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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1962, Az.: III ZR 214/61

Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsgericht in Bausachen; Umdeutung des Rechtsmittels eines Anwalts; Zweck des Prozessrechts und seiner Handhabung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1962
Aktenzeichen
III ZR 214/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 08.09.1961
LG Hamburg

Fundstellen

  • DRiZ 1962, 358-360
  • DVBl 1963, 121 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1962, 892 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1820-1821 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1962, 832-834 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1963, 99-102

Verfahrensgegenstand

Enteignung der in Abt. II unter Nr. 1 des Grundbuchs von H. Band ... Bl. ...8 (H.weg ...) zugunsten des Grundstücks A.straße ... - Grundbuch von H. Bl. ...0 - eingetragenen Grunddienstbarkeit

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Umdeutung einer in einer Baulandsache nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes zum Oberlandesgericht eingelegten, nach dem Bundesbaugesetz aber nicht mehr statthaften Revision in die nach dem Bundesbaugesetz zulässige Berufung.

In der Baulandsache
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beteiligten Anna V. wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. September 1961 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die beteiligte Kirchengemeinde betreibt auf den ihr gehörenden Grundstücken H. weg ... und ... den Aufbau ihrer im Kriege bis auf den Turm zerstörten Kirche.

2

Auf dem Grundstück H. Weg ... - Grundbuch von H. Band ... Blatt ...8 - lastet zu Gunsten verschiedener benachbarter Grundstücke eine Grunddienstbarkeit, durch welche der Bebauung des belasteten Grundstücks bestimmte Grenzen gezogen sind. Zu den in dieser Weise begünstigten Grundstücken gehört auch das der Revisionsführerin in der A.straße ..., Grundbuch von H. Band ... Blatt ...0.

3

Der geplante Neubau der Kirche geht über den Rahmen der vorbezeichneten Baubeschränkung hinaus. Auf Antrag der Kirchengemeinde entschied die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg als Enteignungsbehörde durch Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluß vom 13. September 1960 dahin, daß - unter anderen - die zu Gunsten des Grundstücks der Revisionsführerin eingetragene Baubeschränkung in dem Zeitpunkt erlösche, der in der später zu erlassenden Ausführungsanordnung festgesetzt werde. Die Kirchengemeinde wurde mit Wirkung des Ablaufs von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses in den Besitz der enteigneten Grunddienstbarkeit eingewiesen. Die von der Kirchengemeinde an die Revisionsführerin zu zahlende Entschädigung wurde auf 2.000,- DM festgesetzt.

4

Hiergegen hat sich die Enteignete mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewendet. Sie begehrt in erster Linie die gänzliche Aufhebung des Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses, soweit er sie betrifft; hilfsweise erstrebt sie die Festsetzung einer höheren Entschädigung.

5

Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

6

Hiergegen hat die Enteignete fristgerecht ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eingelegt, welches sie in dem Rechtsmittelschriftsatz als "Revision" bezeichnet und danach fristgerecht begründet hat. Nachdem die Enteignete durch prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden darauf hingewiesen worden war, daß die von ihr eingelegte "Revision" unzulässig sein könnte, weil auf den Rechtsstreit schon das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 anwendbar und das zulässige Rechtsmittel hiernach die Berufung gewesen sei, erklärte die Enteignete in einem noch vor der mündlichen Verhandlung, aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz, das eingelegte Rechtsmittel werde als Berufung aufrecht erhalten.

7

Das Oberlandesgericht hat die "Revision" der Enteigneten als unzulässig verworfen. Hierauf hat die Enteignete Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt; sie bittet darum, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht als Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Kirchengemeinde als Revisionsgegnerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

1.

Die Revision ist zulässig.

9

Zutreffend ist auch das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß auf das gegenwärtige gerichtliche Verfahren die Vorschriften des neunten Teils (§§ 157 ff) des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I 341) anzuwenden sind. Das am 29. Juni 1960 verkündete Bundesbaugesetz ist insoweit am 29. Oktober 1960 in Kraft getreten (§ 189 Abs. 1 des Gesetzes). Der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtene Beschluß ist zwar vor diesen Zeitpunkt ergangen. Er ist der Revisionsführerin am 26. Oktober 1960 zugegangen und damit jedenfalls rechtlich existent geworden, ohne daß es insoweit auf die Rüge der Revision ankommt, die Zustellung des Beschlusses sei nicht formgerecht gewesen. Nach § 175 Abs. 1 Bundesbaugesetz richtet sich jedoch auch die Anfechtung von Verwaltungsakten, die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes auf Grund der durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzten Vorschriften ergangen und noch nicht unanfechtbar geworden sind, nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzesüber die entsprechenden Verwaltungsakte. Dies trifft auf den Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluß vom 13. September 1960 zu. Der Beschluß stützt sich auf die in § 186 Abs. 1 Ziff. 33, 34 und 20 Bundesbaugesetz aufgehobenen Bestimmungen des Hamburgischen Bebauungsgesetzes vom 31. Oktober 1923 in der Fassung vom 29. März 1957 (GVBl S. 234), des Hamburgischen Aufbaugesetzes in der Fassung vom 12. April 1957 (GVBl S. 241) und des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953 (BGBl I S. 720). Der Beschluß war am 29. Oktober 1960 noch nicht unanfechtbar geworden, weil in diesem Zeitpunkt die in § 32 Baulandbeschaffungsgesetz (vgl. hierzu auch § 59 Abs. 2 des Hamburgischen Aufbaugesetzes in der Fassung vom 12. April 1957) für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bestimmte Frist von zwei Wochen noch nicht abgelaufen war. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst am 9. November 1960 bei der Enteignungsbehörde und - von dieser vorgelegt - am 22. November 1960 bei Gericht eingegangen ist, bei Inkrafttreten der hier wesentlichen Teile des Bundesbaugesetzes somit ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig war, steht auch § 175 Abs. 2 Bundesbaugesetz einer Anwendung des Bundesbaugesetzes nicht entgegen.

10

Unter diesen Umständen folgt die Zulässigkeit der Revision aus den Bestimmungen der §§ 545 ff ZPO:

11

In § 161 Bundesbaugesetz sind für das gerichtliche Verfahren die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften, insbesondere also die der Zivilprozeßordnung, grundsätzlich für entsprechend anwendbar erklärt. Dies gilt - unter Beachtung der §§ 169, 170 Bundesbaugesetz - auch für das Rechtsmittelverfahren.

12

Die Voraussetzungen des § 545 Abs. 1 ZPO sind auch insoweit gegeben, als hiernach das mit der Revision angefochtene Endurteil des Oberlandesgerichts in der Berufungsinstanz ergangen sein muß. Das Oberlandesgericht - Senat für Baulandsachen - ist nach § 169 Bundesbaugesetz Berufungsgericht. Es ist hier auf Grund der Erklärung der Rechtsmittelführerin, daß das zunächst als Revision bezeichnete Rechtsmittel als Berufung aufrecht erhalten werde, auch zur Entscheidung über eine Berufung angerufen worden. Hierüber hat das Oberlandesgericht auch entschieden. Denn entgegen der äußeren Form des Urteilsausspruches, daß die "Revision" als unzulässig verworfen werde, geht seine Entscheidung sinngemäß dahin, daß das "Rechtsmittel" der Enteigneten als solches verworfen werde. Auf Grund dieser Umstände stellt sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts jedenfalls als "in der Berufungsinstanz erlassen" dar, ohne daß es einer Erörterung der Frage bedarf, inwieweit es im Rahmen des § 545 Abs. 1 ZPOüberhaupt auf die Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels ankommt.

13

2.

Die Revision ist auch begründet.

14

Der vorliegende Fall wird durch mehrere Umstände gekennzeichnet und von anderen scheinbar ähnlichen abgehoben. Einmal konnte, wie das Oberlandesgericht zutreffend als eine Besonderheit herausgestellt hat, nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes und der damit verbundenen Aufhebung des Baulandbeschaffungsgesetzes für eine gewisse Übergangszeit das Oberlandesgericht in Baulandsachen als Berufungsgericht oder noch als Revisionsgericht angerufen werden, je nach der Anwendbarkeit neuen oder alten Rechts. Zum anderen geht es hier nicht darum, daß eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels gewählt wurde, noch darum, ob der Rechtsmittelschrift der Wille, Berufung einzulegen, oder der Wille, Revision einzulegen, mit einer hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden kann. Der für die Enteignete auftretende Anwalt hat, veranlaßt durch unrichtige Ausführungen des Landgerichts, das landgerichtliche Urteil mit der Revision bekämpfen wollen und hat dies eindeutig zum Ausdruck gebracht. Andererseits wollte er zugunsten seiner Mandantin die vom Landgericht getroffene Entscheidung einer Überprüfung durch das übergeordnete Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung unterstellen, soweit eine solche durch dieses Gericht nach den maßgeblichen Rechtsmittelvorschriften zu erzielen war. Es ist daher der Beurteilung des Falles ferner zugrundezulegen, daß der Anwalt das in Wahrheit zulässige Rechtsmittel einlegen und verfolgen wollte. Dies aber war, wie das angefochtene Urteil bereits mit Recht annimmt, die Berufung.

15

Dem von dem Anwalt verfolgten Ziel kann durch eine Umdeutung des von ihm gewählten Rechtsmittels Rechnung getragen werden. Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß in Rechtsprechung und Literatur Stimmen laut geworden sind, die das Gericht streng an prozeßrechtsgestaltende Erklärungen einer Partei binden wollen und sich gegen eine Umdeutung solcher Erklärungen aussprechen. Der erkennende Senat gibt demgegenüber einer freieren Handhabung auch bei einer Rechtsmittelerklärung den Vorzug.

16

Der Bundesgerichtshof hat eine solche Umdeutung, wenn auch in dem vorliegenden nicht völlig gleichgelagerten Fällen für zulässig erklärt. So hat der IV. Zivilsenat - IV ZB 96/53 vom 20. November 1953 = NJW 1954, 109 in der verspäteten Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung grundsätzlich eine zulässige. Wiederholung der Anschlußberufung erblickt, also die Erklärung, "daß zur Begründung der Anschlußberufung folgendes vorgetragen werde", in die Erklärung umgedeutet, "daß eine Anschlußberufung mit folgender Begründung eingelegt werde". Der jetzt erkennende Senat hat in III ZR 236/53 vom 4. November 1954 = JZ 1955, 218 eine als selbständiges Rechtsmittel eingelegte Revision in eine unselbständige Anschlußrevision umgedeutet und es hierbei genügen lassen, daß aus den Umständen, insbesondere aus den Erklärungen des Revisionsführers hervorgehe, das Rechtsmittel sei nicht nur als selbständiges, von dem Verhalten des Gegners unabhängiges gewollt, sondern wolle auch verstanden und aufrecht erhalten werden in seiner Abhängigkeit von der Revision des Gegners, um die Grenzen der Verhandlung in der Revisionsinstanz mitzubestimmen. Der VI. Zivilsenat - VI ZB 20/57 vom 7. Januar 1958 = NJW 1958, 551 - hat eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, aber noch innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufungsbegründung grundsätzlich als zulässige Wiederholung der Berufung aufgefaßt.

17

Diesen Entscheidungen liegt letztlich der Gedanke zugrunde, daß das Prozeßrecht und seine Handhabung nicht Selbstzweck sind, sondern der Verwirklichung des sachlichen Rechts dienen sollen. Einer derartigen Grundhaltung entspricht es, Prozeßerklärungen der Parteien nicht nur als bei gegebenen Umständen auslegungsfähig und auslegungsbedürftig zu betrachten, sondern sie, wenn auch mit einer namentlich auch auf die Belange der Gegenseite achtenden Zurückhaltung einer Umdeutung für zugänglich zu erachten. Zwar mag im allgemeinen eine Partei an ihren ihr ungünstigen verfahrensrechtlichen Erklärungen festzuhalten sein. Das ist aber weitgehend anders, wenn die Partei bei ihrer Erklärung einem Irrtum zum Opfer gefallen ist. Hier war der Irrtum des die Enteignete vertretenden Anwalts den anderen Beteiligten, insbesondere der Kirchengemeinde, unschwer erkennbar. Sie mußten sich sagen, daß eine vernünftige Partei diejenige Rechtsmittelerklärung werde abgeben wollen, die ihr zu dem gewünschten Erfolg verhelfe, und daß eine unrichtige Rechtsmittelerklärung der Enteigneten ein Fehlgreifen sei, das auf ein Verkennen der verfahrensrechtlichen Lage in der Übergangszeit nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes zurückgehe. Bei Berücksichtigung dessen werden die Belange anderer Beteiligter nicht in unzumutbarer Weise berührt, wenn die hier abgegebene Rechtsmittelerklärung in das allein statthafte Rechtsmittel der Berufung umgedeutet wird, das die Rechtsmittelführerin bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage ergriffen hätte, und es erhellt ferner, daß die Umdeutung nicht etwa gegen den in § 308 ZPO enthaltenen Gedanken der Bindung des Gerichts an die Parteianträge verstößt.

18

Das von der Enteigneten eingebrachte Rechtsmittel erfüllt im übrigen die Erfordernisse der Berufung. Namentlich wird allgemein anerkannt, daß der Berufungskläger sein Rechtsmittel in der Rechtsmittelschrift nicht unbedingt ausdrücklich als Berufung bezeichnen muß. Was die Begründung des Rechtsmittels anlangt, so genügt die Begründung, die der Anwalt der Enteigneten der von ihm zum Oberlandesgericht eingelegten "Revision" gegeben hat, entgegen der Annahme der Revisionsgegnerin den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen. Eine Berufungsbegründung braucht nicht notwendig die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als unrichtig zu bekämpfen, sondern kann sich darauf beschränken, die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz als irrig anzugreifen. Nach dieser Richtung gibt die zum Oberlandesgericht eingereichte "Revisionsbegründung" eine der Eigenart des Streitfalles angepaßte rechtliche Begründung, die die einzelnen Punkte aufzeigt, durch die sich die Rechtsmittelführerin beschwert fühlt. Eine andere Frage ist, ob und inwieweit die Rechtsmittelführerin noch Berufungsgründe nachschieben könnte, die sie in der Berufungsfrist hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat. Der Ablauf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist hindert jedenfalls nicht, das Rechtsmittel noch in eine Berufung umzudeuten.

19

Alle diese Erwägungen lassen eine Umdeutung der zum Oberlandesgericht eingelegten "Revision" in eine Berufung für statthaft und geboten erscheinen. Das führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, wobei die von der Revision aufgeworfene Frage auf sich beruhen bleiben kann, ob eine solche Umdeutung etwa im Hinblick auf § 175 Abs. 1 Satz 2 BBauG vorzunehmen wäre.

20

Die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtszuges, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt, ist dem Berufungsgericht zu überlassen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft Bundesrichter
Dr. Beyer ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Dr. Hußla
Gähtgens