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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1994, Az.: IV ZR 28/93

Oldtimer; Kaskoversicherer; Wiederbeschaffungswert; Kaufpreis des Spezialmarktes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1994
Aktenzeichen
IV ZR 28/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 125, 182 - 186
  • DAR 1994, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 451 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1290-1291 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1994, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1994, 113
  • VersR 1994, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1994, 216 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

Bei einem sogenannten Oldtimer hat der Kaskoversicherer gem. § 13 Abs. 1 AKB den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der auf dem Spezialmarkt für solche Fahrzeuge aufzuwenden ist. § 13 Abs. 2 und 3a AKB sind unanwendbar.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für ein ihr gestohlenes Fahrzeug. Sie ist Autohändlerin und unterhält bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach der "Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk" unter Einschluß der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).

2

Am 9. oder 10. September 1989 wurde der Klägerin ein Mercedes Benz 300 SL Roadster Baujahr 1959 aus der Tiefgarage eines Hotels in B. gestohlen. Die Beklagte zahlte auf den Schaden 93.245 DM. Sie legte der Regulierung den Neupreis des Typs Mercedes Benz 300 SL-24 nebst Zubehör zugrunde. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Wert des entwendeten Fahrzeugs zu ersetzen, auch wenn das "Oldtimer-Fahrzeug" teurer sei als seinerzeit das Neufahrzeug. Sie hat behauptet, das Fahrzeug habe auf dem Markt für Oldtimer einen Preis von 498.000 DM. Im Wege der Teilklage hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Teilbetrag von 100.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, nicht der Neupreis für den Mercedes 300 SL-24, sondern der Preis für das von der amerikanischen Firma Gullwing hergestellte Replika-Modell 300 SL sei für den Schadensersatzbetrag maßgebend (RuS 1991, 119). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (RuS 1993, 94). Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers gemäß § 13 Abs. 3a AKB, wonach Leistungsgrenze in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens ist, gelte auch auf den Ersatzanspruch für ein Oldtimer-Fahrzeug. Bei Fahrzeugen, die nicht mehr hergestellt werden, sei gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AKB der Kaufpreis eines gleichartigen Fahrzeugtyps in gleicher Ausführung heranzuziehen.

6

Das Berufungsgericht hat zu den Fragen ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt, welcher Fahrzeugtyp der SL-Reihe am 10. September 1989, dem Schadenstag, als Nachfolgemodell des entwendeten Fahrzeugs Mercedes Benz 300 SL Roadster anzusehen oder welches andere Fahrzeug diesem vergleichbar gewesen sei; welchen Kaufpreis dieses Nachfolgemodell oder das andere vergleichbare Fahrzeug am Schadenstage hatte. Aufgrund des Gutachtens stellt das Berufungsgericht fest, für das entwendete Fahrzeug gebe es kein Nachfolgemodell. Auch sei das von der Firma Gullwing hergestellte Replika-Modell nicht mit dem abhanden gekommenen Fahrzeug vergleichbar. Das Berufungsgericht wählt sodann aus den vom Sachverständigen aufgezeigten mehreren Vergleichskriterien, wie Bauweise, äußere Form, Bauzeit, Originalität, die Motorleistung als Vergleichsmaßstab aus. Es kommt zu dem Ergebnis, daß der noch hergestellte Mercedes 300 SL-24 am ehesten als Entschädigungsbasis in Betracht komme, weil die Motorleistung dieses Fahrzeugtyps mit 231 PS dem Mercedes 300 SL Baujahr 1959 mit 215 PS am nächsten komme. Danach ergebe sich, daß der Klägerin über die bereits gezahlten 93.245 DM keine weitere Entschädigung zustehe.

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2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

8

a) Grundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 13 Abs. 1 Satz 1 AKB. Danach hat der Versicherer einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs am Tage des Schadens zu ersetzen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AKB ist der Wiederbeschaffungswert der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muß, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. Die weiteren Regelungen des § 13 AKB sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich um ein Fahrzeug aus dem Baujahr 1959 handelt (von der Klägerin "Oldtimer" genannt, vgl. aber zur Begriffsbestimmung Anm. der Schriftleitung zu OLG Köln, ZfS 1993, 305).

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b) Abs. 2 Satz 1 des § 13 AKB gewährt dem Versicherungsnehmer eine Leistungsverbesserung für Schadensfälle, die in den ersten beiden Jahren nach der Neuzulassung des Fahrzeugs eintreten. In diesen Fällen ersetzt der Versicherer - unter weiteren Voraussetzungen - den Neupreis des Fahrzeugs. Diese Regelung ist hier schon deshalb unanwendbar, weil Fahrzeuge, wie das der Klägerin entwendete, heute nicht mehr hergestellt werden und folglich auch kein Neupreis Grundlage der Schadensberechnung sein kann. Allerdings bestimmt § 13 Abs. 2 Satz 2 AKB den Neupreis für den Fall, daß der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird, als den vom Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung aufzuwendenden Kaufpreis. Indessen ist auch diese Regelung unanwendbar. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es für das entwendete Fahrzeug kein Nachfolgemodell gibt.

10

Aus denselben Gründen kann auch § 13 Abs. 3a AKB nicht angewandt werden. Danach ist Leistungsgrenze "in allen Fällen" der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens. Von dieser Regelung werden nur die Fälle erfaßt, in denen es einen vom Hersteller empfohlenen Preis gibt. Das ist notwendige Voraussetzung zur Bestimmung der Leistungsgrenze. Da im vorliegenden Fall weder das abhanden gekommene Modell noch ein Nachfolge- oder gleichartiges Modell hergestellt wird, ist auch kein Preis vorhanden, den ein Hersteller empfehlen könnte.

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Die Revisionserwiderung weist darauf hin, daß versicherte Fahrzeuge normalerweise mit Zeitablauf und Gebrauch an Wert verlieren. Mit § 13 Abs. 3a AKB hätten die Versicherer die wirtschaftlichen Folgen einer gegenläufigen Entwicklung ausschließen wollen. Das kann jedoch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ankommt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92 - VersR 1993, 957 unter III 1 b m.w.N.), der Regelung des § 13 AKB nicht entnehmen. Es ist Sache der Versicherer, deutlich zum Ausdruck zu bringen, falls sie Fahrzeuge, wie das hier in Rede stehende, nicht oder nicht voll versichern wollen. Wird die Versicherungsgerechtigkeit als gefährdet angesehen, könnte dies durch eine Vereinbarung höherer Prämien ausgeglichen werden.

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c) Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Urteil vom 13. Mai 1981 (IVa ZR 175/80 - VersR 1981, 772) mit dem Ersatz für einen Oldtimer zu befassen. Das Fahrzeug war von einem Händler bei einer Ausstellung gezeigt und durch Brand zerstört worden. Auch in jenem Urteil ist der Oldtimer bei der Wertermittlung nicht mit einem Fahrzeug neuerer Bauart verglichen, sondern darauf abgestellt worden, daß die dem Geschädigten entstandene wirtschaftliche Einbuße ausgeglichen werden muß. Allerdings ist dieses Urteil für den vorliegenden Fall nur bedingt heranzuziehen. Es hat als Entschädigung den Zeitwert angesetzt. Das entsprach dem damaligen § 13 Abs. 1 AKB, nach dem der Zeitwert und nicht der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen war. Mit Wirkung vom 1. April 1985 ist § 13 AKB neu so gefaßt worden, daß nun der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen ist (vgl. zur Entwicklung Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 15. Aufl., § 13 AKB Rdn. 6ff.).

13

3. Insgesamt bleibt es deshalb bei der grundlegenden Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 AKB, daß die Beklagte den Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen hat, also den Kaufpreis, den die Klägerin aufwenden muß, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Dazu hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, für Fahrzeuge, wie ihr eines gestohlen wurde, bestehe ein erheblicher Markt. Mehrere Spezialzeitschriften befaßten sich mit Kauf und Verkauf derartiger Fahrzeuge. Es würden auf diesem Spezialmarkt allgemein feststellbare Preise erzielt. Es handele sich dabei um einen echten Marktwert und nicht um bloßes Affektionsinteresse einzelner Liebhaber. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß es für das in Rede stehende Fahrzeug einen Markt gibt (vgl. auch Stiefel/Hofmann aaO, AKB § 13 Rdn. 16a; Anm. der Schriftleitung zu OLG Köln aaO). Streitig zwischen den Parteien ist aber der Marktpreis. Dem wird das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung nachzugehen haben.