Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1980, Az.: BVerwG 2 C 1/77
Notwendigkeit einer unverzüglichen polizeilichen Anzeige
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 1/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 13.04.1976 - AZ: 3 K 399/74
- OVG Saarland - 03.11.1976 - AZ: III R 55/76
Rechtsgrundlagen
- § 93 Abs. 1 S. 1 SBG,SL a.F.
- § 93 Abs. 2 SBG,SL a.F.
- § 93 Abs. 3 Buchst. a bis c SBG,SL a.F.
- Nr. 4 der VV zu § 93 SBG,SL a.F.
- RL Nr. 7 Abs. 2 zu § 156 SBG,SL
- RL Nr. 7 Abs. 3 zu § 156 SBG,SL
- RL Nr. 7 Abs. 4 zu § 156 SBG,SL
- RL Nr. 8 zu § 156 SBG,SL
- RL Nr. 9 zu § 156 SBG,SL
- Art. 33 Abs. 5 GG
- Art. 74a Abs. 1 GG
- Art. 75 Nr. 1 GG
Fundstellen
- DokBer B 1980, 253
- PersVertr. 1981, 423
- RiA 1980, 237
- VerwRspr 32, 45 - 48
- VwRspr 1981, 45-48 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die in SBG § 93 Abs. 3 Buchst. c getroffene Regelung, wonach ein Ersatzanspruch wegen Sachschäden am eigenen Kraftfahrzeug ausgeschlossen ist, wenn der Beamte bei einem Verkehrsunfall keine polizeiliche Anzeige erstattet, verletzt nicht höherrangiges Recht.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 1976 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Steueramtmann beim Finanzamt Neunkirchen. Er verursachte am 25. September 1973 bei einer Dienstfahrt, für die ihm die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges genehmigt war, einen Verkehrsunfall, bei dem er nicht verletzt wurde, an seinem Kraftfahrzeug jedoch Sachschaden in Höhe von 707,02 DM entstand. Da der Kläger sich die Schuld an dem Unfall gab und er eine längere Verkehrsbehinderung an der Unfallstelle vermeiden wollte, hatte er - im Einvernehmen mit dem anderen Unfallbeteiligten - die Polizei nicht benachrichtigt. Seinen Antrag, ihm den Sachschaden am Kraftfahrzeug gemäß § 93 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes - SBG - in der Fassung vom 1. September 1971 (Amtsbl. S. 613) zu ersetzen, lehnte der Minister für Finanzen und Forsten des Saarlandes durch Bescheid vom 21. Januar 1974 mit der Begründung ab, der Kläger habe es unterlassen, unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten (§ 93 Abs. 3 Buchst. c SBG). Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 9. Juli 1974 zurückgewiesen.
Mit der Klage hat der Kläger die Leistung eines Ersatzbetrages begehrt und im wesentlichen geltend gemacht, § 93 Abs. 3 Buchst. c SBG sei verfassungswidrig, weil er den Beamten als potentiellen Lügner und Betrüger disqualifiziere und ihn zu einer Selbstanzeige verpflichte; die Vorschrift, für die es in keinem der anderen Beamtengesetze eine Parallele gebe, sei überdies auch unpraktikabel. Denn die Polizei sei bei einem Unfall mit bloßem Sachschaden nicht zur Aufnahme einer Anzeige verpflichtet, und der Beamte mache sich unter Umständen strafbar, wenn er nur zur Sicherung seines Ersatzanspruches die Unfallstelle blockiere.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 1976 ergangenen Urteil die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers, mit der dieser den geforderten Ersatzbetrag auf 650 DM neben 4 v.H. Zinsen seit Klageerhebung beschränkte, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 1976 ergangenen Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der vom Kläger geforderte Ersatz des Sachschadens könne hier gemäß § 93 Abs. 3 Buchst. c SBG nicht gewährt werden. Diese ausschließlich dem Beweissicherungsinteresse des Dienstherrn dienende Vorschrift verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Gewährung öffentlicher Leistungen dürfe davon abhängig gemacht werden, daß der Leistungsempfänger von einer möglichen Selbstbegünstigung absehe. Die Menschenwürde werde nicht angetastet, wenn die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegen den Dienstherrn nach der eigenen Entschließung des Beamten eine polizeiliche Anzeige zur Aufklärung der Unfallursache voraussetze, selbst wenn sich der Beamte dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetze. Schließlich verletze die Ausschlußregelung nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, soweit diese als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlichen Hang habe. Die genaue Feststellung der näheren Unfallumstände sei für den Ersatzanspruch und dessen Höhe nach den gesetzlichen und durch Richtlinien näher ausgestalteten Tatbestandsvoraussetzungen in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Da der Sachschadensersatz aus öffentlichen Mitteln geleistet werde, sei es gerechtfertigt, den Beamten zur Mitwirkung an der Beweissicherung anzuhalten. Auch die durch eine Anzeige eintretenden, von der Norm selbst nicht beabsichtigten Nachteile für den Beamten führten nicht zu einem Verstoß gegen höherrangiges Recht. Soweit die Anzeige zur vollen Sachaufklärung und dadurch im Einzelfall zum Ausschluß des Ersatzanspruchs führen könne, sei dem Beamten eine "Selbstbegünstigung" zu Lasten des Dienstherrn durch seine Treuepflicht ohnehin verwehrt. Soweit die Anzeige eine gebührenpflichtige Verwarnung oder eine strafrechtliche Verfolgung des Beamten auslösen könne, habe der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Abwicklung des Schadensfalles auf der Grundlage einer polizeilichen Unfallaufnahme den Vorrang einräumen dürfen. In Zweifelsfällen sei dem Beamten, der zur Anzeige nicht verpflichtet sei, zuzumuten, daß er auf den ohnehin vom Ausmaß des eigenen Verschuldens abhängigen Ersatzanspruch verzichte.
Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 1976 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 1976 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 1974 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 1974 zu verpflichten, an den Kläger einen Ersatzbetrag von 650 DM nebst 4 v.H. Zinsen ab Klageerhebung zu leisten,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Leistung von Ersatz für Schäden am eigenen Kraftfahrzeug zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat nach dem Verkehrsunfall nicht unverzüglich eine polizeiliche Anzeige erstattet. Diese gesetzliche Voraussetzung für die Geltendmachung des Sachschadensersatzanspruchs verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
1.
Die Regelung über die Gewährung von Schadensersatz in § 93 SBG (jetzt § 96 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 25. Juni 1979 [Amtsbl. S. 570] - SBG n.F. -) ist eine nähere Ausgestaltung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für solche Fälle, in denen mangels eines Körperschadens des Beamten kein Dienstunfall im Sinne des Gesetzes (vgl. früher § 135 BBG, § 79 BRRG und die entsprechenden Bestimmungen der Länder, jetzt § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 [BGBl. I S. 2485]) vorliegt. Ein von einem Dienstunfall unabhängiger Sachschadensersatzanspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn gehört nicht zum herkömmlichen Inhalt der Regelungen über die Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 74 a Abs. 1 GG; dem Bund steht insoweit nur das Recht zum Erlaß von Rahmenvorschriften zu (Art. 75 Nr. 1 GG). Das Bundesrahmenrecht (§ 48 BRRG) beläßt den Ländern, sofern diese einen derartigen Sachschadensersatzanspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn überhaupt gesetzlich begründen, weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Finger in Fürst, GKÖD Band I, Teil 3, 0 § 32 Rz. 17). Auch das Grundgesetz fordert jedenfalls keine bestimmte Ausgestaltung des Anspruchs des Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Ersatz von dienstlich bedingten Sachschäden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört zwar als solche zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu beachten sind (vgl. BVerfGE 43, 154 [BVerfG 14.12.1976 - 2 BvR 99/76] [165 f.]). Von dieser Verfassungsnorm wird aber nur die Fürsorgepflicht als allgemeiner Grundsatz erfaßt, nicht dagegen jede Einzelausgestaltung dieser Pflicht durch beamtenrechtliche Regelungen. Der Dienstherr erbringt den Ersatz für einen im Zusammenhang mit dem Dienst erlittenen reinen Sachschaden des Beamten demgemäß zwar in Erfüllung der Fürsorgepflicht; die genannte Ersatzpflicht kann aber auch bei Berücksichtigung des Fürsorgegedankens auf ein angemessenes und zumutbares Maß begrenzt werden und ist jedenfalls in ihren Einzelheiten nicht etwa schon durch höherrangiges Recht zwingend vorgegeben (vgl. hierzu auchUrteile vom 7. Juli 1966 - BVerwG 8 C 121.63 - [DÖD 1966, 237, 239] undvom 26. Mai 1972 - BVerwG 6 C 7.69 - [Buchholz 237.5 § 94 HessBG 62 Nr. 2] zum Schadensersatz für Sachschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen im Rahmen des Dienstunfallrechts).
Hiervon ausgehend durfte der Saarländische Gesetzgeber den Sachschadensersatz von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen (vgl. § 93 [Jetzt: § 96] Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SBG) und überdies als Ermessensleistung des Dienstherrn ("... kann... Ersatz geleistet werden...") ausgestalten. Soweit dem Dienstherrn zulässig Ermessen eingeräumt ist, darf er dessen Ausübung durch Verwaltungsvorschriften konkretisieren und steuern (vgl. Richtlinien [RL] und Verwaltungsvorschriften [VV] zum Saarländischen Beamtengesetz, Runderlaß vom 21. Dezember 1964 [Amtsbl. 1965 S. 705], geändert durch Erlaß vom 20. Februar 1969 [GMBl. Saarland 1969 S. 140] und durch Erlaß vom 10. August 1971 [GMBl. Saarland 1971 S. 689]). Sind im Gesetz sowie in den hierzu erlassenen, die Behörde über den allgemeinen Gleichheitssatz bindenden Verwaltungsvorschriften für den Sachschadensersatz Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlußtatbestände normiert, so verstoßen diese nicht gegen höherrangiges Recht, sofern dem Beamten nicht Pflichten oder Obliegenheiten auferlegt werden, die als solche mit höherrangigem Recht unvereinbar sind.
2.
Mit dem an den Beamten gerichteten Verlangen, bei einem Verkehrsunfall unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten, will der Gesetzgeber ersichtlich dem Beweissicherungsinteresse Rechnung tragen. Denn der Schadensersatzanspruch ist im Gesetz und in den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften nach Grund und Höhe von Voraussetzungen abhängig, die genaue tatsächliche Feststellungen über den Unfallhergang und die sonstigen näheren Umstände des Unfalls erforderlich machen. Im einzelnen müssen gemäß § 93 (jetzt: § 96) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SBG Zeit und Ort des Unfalls, gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Buchst. b SBG sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 93 SBG, Nr. 4 in Verbindung mit den Richtlinien zu § 156 SBG, Nr. 7 Abs. 2 bis 4 und Nr. 9 die Verteilung des Verschuldens am Unfall und gemäß § 93 Abs. 3 Buchst. a SBG sowie den Richtlinien zu § 156 SBG, Nr. 8 die Höhe des durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens geklärt werden. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Dienstherr die öffentlichen Mittel für die Gewährung von Sachschadensersatz sparsam und zweckentsprechend einsetzen. Der Gesetzgeber hat die Aufnahme des Unfalls durch die Polizei als geeignetes Mittel zur Erfüllung dieses Beweissicherungszwecks angesehen. Die gerade dem Beamten aufgegebene unverzügliche polizeiliche Anzeige kann in diesem Zusammenhang regelmäßig der vom Gesetzgeber beabsichtigten Beweissicherung dienen und erscheint auch nicht von vornherein unpraktikabel: Ist nämlich von der polizeilichen Unfallaufnahme die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs abhängig, so ist das Ermessen der Polizeibehörde, ob sie bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden tatsächliche Feststellungen treffen will, eingeschränkt; sinnvolle und dem Gesetzeszweck dienliche Feststellungen über den Unfall durch die herbeigerufene Polizei sind auch nach einer den Pflichten aus § 34 Abs. 1 Nr. 2 und § 1 StVO entsprechenden Räumung der Unfallstelle noch möglich, so daß der Beamte, der der gesetzlichen Forderung entspricht, sich nicht etwa notwendigerweise (erneut) strafbar machen oder eine (weitere) Ordnungswidrigkeit begehen muß.
Ob die Anzeige des Beamten bei der Polizei zur Sicherung der Beweise und der sparsamen und zweckentsprechenden Verwendung öffentlicher Mittel erforderlich ist, obliegt der Einschätzung durch den Gesetzgeber. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob die Vorschrift die zweckmäßigste und gerechteste Regelung darstellt. Das im Gesetz niedergelegte Ergebnis der Abwägung durch den Gesetzgeber ist jedenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Will ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz für Sachschäden aus einem Verkehrsunfall verlangen, so greift die Verpflichtung, durch eine polizeiliche Unfallanzeige an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, nicht in seine geschützten Individualrechte ein; sie bedeutet für ihn bei der gebotenen Berücksichtigung der öffentlichen Interessen keine unverhältnismäßige oder unzumutbare Belastung. Der Beamte wird nämlich vom Gesetz nicht etwa gezwungen, sich selbst eines Gesetzesverstoßes zu bezichtigen; § 93 (jetzt: § 96) Abs. 3 Buchst. c SBG begründet eine Obliegenheit, keine Pflicht des Beamten (vgl. im übrigen auch BVerfGE 16, 191 [BVerfG 29.05.1963 - 2 BvR 161/63] [194]). Will der Beamte eine von ihm befürchtete strafrechtliche Verfolgung oder die Verhängung eines Bußgeldes wegen einer Ordnungswidrigkeit, die im übrigen nur unbeabsichtigte Nebenfolgen des Gesetzes darstellen würden, vermeiden, so kann er ohne Sanktionen, wenn auch unter Verzicht auf den Ersatzanspruch, von der Anzeige absehen. Da aber bei schwererem Eigenverschulden ohnehin kein oder allenfalls teilweiser Ersatz innerhalb der an die übliche Selbstbeteiligung bei einer Fahrzeugvollversicherung anknüpfenden Höchstsumme von 650 DM geleistet wird, ist ein solcher Verzicht dem Beamten um so eher möglich und zumutbar, je höher er die Gefahr einschätzt, für ein durch seine Anzeige erst aufgedecktes eigenes Fehlverhalten zur Verantwortung gezogen werden. Berücksichtigt man die vom Gesetzgeber verfolgten öffentlichen Interessen, so wird der Beamte, wenn er in der geschilderten Weise Chancen seines Ersatzanspruchs und Risiken einer etwaigen Strafverfolgung abwägen muß und hierzu sein eigenes Verhalten beurteilen soll, nicht in unzumutbarer Weise belastet. Der gesetzlichen Regelung liegt bei Berücksichtigung der mit ihr gesicherten öffentlichen Interessen auch nicht etwa ein mit dem Treue- und Fürsorgegedanken unvereinbares Mißtrauen des Dienstherrn gegenüber dem Beamten zugrunde.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 650 DM festgesetzt.
Niedermaier
Dr. Franke
Sommer
Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer