Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1958, Az.: V ZR 49/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1958
- Aktenzeichen
- V ZR 49/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken
- OLG Neustadt/Weinstr - 29.11.1956
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1958, 1069 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 674 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1393 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Karl H., Inhabers einer Eisengroßhandlung in P., L. Straße,
Prozessgegner
den Notar Dr. Michel L. in P., B. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Für die Frage der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung kommt es auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen an, wobei Natur und Zweckbestimmung des von der Einwirkung betroffenen Grundstücks (z.B. Wohngrundstück oder Industriegrundstück) von entscheidender Bedeutung sind.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Piepenbrock und Dr. Mattern
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 29. November 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Geländes mit einem Einfamilienhaus, das er 1937 errichtet hat und seither mit seiner Familie bewohnt. Der Beklagte ist seit 1947 Pächter und seit 1952 Eigentümer eines bis dahin der Stadt P. gehörigen Nachbargeländes, auf dem er ein lärmerzeugendes Materiallager (Eisenlager) betreibt. Das Gelände des Klägers liegt innerhalb einer durch ortspolizeiliche Vorschrift von 1918 als solche gekennzeichneten Villengegend; das des Beklagten liegt auf der anderen Straßenseite schräg gegenüber, ob noch innerhalb oder schon außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs der genannten ortspolizeilichen Vorschrift, ist bestritten. Die Parteien streiten über Umfang, Ortsüblichkeit und Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung des Beklagten auf die Grundstücke des Klägers; der Beklagte hält außerdem etwaige Unterlassungsansprüche des Klägers für verwirkt.
Beide Vorinstanzen haben die Unterlassungsklage des Klägers in verschiedener Formulierung, aber sachlich übereinstimmend im vollen Umfang des Klagantrags zugesprochen, das Berufungsgericht dahin, daß der Beklagte die Zuführung von Geräuschen auf die Grundstücke des Klägers zu unterlassen habe, soweit die Geräusche die Benutzung der Grundstücke des Klägers mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen und durch die Benutzung der Grundstücke des Beklagten als Materiallager verursacht werden.
Der Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und Klagabweisung, fürsorglich Zurückverweisung. Er rügt Verletzung prozessualen und materiellen Rechts, insbesondere der §§ 139, 160, 286 ZPO, §§ 70, 118 GVG; §§ 903, 906, 1004 BGB, Art. 3 GG. Der Kläger begehrt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht durch Mitwirkung eines Hilfsrichters bei der Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Die Begründung beschränkt sich auf die allgemeine, durch Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten unter Beweis gestellte Behauptung, der Richter - Landgerichtsrat Dr. H. - habe nicht nur wegen eines vorübergehenden Bedürfnisses als Hilfsrichter mitgewirkt, sondern beim Oberlandesgericht Neustadt würden seit Jahren ständig Hilfsrichter beschäftigt. Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Senats an die Substantiierung einer solchen Rüge zu stellen sind (Urteil Y ZR 1/57 vom 30. Mai 1958). Eine Prüfung von Amts wegen findet nicht statt.
II.
In sachlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Unterlassungsanspruch des Klägers (§§ 903, 1004 BGB) nur dann nicht begründet wäre, wenn die Lärmeinwirkung entweder keine oder nur eine unwesentliche Beeinträchtigung seiner Grundstücksbenutzung bildete oder die Grundstücksbenutzung des Beklagten nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken in dieser Lage gewöhnlich wäre (§ 906 BGB). Es verneint in noch zu erörternder Weise sowohl die Unwesentlichkeit als auch die Ortsüblichkeit der Einwirkung, ebenso eine Verwirkung; es bejaht Wiederholungsgefahr und Abhilfemöglichkeit.
In der Frage der Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung legt das Berufungsgericht als "objektiven Maßstab" nicht den eines Normaleinwohners von P., sondern eines "normalen Villenbewohners" an, und zwar im Hinblick darauf, daß das Gelände des Klägers in einem Villengebiet ("Am H.") liege, das seit Jahrzehnten von anderen Stadtteilen in objektiv erkennbarer Weise erheblich unterschieden sei, woran sich durch die Geländeüberlassung seitens der Stadt an den Beklagten nichts geändert habe. Das Oberlandesgericht läßt dahingestellt, ob das Gelände des Beklagten nicht selbst wenigstens zum Teil noch zum Villengebiet gehöre und ob hinsichtlich des Nachbargebiets der von der Regierung nicht sanktionierte Stadtratsbeschluß von 1929, der nur recht beschränkte Bebaubarkeit im Interesse der Erhaltung der Aussicht auf Wald und Berge vorsehe, von den städtischen Behörden bisher wenigstens intern als verbindlich angesehen worden sei. Es bejaht die Notwendigkeit, die Gesetzesanwendung jeweils den Fortschritten der Technik, des Verkehrs und der Denkweise der beteiligten Volkskreise anzupassen, lehnt es aber ab, ruhige Wohnlagen ohne höhere Interessen der Gemeinschaft zu opfern, und verneint im vorliegenden Falle hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Wiederaufbau der Stadt P. oder ihre industrielle Entwicklung die Ansiedlung von lärmerzeugenden gewerblichen Betrieben gerade im Bereich des Villenviertels "Am H." unerläßlich gemacht hätte. Es stellt die Erheblichkeit der vom Beklagten zu vertretenden Geräuscheinwirkungen für das Empfinden eines durchschnittlichen Villenbewohners auf Grund der Beweisaufnahme beider Instanzen, insbesondere der eigenen Augenscheinseinnahme und Zeugenvernehmung fest. Die Zuziehung eines Sachverständigen für Akustik erachtet das Berufungsgericht für nicht notwendig. So kommt es zur Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnannehmlichkeit des Klägers und einer dadurch hervorgerufenen Minderung, seines Grundstückswerts.
Für die Frage der Ortsüblichkeit der Lärmeinwirkung stellt das Berufungsgericht nicht auf die Geräuschverhältnisse in der Stadt P. im ganzen ab, sondern auf die ihres östlichen Randgebiets; es handle sich hier um eine reine Wohn- und zum Teil Villengegend mit von den übrigen Stadtteilen erkennbar verschiedenem Gepräge. Deshalb könne von Ortsüblichkeit des vom Beklagten erzeugten Lärms keine Rede sein. Die Billigung seines Gewerbebetriebs durch die Stadt ändere daran nichts; eine nach den Vorschriften der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Anlage (§§ 16, 24, 26 GewO) liege nicht vor.
III.
Diese Entscheidung des Berufungsgerichts beruht weder auf einem gerügten Verfahrensverstoß, noch läßt sie einen Rechtsirrtum erkennen.
1.
Die Voraussetzungen des Regeltatbestands des § 906 BGB sind richtig festgestellt. Daß die Grundstücke der Parteien nicht aneinander angrenzen, steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen (Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts 3. Aufl. § 63 I 2; ebenso RGZ 167; 14, 21 für § 909 BGB). Der Begriff der Grundstücksbenutzung;, dessen Beeinträchtigung in Frage steht, ist keineswegs eng zu fassen, so daß bei einem Wohngrundstück insbesondere auch die für den Verkehrswert des Grundstücks mitbestimmende Annehmlichkeit des Wohnens darunter fällt (OLG Frankfurt Recht 1908, 1198). Daß der Beklagte von seinem Lagergelände auf das Wohngelände des Klägers durch Geräusche einwirkt, ist nach dem Sachverhalt des Berufungsurteils unstreitig. Dabei stellt das Oberlandesgericht zutreffend nur auf die Lärmerzeugung der Betriebsvorgänge innerhalb des Lagers und an seiner Einfahrt ab und läßt den Lärm der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Straßen außer Betracht. Die Revision greift das nicht an. Sie wendet sich vielmehr gegen die Verneinung der Unwesentlichkeit und der Ortsüblichkeit durch das Berufungsgericht. Die Rügen sind unbegründet.
2.
Die Revision hält den Maßstab eines normalen Villenbewohners für rechtsirrig und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz für gegeben; sie hält die Beweiswürdigung für fehlerhaft, bemängelt die Nichtzuziehung eines Sachverständigen, die vom Beklagten beantragt war, und die ungenügende Protokollierung der wiederholten Aussage von zwei schon vom Landgericht vernommenen Zeugen in zweiter Instanz (Revisionsbegründung II 4, III, IV, VI). Diese Rügen betreffen die Frage der Unwesentlichkeit. Zu ihnen ist zu bemerken:
a)
Der vom Oberlandesgericht angelegte differenziertobjektive Maßstab ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich bedenkenfrei. Allerdings kommt es nach wohl allgemeiner. Auffassung für die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht auf die individuelle Person des mehr oder weniger empfindlichen Nachbarn (subjektiver Maßstab), sondern auf das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen an (objektiver Maßstab: RG JW 1932, 400; OLG München HRR 41, 29; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 906 Randnote 22; RGRK BGB 10. Aufl. § 906 Anm. 10; Erman/Westermann BGB 2. Aufl. § 906 Anm. 4 a; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3. Aufl. § 16 V 1). Bei der Frage jedoch, wie ein Durchschnittsmensch empfindet, spielen Natur und Zweckbestimmung des von der Einwirkung betroffenen Grundstücks eine entscheidende Rolle (Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 53 II 1; Erman/Westermann a.a.O. Staudinger/Seufert aaO); abzustellen ist nicht auf einen von den gegebenen örtlichen Verhältnissen losgelösten Durchschnittsmenschen schlechthin, sondern auf einen Durchschnittsbenutzer dieses Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit; insofern ist der objektive Maßstab differenziert. Daß anerkanntermaßen der Umfang zulässiger Geräuscheinwirkungen in einer Wohngegend geringer ist als in einer Fabrikgegend, in einem Kurort geringer als in einem Industrieort, liegt allerdings zum guten Teil an der Frage der Ortsüblichkeit; daß jedoch etwa für ein Grundstück, auf dem sich ein Krankenhaus befindet; mehr. Ruhe vom Nachbarn beansprucht werden kann als für ein Grundstück mit anderer Zweckbestimmung (Wolff/Kaiser aaO; Staudinger/Seufert aaO), läßt sich nicht aus der Ortsüblichkeit, sondern nur aus der Differenzierung des Maßstabs für die Unwesentlichkeit erklären. Der Differenzierungsgedanke liegt auch der Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. April 1954 (LM Nr. 1 zu § 906 BGB) zugrunde, wo bei geräuschvollen Bauarbeiten in einem Wohnhaus Rücksichtnahme auf seine Bewohner gefordert und dabei auf ihre geistige Berufstätigkeit besonders abgehoben wird. Von diesem Ausgangspunkt aus ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf das Empfinden eines "durschnittlichen Villenbewohners" abstellt. Es hebt damit ersichtlich nicht auf die Wohlhabenheit eines Teils der Bevölkerung ab, dem es unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes größere Rechte einräumen würde als minderbemittelten Volkskreisen, sondern auf die konkrete Zweckbestimmung des Grundstücks des Klägers und der angrenzenden Grundstücke als besonders ruhiges Wohngelände, das als solches durch baupolizeiliche Sondervorschriften gekennzeichnet und anerkannt ist. Es anerkennt damit das gleiche Ruhebedürfnis, dem auch bei den für wirtschaftlich weniger leistungsfähige Bevölkerungsschichten bestimmten Kleinsiedlungen durch grundsätzliche Fernhaltung von Gewerbebetrieben sogar nicht sonderlich geräuschvoller Art Rechnung getragen wird. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen Art. 3 GG liegt daher nicht vor.
b)
Zu Unrecht bemängelt die Revision die Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht wertet die beim Augenschein von seinen Mitgliedern wahrgenommenen Geräusche (Abladen, Verwiegen und Aufladen von Moniereisen) dahin, daß ihre Lautstärke die Grenze des von einem Villenbewohner (als nur unwesentlich) zu Duldenden mindestens erreichte. Es entnimmt den in diesem Zusammenhang (Urteil S. 14/15) inhaltlich wiedergegebenen Aussagen einer Reihe von Zeugen, daß die Geräusche während des Augenscheins bedeutend geringer waren, als sie sonst aus dem Lager des Beklagten häufig wahrzunehmen sind. Die hier in Bezug genommenen 8 Zeugen haben den zu andern Zeiten aus dem Lager des Beklagten herausdringenden Lärm als bedeutend geschildert, davon 4 Zeugen (Hausfrau S., Hausfrau M., Studienreferendarin G., Fachlehrerin Bu.) mit dem ausdrücklichen Hinzufügen, daß der während des Augenscheins entwickelte Lärm hinter dem sonstigen erheblich zurückgeblieben sei; der eigene Lagerverwalter des Beklagten (Zeuge F.) hat ausweislich des Berufungsurteils auf Vorhalt mit den Worten, die Leute seien "halt etwas eingeschüchtert" gewesen, eingeräumt, daß bei der Augenscheinseinnahme rücksichtsvoller als sonst gearbeitet worden sei. Das Berufungsgericht entnimmt diesen Zeugenaussagen, daß der vom Betrieb des Beklagten ausgehende Lärm in normalen Zeiten die schon beim Augenschein erreichte Grenze der Unwesentlichkeit überschreite. Die Aussagen von 13 andern Zeugen, die sich nach ihrer Bekundung durch den Lärm nicht oder nicht wesentlich gestört fühlten, halt es demgegenüber nicht für entscheidend, weil diese Zeugen zum Teil aus Berufsgründen lärmunempfindlich seien und zum Teil an geräuschgeschützteren Stellen wohnten, was das Urteil für jeden einzelnen Zeugen besonders darlegt. Diese Beweiswürdigung ist möglich, sie unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Aus dem von der Revision besonders hervorgehobenen Umstand, daß die oben namentlich genannten 4 Zeugen weiblichen Geschlechts sind, ergibt sich gegen die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen noch nichts, wie keiner Begründung bedarf; dafür, daß es sich bei ihnen um besonders nervöse Personen handelte; so daß ihre Geräuschempfindlichkeit nicht dem oben genannten differenziert-objektiven Maßstab entspräche, liegt kein Anhaltspunkt vor; zudem war das nach Auffassung des Berufungsgerichts Wesentlichste an ihren Aussagen nicht die Beurteilung der wahrgenommenen Geräusche als störend, sondern die Bekundung; daß der Lärm zur Zeit des Augenscheins geringer gewesen sei als zu sonstigen Zeiten, also nicht lediglich ein Werturteil, sondern die Vergleichung mehrerer wahrgenommener Lautstärken miteinander, die selbst dann zuverlässig sein könnte, wenn die Wahrnehmenden aus subjektiven Gründen (z.B. besondere Nervosität, übernormale Anforderungen an Geräuscharmut stellen würden.
Auch die Nichtzuziehung eines Sachverständigen enthält keinen Rechtsverstoß. Seine Beiziehung ist grundsätzlich Ermessenssache des Tatrichters; das Berufungsgericht durfte sich selbst die nötige Sachkunde zutrauen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß ein Gutachten quantitativ meßbare Ergebnisse über die in einem Ortstermin vom Lager des Beklagten auf das Gelände des Klägers herüberdringenden Geräusche hätte erbringen können; das war jedoch nicht unerläßlich zur Bildung einer richterlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) darüber; ob die Grenze des von einem normalen Villenbewohner als unwesentlich zu duldenden Lärms vom Beklagten bei durchschnittlicher Betriebsführung überschritten wurde.
c)
Was die Rüge ungenügender Protokollierung der Aussagen Lo. und G. in zweiter Instanz anlangt, so besagt die Niederschrift des Oberlandesgerichts vom 29. November 1956 allerdings für beide Zeugen einleitend (vor wörtlich protokollierten weiteren Aussagen), die Zeugen hätten "die ähnlichen Aussagen" wie bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung gemacht. Aber da diese Zeugen bereits in erster Instanz vernommen waren, bedurfte es nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 ZPO einer Protokollierung ihrer Aussagen in zweiter Instanz nur insoweit, als sie etwa von den früheren abwichen; eine solche Abweichung wird von der Revision nicht behauptet und kann dem Protokollvermerk über die Aussageähnlichkeit nicht ohne weiteres entnommen werden. Außerdem war, da die Zeugen vor dem Oberlandesgericht als Prozeßgericht vernommen wurden und dessen Endurteil der Berufung nicht unterlag, die inhaltliche Protokollierung ihrer Aussagen nach § 161 ZPO überhaupt nicht erforderlich; daß es an der statt ihrer gebotenen Wiedergabe des Aussageinhalts in den Urteilsgründen fehle, ist nicht gerügt. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der (in der Verwendung des bestimmten Artikels "die ähnlichen Aussagen" ungewöhnliche) Protokollwortlaut nicht auf einem Hörfehler des Urkundsbeamten beruht und richtig dahin gehen sollte, die Zeugen hätten "die nämlichen Aussagen" gemacht wie in erster Instanz (was sachlich der Protokollfeststellung hinsichtlich anderer wiederholt vernommener Zeugen entspräche). Ein gerügter Verfahrensverstoß liegt jedenfalls nicht vor.
3.
Die übrigen Revisionsrügen betreffen die Frage nach der Ortsüblichkeit der Geräuscheinwirkungen des Beklagten, Auch sie greifen nicht durch.
a)
Mit Recht stellt das Berufungsgericht für die Frage, was ortsüblich ist, nicht auf die Stadt P. insgesamt, sondern auf ihr östliches Randgebiet ab, weil es ein von den übrigen Stadtteilen erkennbar verschiedenes Gepräge als reine Wohngegend und zum Teil Villengegend trage. Auch diese Differenzierung ist entgegen der Annahme der Revision geboten (BGHZ 15, 146, 148). Daß die Stadt P. als Ganzes Industriecharakter hat, ist vom Berufungsgericht ersichtlich nicht in Zweifel gezogen, aber angesichts des festgestellten besonderen Gepräges des fraglichen Stadtteils nicht entscheidend; die Rüge mangelnder Aufklärung hierüber (Revisionsbegründung V) ist daher unbegründet.
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es für die Frage der Ortsüblichkeit auf das schädigende und nicht auf das, betroffene Grundstück ankommt (RGZ 139, 29, 31; RGRK BGB 10. Aufl. § 906 Anm. 11 d); die gegenteilige Annahme der schriftlichen Revisionsbegründung beruht darauf, daß die beiden Ausnahmetatbestände der Unwesentlichkeit und der Ortsüblichkeit nicht genügend auseinanderhält.
Daß der Begriff der Ortsüblichkeit wandelbar ist und insbesondere von der industriellen Entwicklung beeinflußt wird, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt, sondern ausdrücklich hervorgehoben. Gegenüber dem früheren Vortrag des Beklagten, daß im Bebauungsplan der Stadt P. für die Zukunft eine Zubringerstraße unmittelbar an dem Haus des Klägers vorbei vorgesehen sei, ist darauf hinzuweisen, daß es für die Ortsüblichkeit einer Einwirkung auf den Charakter des Geländes zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und nicht auf seine Zweckbestimmung in Zukunftsbebauungsplänen von Verwaltungsbehörden ankommt (Urteil V ZR 142/56 vom 30. April 1958).
b)
Zu Unrecht rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe bei der Beweiswürdigung wesentliche Tatsachen und Tatsachenbehauptungen außer acht gelassen.
Die von ihm offengelassene Frage, ob das Gelände des Beklagten noch zum räumlichen Geltungsbereich der das Villenviertel kennzeichnenden ortspolizeilichen Vorschrift gehört, spielt auch für die Ortsüblichkeit der Einwirkung solange keine Rolle, als nicht für das an das Villenviertel angrenzende Gelände, in dem sich die Grundstücke des Beklagten befinden, eine Ortsüblichkeit derartiger Geräuscheinwirkungen dargetan ist. Letzteres ist aber nicht der Fall; das Berufungsgericht stellt im Gegenteil fest, daß der reine Wohncharakter des östlichen Randgebiets von P. sowohl das Gelände "Am H." als auch das Gelände "An der T." und damit nicht nur die Grundstücke des Klägers, sondern auch die des Beklagten umfaßt (Urteil S. 17; das dort in Klammern gesetzte Wort "vorwiegend" will ersichtlich nur die Zugehörigkeit der Grundstücke des Beklagten zum Gebiet "an der T.", nicht auch zum Wohngebiet einschränken, was wohl mit den aus den Zeugenaussagen der Beamten des Stadtbauamts ersichtlichen Unklarheiten der behördlichen Grenzziehung bezüglich des Anwendungsgebiets der ortspolizeilichen Vorschrift von 1918 zusammenhängt; insoweit ist auch keine Revisionsrüge erhoben). Das Berufungsgericht stellt weiter ohne Revisionsangriff fest, daß sich, im Gegensatz zu vielen anderen Bezirken von P., in diesem ostwärtigen Stadtteil außer dem Lager des Beklagten kein Gewerbebetrieb befindet und daß selbst Ladengeschäfte weithin fehlen. Das genügt aber zur Verneinung der Ortsüblichkeit der Geräuscheinwirkungen vom Lager des Beklagten auf das Gelände des Klägers.
Der Hinweis der Revision, in Grenzgebieten zwischen Wohnvierteln und Industrievierteln seien Belästigungen unvermeidlich, könnte nur dann erheblich sein, wenn (neben der Wohngegend) auch das Vorhandensein einer Industriegegend festgestellt wäre; daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, da der Betrieb des Beklagten den einzigen Industriebetrieb in jener Gegend darstellt und nach der ersichtlichen Annahme des Berufungsgerichts nicht so außerordentlichen Umfang hat, daß er einem ganzen Stadtteil den Stempel des Industriegeländes aufprägte.
Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, daß sein Betrieb die Billigung der Stadt P. und der Bezirksregierung der Pfalz gefunden hat (Verpachtung, Verkauf, baupolizeiliche Genehmigung, Zurückweisung der Beschwerden des Klägers). Die positive Einstellung der Verwaltungsbehörden einem Gewerbebetrieb gegenüber kann zwar im Einzelfall ein Anzeichen für die Ortsüblichkeit der von ihm ausgehenden Störungen der Nachbarschaft sein, begründet aber noch keinen vollen Beweis und ist im vorliegenden Falle in seiner Bedeutung durch die übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts entkräftet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht hierüber nicht ausdrücklich äußert.
Die Revision beruft sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, daß sich auch unterhalb des Lagerplatzes des Beklagten, nur durch den stellen Recht und die Straße davon getrennt, ein großes amerikanisches Lager und Depot an der Ausfallstraße nach Landau befinde. Dieser Vortrag ist jedoch (insbesondere hinsichtlich der Entfernungsangabe) nicht genügend substantiiert, nicht mit Beweisangebot versehen und in der Berufungsinstanz, abgesehen von genereller. Bezugnahme, nicht ausdrücklich wiederholt worden; unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, gemäß § 139 ZPO seine Substantiierung anzuregen.
Die Revision rügt schließlich die Nichtberücksichtigung der Behauptungen des Beklagten: seine Ansiedlung an einer anderen Stelle in P., etwa am Güterbahnhof, sei unmöglich gewesen; sein jetziges Gelände sei nicht als Bauplatz, wohl aber als Lagerplatz benutzbar. Diese Behauptungen sind jedoch für die Frage der Ortsüblichkeit (und ebenso der Unwesentlichkeit) unerheblich. Sie könnten allenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes des Klägers gegen Treu und Glauben dann von Bedeutung sein, wenn der Klaganspruch etwa die Existenz des Beklagten gefährden würde.
Das ist jedoch von der Revision nicht behauptet und nicht ersichtlich, zumal der Kläger nicht die Beseitigung des Betriebs des Beklagten verlangt, sondern nur eine Geräuscheinschränkung, wie sie nach der bedenkenfreien und nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsurteils (S. 18/19) für den Beklagten möglich und zumutbar ist.
IV.
Hiernach braucht der Kläger die Geräuscheinwirkungen vom Gelände des Beklagten auf seine Grundstücke nicht zu dulden (§ 906 BGB), sondern hat, da das Berufungsgericht auch Wiederholungsgefahr zutreffend feststellt, einen Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB). Der Anspruch ist in der Formel des angefochtenen Urteils in einer für das Erkenntnisverfahren ausreichenden Weise bezeichnet (vgl. Urteil V ZR 142/56 vom 30. April 1958). Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.