen "R.S.A." und "Cape" als Hinweis auf die Republik Südafrika unbekannt. Den wegen zahlreicher Boykottaufrufe geringeren Absatzchancen südafrikanischen Obstes versuche die Beklagte bewußt und planmäßig mit unklaren Herkunftsbezeichnungen entgegenzuwirken. Hierdurch verschaffe sie sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern.

3

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

4

der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,

5

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Obst südafrikanischer Herkunft, nämlich

6

Zitrusfrüchte, Tafeltrauben, Äpfel, Birnen, Aprikosen, Pfirsiche, Kirschen, Pflaumen (soweit nicht in der Verpackung angeboten) oder Erdbeeren im Einzelhandel lediglich mit den Herkunftsbezeichnungen "Cape" oder "R.S.A." anzubieten.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg ZLR 1990, 414). Die Klägerin begehrt im Rahmen der zugelassenen Revision ihrer Klage stattzugeben, soweit sie unverpacktes Obst betrifft. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

9

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verwendung der Abkürzung "R.S.A." für Republic of South Africa entspreche Art. 7 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72, wonach Erzeugnisse ohne Verpackung angeboten werden könnten, sofern der Einzelhändler die zum Verkauf angebotene Ware mit einem Schild auszeichne, das in deutlicher Schrift u.a. die in der Qualitätsnormen vorgesehene Angabe bezüglich des "Ursprungs des Erzeugnisses" enthalte. Nach den einschlägigen EWG-Verordnungen zur Festsetzung von Qualitätsnormen bezüglich der im Klageantrag genannten Obstsorten sei es ausreichend, wenn das Ursprungsland angegeben werde. Diesem Erfordernis genüge die offizielle Abkürzung "R.S.A." für Republic of South Africa.

10

Bei der Bezeichnung "Cape" handele es sich dagegen nicht um eine zulässige Angabe des Ursprungslandes im Sinne von Art. 7 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1035/72, da hierdurch nicht der Staat Südafrika, sondern nur ein Gebiet - die Kapregion - angegeben werde. Ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs ( 1 UWG) könne hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die Beklagte verschaffe sich keinen Wettbewerbsvorsprung gegenüber solchen Mitbewerbern, die zulässigerweise die Bezeichnung "R.S.A." benutzten. Die Abkürzung "R.S.A." sei inländischen Verbrauchern nämlich weniger bekannt als die Bezeichnung "Cape".

11

Auch ein unlauteres Unterschieben von Ware scheide aus. Ebenso entfalle ein Verstoß gegen § 3 UWG, § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG. Die Klägerin habe nicht geltend gemacht, daß der Verbraucher aufgrund der beanstandeten Angaben irregeführt werde.

12

II. Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der mit der Revision weiterverfolgte Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnungen "R.S.A." und "Cape" für unverpacktes südafrikanisches Obst nicht zu.

13

1. Soweit sich die Klägerin gegen das Angebot von Zitrusfrüchten, Äpfeln, Birnen, Aprikosen, Pfirsichen, Kirschen, Pflaumen und Erdbeeren unter den beanstandeten Bezeichnungen wendet, erweist sich die Klage schon mangels einer Begehungsgefahr als unbegründet.

14

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte im März und April 1989 lediglich Tafeltrauben unter der Bezeichnung "R.S.A." oder "Cape" angeboten. Anhaltspunkte dafür, daß sie in entsprechender Weise auch die weiteren im Klageantrag bezeichneten Obstsorten anbieten werde, sind dem Streitstoff nicht zu entnehmen. Zur Begründetheit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs bedarf es indes der Feststellung konkreter Anhaltspunkte, die Beklagte werde sich in der gerügten Weise verhalten (BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 71/88, GRUR 1990, 665, 667 - Anzeigenpreis I). Daran fehlt es hier. Anhaltspunkte der vorgenannten Art können nicht allein schon daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte im Rechtsstreit den Verkauf von Tafeltrauben unter den angegriffenen Bezeichnungen und den bezeichneten Umständen als rechtmäßig verteidigt hat. Es ist nicht ersichtlich, daß es unter gleichen oder vergleichbaren Umständen wie beim Verkauf von Tafeltrauben auch zum Verkauf der sonstigen im Klageantrag genannten ganz anderen Obstsorten durch die Beklagte kommen werde. Tatsachen dafür hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klage erweist sich sonach im genannten Umfang als vorbeugende Unterlassungsklage als unbegründet.

15

2. Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, es sei aus Wettbewerbsgründen nicht zu beanstanden, daß die Beklagte unverpackte Tafeltrauben aus der Republik Südafrika unter den Bezeichnungen "R.S.A." und "Cape" anbiete.

16

Hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "R.S.A." ist ein Verstoß gegen die für die Kennzeichnung unverpackter Tafeltrauben aus Drittländern maßgeblichen EG-rechtlichen Kennzeichnungsvorschriften nicht festzustellen. Soweit die Klägerin die Bezeichnung "Cape" als vorschriftswidrig beanstandet, fehlt es zur Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus § 1 UWG an einem rechtlich bedeutsamen Wettbewerbsvorteil der Beklagten gegenüber ihren Mitbewerbern.

17

a) Gemäß Art. 7 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 118/1) können unverpackte Erzeugnisse zum Verkauf angeboten werden, sofern der Einzelhändler die Ware mit einem Schild auszeichnet, das in deutlicher Schrift u.a. die in der Qualitätsnorm vorgesehene Angabe zum Ursprung des Erzeugnisses enthält. Maßgebliche Qualitätsnorm für Tafeltrauben ist die Verordnung (EWG) Nr. 1730/87 der Kommission vom 22. Juni 1987 (ABl. Nr. L 163/25). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht der Anwendung dieser Qualitätsnorm nicht entgegen, daß sie der Verordnung Nr. 1035/72 zeitlich nachfolgt. Art. 3 der VO (EWG) Nr. 1035/72 verweist vielmehr ausdrücklich auf künftige Qualitätsnormen und bestimmt, daß, sobald Qualitätsnormen festgelegt sind, die ihnen unterliegenden Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann angeboten werden dürfen, wenn sie den genannten Normen entsprechen. Die sonach maßgebliche Qualitätsnorm VO (EWG) Nr. 1730/87 sieht hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses in Anhang VI C u.a. vor, das Ursprungsland anzugeben.

18

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, mit der Abkürzung "R.S.A." werde das Ursprungsland der südafrikanischen Tafeltrauben in dem gebotenen Maße bezeichnet, erweist sich als rechtsfehlerfrei. Der Ansicht der Revision, "R.S.A." sei keine eindeutige Bezeichnung des Ursprungslandes im Sinne der genannten Verordnung, da nicht jeder Verbraucher diese Abkürzung kenne, kann nicht beigetreten werden. Bei "R.S.A." handelt es sich, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, um eine offizielle Abkürzung für "Republic of South Africa". Die offizielle und im internationalen Handelsverkehr übliche Abkürzung "R.S.A." genügt dem Erfordernis der Angabe des Ursprungslandes im Sinne der genannten EWG-Verordnungen (KG GRUR 1990, 482 (LS) - LRE 25, 361; hierzu Nichtannahmebeschluß des Senats vom 6.12.1990 - I ZR 86/90).

19

Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Beurteilung des Streitfalls nicht darauf an, ob jedem Verbraucher die Bezeichnung "R.S.A." als Abkürzung für die Republik Südafrika bekannt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die gewählte Bezeichnung sachlich richtig das Ursprungsland benennt. Gegenstand der EG-rechtlichen Kennzeichnungsvorschrift ist es nämlich nicht, unzureichende Kenntnisse der Verbraucher sachlich richtiger Kennzeichnungen des Ursprungslandes zu beheben. Es bleibt vielmehr der Beurteilung des nationalen Rechts vorbehalten, ob aus der Verwendung einer sachlich richtigen Angabe eine rechtlich relevante Irreführung im Sinne des § 3 UWG herzuleiten ist (vgl. nachfolgend d).

20

Mit der Angabe "R.S.A." ist die Beklagte sonach dem Gebot der Bezeichnungsvorschriften des Art. 7 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1035/72 i.V. mit Anh. VI C der VO (EWG) Nr. 1730/87 nachgekommen.

21

b) Die Bezeichnung "Cape" genügt dem genannten Gebot indessen nicht. Diese Beurteilung durch das Berufungsgericht macht sich die Revision als ihr günstig zu eigen. Sie erweist sich als rechtsfehlerfrei. "Cape" ist keine Bezeichnung des Ursprungslandes "Republik Südafrika". Der Ansicht der Beklagten, auch "Cape" bezeichne hinreichend den Ursprung der Tafeltrauben, weil die Kapregion, aus welcher die Trauben stammten, ein Teil Südafrikas sei, kann nicht beigetreten werden. Der Standpunkt der Beklagten beruht auf der rechtlich fehlerhaften Betrachtungsweise (s.o. zu a), die Verordnung (EWG) Nr. 1730/87, welche die Nennung des Ursprungslandes gebietet, sei als zeitlich nachfolgende Verordnung bei der Anwendung von Art. 7 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1035/72 nicht anzuwenden.

22

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist indessen auch in diesem Umfange nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG verneint.

23

Bei den genannten Bezeichnungsvorschriften handelt es sich um wertneutrale Ordnungsvorschriften. Sie dienen der einheitlichen Handhabung der Kennzeichnung von Obst und Gemüse bestimmter Qualität und Herkunft beim Vertrieb im gemeinsamen Markt. Solchen Kennzeichnungsvorschriften sind wettbewerbsrechtliche Wertvorstellungen grundsätzlich nicht zu entnehmen. Ein werthaltiger Bezug folgt auch nicht daraus, daß deren gesetzmäßige Handhabung letztlich auch den Interessen der Verbraucher dient (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1991 - I ZR 291/89, WRP 1991, 652, 654 - Nebenkosten, zur PAngV). Kennzeichnungsvorschriften sind als Rahmenbedingungen für den Wettbewerb vor allem Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit. Aus einem Verstoß gegen solche wertneutralen Ordnungsvorschriften ist ein Verstoß gegen § 1 UWG nicht ohne weiteres herzuleiten. Die Mißachtung wettbewerbsrechtlich neutraler Ordnungsvorschriften begründet den Vorwurf sittenwidrigen Wettbewerbsverhaltens im Sinne des § 1 UWG erst dann, wenn der Wettbewerber durch einen bewußten und planmäßigen Verstoß sich einen Wettbewerbsvorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (st. Rspr., vgl. BGH - Nebenkosten aaO. m.w.N.; zum Verstoß gegen Kennzeichnungsvorschriften des EGRechts vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 39/78, GRUR 1982, 495, 497 - Domgarten-Brand). Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch kann sonach nur zugebilligt werden, wenn neben dem planmäßigen Verstoß gegen die gesetzliche Ordnungsvorschrift ein dadurch erzielter Wettbewerbsvorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern festzustellen ist. Ein Gesetzesverstoß von nur geringer Bedeutung, der einen greifbaren Wettbewerbsvorteil nicht zur Folge hat, vermag den Vorwurf sittenwidrigen Wettbewerbsverhaltens nicht zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1985 - I ZR 7/83, GRUR 1985, 886, 888 - Cocktail-Getränk; Urt. v. 17.5.1989 - I ZR 151/87, GRUR 1989, 669, 671 - Zahl nach Wahl).

24

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte vermöge mit der Verwendung der Bezeichnung "Cape" für südafrikanische Tafeltrauben einen wettbewerbsrechtlich bedeutsamen Vorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern nicht zu erzielen. Dieser Beurteilung ist im Ergebnis beizutreten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - ein Wettbewerbsvorteil bei der Verwendung der Angabe "Cape" schon deshalb ausgeschlossen werden kann, weil diese Bezeichnung dem Verbraucher geläufiger sei als die ordnungsgemäße Abkürzung "R.S.A.". Ein rechtlich relevanter Wettbewerbsvorteil läßt sich im Streitfall jedenfalls deshalb nicht feststellen, weil die Bezeichnung "Cape" das Anbaugebiet zutreffend bezeichnet, der Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift also gering einzustufen ist und Wettbewerbsvorteile aus dem Verkauf südafrikanischer Trauben unter der genannten Bezeichnung nicht naheliegend erscheinen. Ein Verbraucher, der, wie von der klagenden Verbraucher-Zentrale behauptet, ein (politisch begründetes) Interesse daran hat, südafrikanisches Obst zu boykottieren, hat erfahrungsgemäß ein in dieser Richtung ausgeprägtes Verbraucherbewußtsein. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, daß ihm die Bezeichnung "Cape" die nötige Gewißheit verschafft, die Trauben stammten aus Südafrika, doch liegt es erfahrungsgemäß nahe anzunehmen, ein Verbraucher, der südafrikanisches Obst boykottieren möchte, werde sich bei einem Angebot von Tafeltrauben im Frühjahr durch Nachfragen Kenntnis über die ihm unklare Bezeichnung "Cape" verschaffen.

25

c) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei auch ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Unterschiebens einer fremden Ware verneint. Entgegen der Ansicht der Revision läßt der festgestellte Sachverhalt nicht die Wertung zu, die Beklagte verschleiere in sittenwidriger Weise die wahre Herkunft der Ware.

26

d) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil enthalte keine Begründung dafür, daß ein Verstoß gegen § 3 UWG und § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG zu verneinen sei. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, ob und in welcher Weise der Verbraucher durch die nach ihrer Ansicht rechtlich unzureichende Kennzeichnung der Tafeltrauben in rechtlich relevanter Weise irregeführt werden könnte. Nach den Umständen des Falles kann der Verbraucher nicht im unklaren darüber sein, daß es sich bei den Trauben um ein ausländisches Erzeugnis handelt. Nicht ersichtlich ist, daß der Verbraucher mit den beanstandeten Angaben fehlerhafte Vorstellungen über die qualitätsmäßige Beschaffenheit der angebotenen Trauben hätte verbinden können.

27

III. Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.