Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1991, Az.: III ZR 159/90
Leibrentenversprechen; Auslegung; Rente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 159/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1991, 1718-1719 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1992, 297-298
- FamRZ 1991, 918 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 1171 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 1035 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1644-1645 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung eines entgeltlichen "Leibrentenversprechens".
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die im Jahre 1910 geborene Klägerin übereignete der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 12. Dezember 1986 ein Hausgrundstück gegen Einräumung eines Wohnungsrechts, Zahlung eines zur Ablösung von Belastungen bestimmten Betrages von 10.000 DM und Entrichtung einer bis zum 3. eine jeden Monats zahlbaren, durch Eintragung einer Reallast gesicherten "Leibrente" von monatlich 800 DM. Das Berufungsgericht sieht in der Rentenverpflichtung ein Leibrentenversprechen i.S. der §§ 759 ff BGB, billigt der Klägerin aber gleichwohl das Recht zu, wegen Zahlungsverzuges der Beklagten vom Vertrag zurückzutreten (§ 326 BGB). Es setzt sich damit bewußt in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Leibrente zwar gegen Entgelt versprochen werden kann, die einzelnen Rentenzahlungen aber nicht die Gegenleistung für die vom Rentenberechtigten übernommenen Verpflichtungen bilden, das Rentenversprechen vielmehr bereits mit der Bestellung des Rentenstammrechts erfüllt wird (RGZ 67, 204; 106, 93; BGH Urteil vom 16. Dezember 1965 - II ZR 274/63 - WM 1966, 248; Senatsurteil vom 13. März 1980 - III ZR 179/78 - WM 1980, 593).
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts nötigen den Senat nicht, allgemein zu der umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, welche Rechte dem Leibrentenberechtigten bei Zahlungsverzug des Verpflichteten zustehen, wenn die Leibrente gegen Entgelt versprochen worden ist (vgl. dazu etwa RGZ 106, 93; Staudinger/Amann BGB 12. Aufl. Vorbem. 2. zu §§ 759-761; Pecher in MünchKomm 2. Aufl. § 759 Rn. 24). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich nämlich bei der von der Beklagten versprochenen Rente nicht um eine Leibrente i.S. der §§ 759 ff BGB. Dies kann das Revisionsgericht, da es um die rechtliche Einordnung der getroffenen Vereinbarung und damit um eine Rechtsfrage geht, selbständig beurteilen.
Das Berufungsgericht geht, wie seine Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 326 BGB erkennen lassen, davon aus, da im Streitfall nach dem Willen der Vertragschließenden die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der monatlichen Rentenbeträge Bestandteil eines gegenseitigen Vertrages i.S. der §§ 320 ff BGB sein sollte. Danach sollte die von der Beklagten übernommene Gegenleistung nicht (nur) im Rentenversprechen als solchem, sondern (auch und vor allem) in der Verpflichtung zur Zahlung der einzelnen Rentenleistungen bestehen. Diese den Umständen nach mögliche tatrichterliche Vertragsauslegung, der die Revision nichts revisionsrechtlich Erhebliches entgegenzusetzen hat, bindet den Senat. Sie zwingt zu der rechtlichen Folgerung, daß es sich bei der getroffenen Rentenvereinbarung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um ein Rentenversprechen i.S. der §§ 759 ff BGB handelt; denn es wäre mit der Natur des Leibrentenversprechens unvereinbar, die Gegenleistung für die vom Rentenberechtigten übernommenen Verpflichtung in den einzelnen Rentenzahlungen zu sehen (Senatsurteil a S. 595).
Stellt danach im Streitfall die Pflicht zur Zahlung der monatlichen Rentenbeträge eine Hauptpflicht im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages dar, bilden also die einzelnen Rentenzahlungen in ihrer Gesamtheit den Kaufpreis für den Erwerb des Grundstücks, so ist der Weg für die Anwendung des § 326 BGB frei.
3. Die Klägerin konnte nach dieser Vorschrift vom Vertrage zurücktreten. Sie hat von diesem Recht durch Klageerhebung wirksam Gebrauch gemacht.
a) Das Rücktrittsrecht der Klägerin wird nicht durch ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde, wie es den Vertragspartnern im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen zu gebilligt wird (BGH Urteil vom 6. Februar 1985 VIII ZR 15/84 - NJW 1986, 124, 125 m.w.Nachw.), verdrängt. Die Kündigung, die auf die Beendigung von Rechtsverhältnissen für die Zukunft angelegt ist, bietet für die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge der hier vorliegende Art (Grundstückserwerb auf Rentenbasis) ersichtlich keine interessengerechte Lösung.
b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hängt in Fällen wie dem vorliegenden die Ausübung des Rücktrittsrechts davon ab, daß dem Rentenberechtigten unter Berücksichtigen der Vertragsverletzungen der Gegenseite und der Vertragslaufzeit das Festhalten am Vertrage unzumutbar ist. Demgegenüber meint die Revision, bei Anwendung des § 326 BGB müsse die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 3 ErbbaurechtsVO berücksichtigt werden, wonach der Zahlungsverzug des Erbbauberechtigten den Heimfallanspruch nur dann begründen kann, wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge im Rückstand ist. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage ist indessen im Streit fall nicht veranlaßt. Das Festhalten am Vertrage ist für den Rentenberechtigten ohnehin regelmäßig unzumutbar, wenn wie hier - die vereinbarte Rente Versorgungscharakter ha und dieser Vertragszweck durch das vertragswidrige Verhalten des Zahlungspflichtigen gefährdet wird. An weitere, außerhalb des § 326 BGB liegende Voraussetzungen kann das Rücktrittsrecht jedenfalls unter solchen Umständen nicht geknüpft werden.
c) Das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 12. August 1988, dem bereits das Mahnschreiben vom 21. Juli 1988 vorangegangen war, enthält nicht nur eine wirksame Fristsetzung, sondern auch die in § 326 BGB vorgeschriebene Ablehnungsandrohung. Daß die Beklagte nach Erhalt dieses Schreibens weitere (wiederum verspätete) Zahlungen an die Klägerin geleistet hat, steht, wie das Berufungsgericht zu. treffend ausführt, der Wirksamkeit des Rücktritts nicht entgegen.
4. Gegen die vom Berufungsgericht im einzelnen ausgesprochenen Rechtsfolgen des von der Klägerin wirksam ausgeübten Rücktritts hat die Revision nichts erinnert.