Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1963, Az.: V ZR 158/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1963
- Aktenzeichen
- V ZR 158/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.06.1961
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1961 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke in G.; ihre zweistöckigen Wohnhäuser grenzen in der Straße Am Elsbach, die zu einem Wohngebiet mit offener Bauweise gehört, mit den Giebeln aneinander und bilden ein Doppelhaus; dahinter befinden sich Gärten. Der klagende Ehemann war früher Binnenschiffer und lebt jetzt im Ruhestand; außer den Klägern wohnen in ihrem Hause Tochter, Schwiegersohn und zwei Enkel. Der Beklagte betreibt Handel mit Molkereiprodukten. Nachdem sein ursprünglicher Plan, hinter dem Haus ein unterkellertes Warenlager einzurichten, am Widerstand des Bauaufsichtsamts gescheitert war, erstellte er dort im Jahre 1959 mit baupolizeilicher Genehmigung eine Doppelgarage. Dieses Gebäude, vorn rund 3,10 m hoch (nach hinten zu wird es etwas niedriger), steht auf dem Grundstück des Beklagten etwa 8 m von der Hoffront seines Wohnhauses entfernt unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger. Es ist mit dem Haus durch eine massive Grenzmauer verbunden, die den Hof um 1,95 m überragt; da die Hoffläche infolge Erdaufschüttung etwa 1 m höher liegt als der angrenzende Garten der Kläger, hat die Mauer auf der Gartenseite eine Höhe von annähernd 3 m. Die Zufahrt von der Straße zur Garage verläuft an der dem Grundstück der Kläger abgewandten Seite des Grundstücks des Beklagten über den Hof.
Nach Errichtung der Doppelgarage benutzte der Beklagte sie als Warenlager; die Kraftwagen seiner Lieferanten und Kunden kamen bis auf den Hof gefahren. Als sich die Kläger bei der Stadtverwaltung hiergegen verwahrten, richtete der Beklagte ab 1. Oktober 1959 in der nahe gelegenen Friedrichstraße ein Lager ein. Für seinen gewerblichen Betrieb hält er einen Lieferwagen (Ford, 2 1/2 t); dieser wird, wenn er nicht unterwegs ist, jeweils auf dem Hof oder in der Garage abgestellt. Außerdem ist der Beklagte Halter eines Personenkraftwagens (Opel Record 1700), der ebenfalls in der Garage steht.
Die Kläger fühlen sich durch Garage und Grenzmauer sowie durch die Kraftfahrzeuge auf dem Nachbaranwesen im Genuß ihres Eigentums gestört. Sie könnten, so tragen sie vor, ihren Lebensabend nicht mehr in Ruhe verbringen und kämen sich wegen der Höhe und Häßlichkeit der benachbarten Bauwerke - die der Beklagte unter Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften errichtet habe - in ihrem Garten wie hinter Zuchthausmauern vor. In der Garage würden nach wie vor Molkereiprodukte gelagert; das führe zu Geruchsbelästigungen. Außerdem gingen von den Kraftwagen des Beklagten und seiner geschäftlichen Besucher gesundheitsschädigende Geräusche und Gerüche aus; besonders das eine Enkelkind werde frühmorgens und abends regelmäßig durch Kraftfahrzeuglärm und -abgase im Schlaf gestört und leide infolgedessen an Nervosität und körperlicher Schwäche. Mit der am 13. Oktober 1959 zugestellten Klage begehren die Kläger vom Beklagten Beseitigung der Garage und der Grenzmauer; hilfsweise beantragen sie seine Verurteilung, den im Zusammenhang mit der Garage auf seinem Grundstück durchgeführten Handelsbetrieb vollständig einzustellen und das Unterstellen anderer Fahrzeuge als Personenkraftwagen in der Garage, das Befahren des Hofes mit Lastkraftwagen und Lieferwagen, insbesondere mit Dieselkraftwagen, sowie alle mit einem Handels- oder Gewerbebetrieb im Zusammenhang stehenden Geräusch- und Geruchsimmissionen zu unterlassen. Der Beklage, der um Klageabweisung gebeten hat, bestreitet die Behauptungen der Kläger; die Garage werde seit Anfang Oktober 1959 nicht mehr als Lager für Molkereiprodukte benutzt, auch kämen keine fremden Kraftwagen mehr auf seinen Hof; seine beiden Fahrzeuge verursachten keine über das übliche Maß hinausgehenden Geräusche und Gerüche.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten verurteilt, die Garage zu beseitigen und die Grenzmauer bis auf 80 cm abzutragen. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht abgeändert und die Klage im vollen Umfange abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte möchte das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe
1.
Als gesetzliche Grundlage für die auf Beseitigung, hilfsweise Unterlassung gerichteten Ansprüche der Kläger kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allein § 1004 BGB in Betracht. Nach Art. 124 EGBGB in Kraft gebliebene landesgesetzliche Bestimmungen, die es dem Beklagten verwehrt hätten, Garage und Mauer unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu errichten, sind nicht ersichtlich (vgl. dazu Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3. Aufl. § 18). Ein etwaiger Verstoß gegen Bauvorschriften wurde den Klägern allenfalls Ansprüche gegen die Baubehörde eröffnen, nicht aber gegen den Beklagten (Siebert/Bauer, BGB 9. Aufl. Art. 124 EG Anm. 8; Palandt/Hoche, BGB 22. Aufl. Überbl. 2 d bb vor § 903; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 1004 Anm. 8; OLG Celle NJW 1953, 388 [OLG Celle 25.11.1952 - 4 U 27/52]). Daß die Kläger vom Beklagten wegen angeblichen "Erschleichens" der Baugenehmigung keinen Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen können, wird im angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum ausgeführt; die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Auch eine sonstige unerlaubte Handlung ist dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen.
Der Anspruch aus § 1004 BGB setzt rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung voraus. Die Kläger müssen also im Genuß ihres Hauses und Gartens durch Einwirkungen, die vom Beklagten herrühren, gestört werden (Abs. 1 a.a.O.). Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzung entfällt indessen der Anspruch, wenn die Kläger zur Duldung verpflichtet sein sollten (§ 1004 Abs. 2 BGB); eine solche Pflicht könnte sich hier aus § 906 BGB ergeben, wonach der Grundstückseigentümer gewisse vom Nachbargrundstück ausgehende Einwirkungen nicht verbieten darf.
2.
Soweit die Kläger Beseitigung von Garage und Grenzmauer fordern (Hauptantrag der Klage), braucht freilich nicht auf § 906 BGB zurückgegriffen zu werden; denn insoweit fehlt es bereits an den Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB, so daß die Frage der Duldungspflicht gar nicht auftaucht. Von den Bauwerken als solchen gehen nämlich keine rechtlich ins Gewicht fallenden Einwirkungen auf das Anwesen der Kläger aus. Was diese als störend empfinden, sind Gerüche und Geräusche, von denen sie behaupten, daß es sich um Folgeerscheinungen der Warenlagerung und des Kraftfahrzeugverkehrs auf dem Nachbargrundstück handele. Störungsursache ist mithin, das Berufungsgericht hat das richtig erkannt, nicht die beanstandete Grenzbebauung, sondern der Gebrauch, den laut Klagedarstellung der Beklagte von seinem Grundstück macht.
Allerdings fühlen sich die Kläger, abgesehen von der behaupteten Geruchs- und Geräuscheinwirkung, insofern auch durch die Grenzbebauung selbst belästigt, als die nach ihrem Garten zu ungewöhnlich hohen Wände der Garage und der Mauer, zumal im jetzigen noch unverputzten Zustande, einen häßlichen Anblick böten, sowie wegen der Schattenwirkung, die sie in den Vormittagsstunden ausübten (vgl. die von den Klägern als Anlage zum Schriftsatz vom 25. April 1961 überreichten Lichtbilder). Beides sind jedoch keine Eigentumsbeeinträchtigungen im Sinne von § 1004 BGB. Unter diesen Begriff fällt nicht die ästhetische Entwertung eines Grundstücks durch Verletzung des Geschmacksempfindens oder durch sonstige Einflüsse auf das Gefühlsleben (sog. ideelle oder immaterielle Einwirkungen, vgl. Meisner/Stern/Hodes a.a.O. § 38 I 1 d; Siebert/Mühl, BGB 9. Aufl. § 1004 Anm. 8; Staudinger/Seufert a.a.O. § 906 Anm. 12 und § 1004 Anm. 7; BGB RGRK 11. Aufl. § 1004 Anm. 6). Ebensowenig fällt darunter die Entziehung von Licht, Luft, Aussicht oder sonstigen natürlichen Zuführungen, sofern sie lediglich eine Folge der Benutzung des Nachbargrundstücks innerhalb meiner Grenzen ist (sog. negative Einwirkungen, vgl. BGH LM BGB § 903 Nr. 1 und 2; Meisner/Stern/Hodes a.a.O. Buchst. e; Siebert/Mühl a.a.O. Anm. 9; Staudinger/Seufert a.a.O. § 1004 Anm. 8). Weder der Schatten, den Garage und Mauer werfen, noch das durch ihren Anblick hervorgerufene Unlustgefühl beeinträchtigen also das Eigentum der Kläger in einer solchen Art und Weise, daß daraus ein negatorischer Anspruch auf Beseitigung dieser Bauten hergeleitet werden könnte.
Hieraus folgt, daß das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klage mit Recht abgewiesen hat. Die Revision bekämpft das zwar als rechtsirrig, aber sie erhebt keine ins einzelne gehenden Einwendungen. Ihre sämtlichen Rügen, wenn sie auch in der schriftlichen Rechtsmittelbegründung unter der Überschrift "Beseitigungsantrag" erscheinen, richten sich in Wirklichkeit gegen den folgenden Abschnitt des angefochtenen Urteile, worin die Frage der Geruchs- und Geräuschbelästigungen abgehandelt wird; sie betroffen nicht den Hauptanspruch der Kläger, sondern ihren hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsantrag.
3.
Das Berufungsgericht hat auch diesen Hilfsantrag abgewiesen, weil nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde die Kläger dem Beklagten verbieten könnten, auf seinem Grundstück ein Handelsgewerbe zu betreiben und Kraftwagen zu halten, sofern davon keine unzulässigen Geräusch- oder Geruchsbelästigungen ausgingen. Letzteres aber lasse sich nicht feststellen. Molkereiprodukte, von denen Gerüche ausgehen und auf daß Grundstück der Kläger hätten eindringen können, hätten sich bei einer im zweiten Rechtszug durchgeführten Ortsbesichtigung weder auf dem Hof noch in der Garage befunden; zu einer weiteren Beweiserhebung über das angebliche lagern solcher Produkte bestehe kein Anlaß, da die Kläger zu diesem Punkt nur unbestimmte Angaben hätten machen können. Die vom Kraftwagenverkehr ausgehenden Gerüche und Geräusche sind nach Ansicht des Berufungsgerichts unwesentlich. Das wird vom angefochtenen Urteil an Hand des Beweisergebnisses im einzelnen dargelegt, wobei insbesondere die Wahrnehmungen anläßlich jener Ortsbesichtigung geschildert und gewürdigt werden. Die beiden Kraftfahrzeuge des Beklagten (Lieferwagen und Personenwagen) verursachten bei der Ein- und Ausfahrt keine Motorengeräusche, die das Normalempfinden eines auf dem Grundstück der Kläger als Bewohner sich aufhaltenden Durchschnittsmenschen wesentlich beeinträchtigten. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß am Tage mehrmals Liefer- und Personenkraftwagen auf das Grundstück des Beklagten ein- und wieder hinausführen; es handele sich um höchstens sechs Fahrzeuge täglich, meistens um weniger; zwar finde der Verkehr fast jeden Tag statt, aber - wie das Urteil mit Zeitangaben belegt - nicht zu ungewöhnlichen Stunden. Der Kraftwagenverkehr auf dem Hofe erzeuge daher auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er sich ständig wiederhole, noch keine das Grundstück der Kläger wesentlich beeinträchtigenden Geräusche, selbst wenn man außer Betracht lasse, daß die Kläger schon wegen des Verkehrs auf der Straße und der nahe gelegenen Eisenbahnstrecke nicht in einer besonders geräuscharmen Gegend wohnten. Daß Gerüche von den Kraftfahrzeugen auf das Grundstück der Kläger eindrängen, die dort wesentlich störten, sei bei der zweitinstanzlichen Ortsbesichtigung nicht festgestellt worden; die Feststellungen des Landgerichts seien insoweit überholt, da der Lieferwagen des Beklagten inzwischen repariert worden sei. Bei der Höhe der Grenzmauer und der Lage des Grundstücks der Kläger (westlich von dem des Beklagten) sei es auch unwahrscheinlich, daß Abgase von den Kraftwagen auf dem Grundstück des Beklagten sich in nennenswertem Maße auf dem Grundstück der Kläger unangenehm bemerkbar machten.
Die Revision beruft sich demgegenüber auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Wesentlichkeit von Immissionen (Urteile vom 18. Juni 1958, V ZR 49/57, NJW 1958, 1393 = LM BGB § 906 Nr. 6, und vom 16. Juni 1959, V ZR 47/58, NJW 1959, 1632 = LM a.a.O. Nr. 11) und wirft dem Berufungsrichter vor, er habe bei seiner Beurteilung nicht die richtigen Maßstäbe angelegt; außerdem seien Sachvortrag und Beweisergebnis unzulänglich gewürdigt worden. Die Rüge greift nicht durch. Daß die Straße, an der die Grundstücke der Parteien liegen, zum ausschließlichen Wohngebiet der Stadt Grevenbroich gehört, war unstreitig und bedurfte keiner Beweiserhebung. Auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Kläger, sie hätten sich hiervon, bevor sie ihr Haus errichteten, durch Einsichtnahme in den städtischen Bebauungsplan überzeugt und sich sogar die Genehmigung des Regierungspräsidenten zu diesen Plan zeigen lassen (Schriftsatz vom 25. April 1961, S. 13), kam es nicht an, da der Umstand, daß es sich um reines Wohngebiet handelte, die Errichtung von Garagen nicht schlechthin ausschloß (§ 11 Abs. 2 Reichsgaragenordnung). Wieso der erwähnte Sachvortrag es verbot, die von den Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück des Beklagten ausgehenden Geräusche und Gerüche als unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB zu würdigen, ist nicht ersichtliche Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht lediglich auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen abgestellt und dabei verkannt, daß Natur und Zweckbestimmung des von der Einwirkung betroffenen Grundstücks eine entscheidende Rolle spielten ("differenziert-objektiver Maßstab"), so ist das nicht richtige Denn nicht das "Normalempfinden" als solches bildete den Ausgangspunkt der tatrichterlichen Beurteilung, sondern dasjenige eines Durchschnittsmenschen, "der sich auf dem Grundstück der Kläger als Bewohner aufhält" (BU S. 9); die Wohnlage und die sonstigen besonderen Verhältnisse gerade dieses Grundstücks - von dem das Berufungsgericht auf Grund der stattgehabten Ortsbesichtigung einen konkreten Eindruck gewonnen hatte - haben also durchaus Berücksichtigung gefunden.
Was die Gerüche anbetrifft, so liegt entgegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen § 286 ZPO vor. Der hierfür als Zeuge benannte Schwiegersohn der Kläger, Helmut Bartsch, ist vernommen worden. Den beantragten Sachverständigenbeweis über die Erheblichkeit der Geruchsimmissionen brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben, da es sich selbst für hinreichend sachkundig zur Beantwortung dieser Frage hielt; Sachverständige sind lediglich Gehilfen des Richters, die er nach seinem Ermessen zur Erlangung eigener Sachkunde zuzieht, falls er das für notwendig erachtet (RGZ 99, 70, 72; Urteil des Senats vom 18. September 1963, V ZR 175/61, S. 9); ein Ermessensfehler ist hier nicht dargetan. Soweit es um Geruchseinwirkung von Kraftfahrzeugen geht, erübrigte sich die Einholung medizinischer Gutachten über die Gesundheitsschädlichkeit der Auspuffgase sowie über die Schwäche und Nervosität des Enkelkindes der Kläger schon deshalb, weil laut tatrichterlicher Feststellung der Lieferwagen des Beklagten repariert worden ist und seither von seinem Grundstück keine wesentlich störenden Gerüche mehr auf das Nachbargrundstück hinüberdringen; aus diesem Grunde bestand für das Oberlandesgericht auch kein Anlaß, sich mit der erstinstanzlichen Bekundung der Zeugen Helmut und Elfriede Bartsch auseinanderzusetzen, daß mit dem Warmlaufen des Lieferwagen-Motors Verbreitung von Abgasen verbunden sei. Gerüche von Molkereiprodukten scheiden ebenfalls aus, da nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Ortsbesichtigung keine derartigen Produkte mehr auf dem Grundstück des Beklagten lagern. Mit dem Einwand, diese Besichtigung sei, da sie nach vorheriger Ankündigung stattgefunden habe, kein geeignetes Beweismittel gewesen, können die Kläger im gegenwärtigen Rechtszug nicht gehört werden; denn daß der Beklagte Molkereiwaren eigens vor dem Besichtigungstermin von seinem Grundstück entfernt und später wieder dorthin verbracht habe, war von ihnen nicht behauptet worden. Bei dem Hinweis des angefochtenen Urteils auf die Höhe der Mauer und die Lage des Nachbargrundstücks, welche Geruchtsbelästigungen "unwahrscheinlich" machten, handelte es sich um eine zusätzliche Erwägung, auf der die Entscheidung nicht beruht.
Hinsichtlich der Geräusche beanstandet die Revision, der Berufungsrichter habe zum Nachteil der Kläger gewürdigt, daß sie "nicht in einer besonders geräuscharmen Gegend wohnen", obgleich ihn gerade dieser Umstand hätte veranlassen müssen, die Geräuscheinwirkungen auf der lärmgeschützten Seite der Häuser um so schwerer zu werten; das ergibt sich nach ihrer Ansicht aus der Entscheidung des Senats vom 16. Juni 1959 (NJW 1959, 1632, 1633 f) [BGH 16.06.1959 - V ZR 47/58]. Hierbei wird jedoch übersehen, daß das angefochtene Urteil, wie schon sein Wortlaut zeigt ("selbst wenn man außer Betracht läßt, daß ..."), die Beurteilung der vom Grundstück des Beklagten herrührenden Geräusche als "unwesentlich" ohne Berücksichtigung des übrigen Verkehrslärms vorgenommen hat; letzterer ist den Klägern also nicht angelastet worden. Außerdem kann man die rückwärtige, von der Straße abgewandte Seite der beiden Häuser, wo sich die streitige Garage befindet, auch nicht gut als "lärmgeschützt" bezeichnen; denn mindestens die Eisenbahngeräusche, die das Urteil in diesem Zusammenhang besonders erwähnt, müssen dort nicht weniger deutlich zu hören sein als auf der Straßenseite, da die Bahnstrecke hinter den Häusern der Parteien verläuft (vgl. den Blatt 44 der Akten befindlichen Ausschnitt aus dem Stadtplan).
Die Motorengeräusche auf dem Grundstück des Beklagten sind auch, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht laut; der Fall liegt insofern anders als der dem Urteil vom 16. Juni 1959 zugrunde liegende Sachverhalt, bei dem es um die Beseitigung eines geräuschvollen Kraftfahrzeug-Abstellplatzes mit zum Wohngebiet ausgerichteter Garageneinfahrt in einer Großstadt ging, Daher brauchten hier, abweichend von jenem Urteil, keine Geräuschmessungen angestellt zu werden. Wenn das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den "Lärmpegel" Abstand nahm, so tat es das ersichtlich deshalb, weil es sich auf Grund der Ortsbesichtigung einen eigenen Eindruck von dem Umfang der Motorengeräusche verschafft hatte; ein Ermessensfehler ist dabei nicht zu erkennen. Das Gericht verstieß unter den gegebenen Umständen ferner nicht gegen § 286 ZPO, wenn es im Augenscheinstermin vom 9. Februar 1961 keine Feststellungen über ein Warmlaufen des Motors getroffen hat. Ob ihm, wie die Revision behauptet, für einen Vergleich des "Lärmpegels" der Kraftfahrzeuge mit dem der sonstigen Umgebung die erforderliche Sachkunde fehlte, mag auf sich beruhen, da ein solcher Vergleich bei Prüfung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen (§ 906 Abs. 1 BGB) nicht notwendig war; er hätte lediglich für die Frage der Ortsüblichkeit (Abs. 2 a.a.O.) bedeutungsvoll sein können, auf die es aber hier, da bereits die Wesentlichkeit verneint wurde, nicht mehr ankam.
Die erstinstanzliche Ortsbesichtigung war dadurch überholt, daß das Berufungsgericht eine eigene Augenscheinseinnahme durchgeführt hatte; das Ergebnis jener früheren Besichtigung brauchte im Berufungsurteil nicht erwähnt zu werden. Wenn bei der Ortsbesichtigung im zweiten Rechtszug ausweislich der Terminsniederschrift "bei geöffneten Fenstern an der Gartenseite die Geräusche des Motors des Wagens" - gemeint war der Lieferwagen - "gut wahrnehmbar" waren, so stand diese Feststellung nicht, wie die Revision meint, der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil entgegen, "die Motorengeräusche beider Wagen" - d.h. des Lieferwagens und des Personenwagens - seien "bei geöffneten Fenstern auch in den hinteren Räumen nicht laut". Bei ihrem Versuch, zwischen den angeführten Sätzen einen Widerspruch aufzuzeigen, läßt die Revision außer acht, daß das Berufungsgericht sich im Augenscheinstermin nicht mit jener einen Wahrnehmung begnügt hat; man hat damals die Geräusche, die von den Fahrzeugen bei der Ein- und Ausfahrt ausgingen, sorgfältig und unter wechselnden Beobachtungsbedingungen geprüft (z.B. von verschiedenen Zimmern im Hause der Kläger aus, bei geöffneten und geschlossenen Fenstern, während eines gewöhnlichen Gesprächs und bei völligem Stillschweigen). Das Ergebnis, wie es dann im Berufungsurteil (S. 8 f) niedergelegt wurde, läßt keinen Rechtsverstoß erkennen; ein unter bestimmten Voraussetzungen "gut wahrnehmbares" Geräusch braucht nicht im störenden Sinne "laut" zu sein.
Auf die von der Revision als übergangen gerügten Beweisanträge der Kläger dafür, daß in der Garage, im Wohnhaus oder im Keller des Beklagten nach wie vor Warenlagerung betrieben werde (Schriftsatz vom 25. April 1961, S. 12), kam es angesichts der Feststellungen über den geringen Umfang der Geräuscheinwirkungen und das Fehlen von Geruchsbelästigungen nicht an. Überdies hatte die Ortsbesichtigung, welche die Kläger beantragten, bereits stattgefunden; wenn sie zusätzlich noch eine Parteivernehmung des Beklagten wünschten, so hätten sie, was das Berufungsgericht mit Recht vermißt hat, näher darlegen müssen, inwiefern und wodurch im besonderen sie trotz des bisherigen negativen Beweisergebnisses jetzt noch durch Einwirkung vom Nachbargrundstück wesentlich belästigt würden; daß sie ihre lediglich allgemein gehaltene Behauptung über solche Belästigungen "mit allem Nachdruck" wiederholten, reichte nicht aus.
Soweit die Revision im angefochtenen Urteil Ausführungen zur Frage der Ortsüblichkeit vermißt und infolgedessen nicht nur § 906 BGB und § 286 ZPO, sondern auch, da jede Begründung fehle, die §§ 313 Abs. 1 Nr. 4, 551 Nr. 7 ZPO als verletzt rügt, wird von ihr verkannt, daß diese Frage - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde - für die Entscheidung ohne Belang war. Sie wäre laut § 906 Abs. 2 BGB nur dann zu prüfen gewesen, wenn die vom Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen sich als wesentlich erwiesen hätten; das aber war nicht der Fall.
4.
Die Revisionsangriffe vermögen somit das Berufungsurteil nicht zu erschüttern. Da es auch keinen sonstigen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Schuster
Dr. Piepenbrock
Rothe
Offterdinger