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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1974, Az.: VIII ZB 14/74

Versäumnisurteil; Kontradiktorisches Urteil; Inhaltsbestimmung; Umdeutungsvoraussetzungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1974
Aktenzeichen
VIII ZB 14/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 11237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 08.03.1974

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Frage, ob ein Versäumnisurteil oder ein kontradiktorisches Urteil vorliegt, kommt es nicht auf die Bezeichnung des Urteils, sondern auf seinen Inhalt an.

  2. 2.

    Über die Voraussetzungen der Umdeutung einer unzulässigen Berufung in einen - zulässigen - Einspruch.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 19. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Wolf
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. März 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht als unbegründet abgewiesen. In der vollständigen schriftlichen Fertigung ist dieses Urteil als "Versäumnisurteil" bezeichnet und damit begründet worden, daß die Klägerin im Verhandlungstermin vom 25. Januar 1974 zwar anwaltschaftlich vertreten gewesen, jedoch als nicht erschienen anzusehen sei, weil ihr Prozeßbevollmächtigter nicht verhandelt habe. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 8. März 1974 als unzulässig verworfen.

2

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

3

1.

Die Berufung ist gemäß §§ 519 b, 513 ZPO zu Recht als unzulässig verworfen worden, weil das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist, gegen das gemäß § 338 ZPO der Einspruch gegeben ist.

4

a)

Ob das Urteil des Landgerichts von dem Vorsitzenden als "Endurteil" und nicht als "Versäumnisurteil" verkündet worden war, wie die Klägerin geltend macht, ist unerheblich. Davon abgesehen, daß auch ein Versäumnisurteil ein Endurteil ist (Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. Obersicht 3 A vor § 330), kommt es für die Frage, ob ein Versäumnisurteil oder ein kontradiktorisches Urteil vorliegt, nicht auf die Bezeichnung des Urteils, sondern auf seinen Inhalt an (RGZ 50, 384, 387; 90, 42, 43). Seinem Inhalt nach ist das beanstandete Urteil fraglos ein Versäumnisurteil, weil es die Klagabweisung als Säumnisfolge ausspricht. Da auch der Wille des Gerichts auf den Erlaß eines Versäumnisurteils gerichtet war, wie die schriftliche Urteilsfertigung zeigt, kann dahingestellt bleiben, ob nach dem sog. Prinzip der Meistbegünstigung sowohl Berufung wie Einspruch zulässig sind, wenn der Wille des Gerichts auf Erlaß eines kontradiktorischen Urteils gerichtet war, die Entscheidung sich aber sachlich als Versäumnisurteil darstellt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. Allg. Einleitung III 1 a und 2 d vor § 511).

5

b)

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die hiernach unzulässige Berufung nicht in einen Einspruch umgedeutet werden. Es ist zwar grundsätzlich anerkannt, daß ein unzulässiges Rechtsmittel in das zulässige umgedeutet werden kann (vgl. BGH Urteil vom 5. Juli 1962 - III ZR 214/61 = NJW 1962, 1820). Diese Möglichkeit scheidet hier aber schon deshalb aus, weil der Einspruch beim Oberlandesgericht nicht wirksam eingelegt werden konnte (§ 340 Abs. 1 ZPO). Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, in denen die Rechtsprechung bisher eine Umdeutung des eingelegten unzulässigen Rechtsmittels in das zulässige vorgenommen hat (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamburg, ZZP 53, 281).

6

2.

Die weitere Rüge der Klägerin, das Verfahren des Berufungsgerichts verletze sie in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil ihre Berufung vom Oberlandesgericht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und ohne einen vorherigen Hinweis als unzulässig verworfen worden sei, ist dadurch, daß das Vorbringen der Klägerin nunmehr in der Beschwerdeinstanz vollen Umfangs Berücksichtigung gefunden hat, gegenstandslos geworden (vgl. BVerfGE 5, 22).

7

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Claßen
Braxmaier
Hoffmann
Wolf