Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.2008, Az.: 3 StR 485/08
Eigenständiger Zumessungsakt als Voraussetzung der Gesamtstrafenbildung; Wirkung eines engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhanges auf die Bildung der Einsatzstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.2008
- Aktenzeichen
- 3 StR 485/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 26890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 03.07.2008
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 13. November 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Juli 2008 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche des angefochtenen Urteils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat auf Einzelstrafen von drei und zwei Jahren erkannt und hieraus ohne weitere Ausführungen "in Anwendung der in den §§ 53, 54 StGB enthaltenen Grundsätze eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet".
Erforderlich ist bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ein eigenständiger Zumessungsakt (BGHSt 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; vgl. Rissingvan Saan in LK 12. Aufl. § 54 Rdn. 10); daran fehlt es hier. Eine eingehende Begründung war schon deshalb erforderlich, weil die Gesamtstrafe der oberen Grenze des Zulässigen nahekommt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 54 Rdn. 11). Die Strafkammer hat zudem nicht erkennbar bedacht, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen den beiden gegen dasselbe Opfer gerichteten gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1).
Die Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
Miebach
Sost-Scheible
Hubert
Schäfer