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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1993, Az.: VI ZR 245/92

Endonasaler Siebbeineingriff; Aufklärung über Risiko; Verharmlosung in Aufklärungsmerkblatt; Ausgleich durch Fragemöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1993
Aktenzeichen
VI ZR 245/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AZRT 1994, 20-21
  • MDR 1994, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 793-794 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 104-106 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Vor endonasalen Siebbeineingriffen ist auch über das seltene Risiko operativ bedingter Sehstörungen bis hin zur Gefahr der äußerst seltenen Erblindung aufzuklären.

2. Die Verharmlosung schwerwiegender Risiken in einem Aufklärungsmerkblatt wird nicht dadurch ausgeglichen, daß dem Patienten die Möglichkeit eingeräumt wird, den Arzt zu befragen, wenn er etwas nicht verstanden habe oder Einzelheiten wissen möchte.

Tatbestand:

1

Der Kläger ließ wegen massiver Polypenbildung in Nase, Siebbeinlabyrinth und beiden Kieferhöhlen am 6. November 1986 im Zentrum der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde der Beklagten zu 1) eine endonasale Siebbeinoperation mit Kieferhöhlenfensterung beiderseits vornehmen. Nach dem Eingriff, den der als Assistenzarzt im vierten Weiterbildungsjahr befindliche Beklagte zu 2) durchführte, wurde am rechten Auge des Klägers eine Einblutung in die Augenhöhle festgestellt, die auf einer intraoperativen Verletzung der Orbitawand beruhte. Ein aus der Augen-Poliklinik herbeigerufener Arzt nahm zur Senkung des erheblich erhöhten Augeninnendrucks einen Entlastungsschnitt vor, der jedoch an der Erblindung des rechten Auges des Klägers nichts mehr zu ändern vermochte. Auch fehlt dem Kläger seither der Augenlidreflex, er kann das rechte Augenlid nicht mehr heben und leidet unter Nervosität, Kopfschmerzen und Gedächtnisstörungen.

2

Bereits vier Monate vor der Operation, am 10. Juli 1986, hatte der Kläger eine von der Beklagten zu 1) vorgefertigte Einwilligungserklärung unterzeichnet, in der es u.a. heißt:

3

"Sind von der Eiterung oder der chronischen Entzündung auch Teile des oberhalb der Kieferhöhle liegenden Siebbeines ergriffen, so wird die Operation wegen der größeren Ausdehnung der Krankheit und der Nähe der Augenhöhle und der Hirnhäute umso dringender. Trotzdem sind ernsthafte Komplikationen nach solchen Eingriffen sehr selten.

4

Die Empfindlichkeit der Oberlippe ist nach dem Eingriff häufig vorübergehend gestört. Gelegentlich können auch leichte Schmerzzustände im Bereich der Wange nach der Operation bestehen, die sich jedoch fast immer vollständig zurückbilden. ...

5

Wenn Sie aus dieser Beschreibung etwas nicht verstanden haben oder weitere Einzelheiten wissen möchten, so fragen Sie bitte jetzt den Arzt."

6

Über das Risiko einer Erblindung infolge der Operation ist der Kläger nicht aufgeklärt worden.

7

Der Kläger hat dem Beklagten zu 2) intra- und postoperative Behandlungsfehler zur Last gelegt und eine unzureichende Aufklärung geltend gemacht. Er hat von den Beklagten ein Schmerzensgeldkapital in der Größenordnung von 120.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente sowie den Ersatz materieller Schäden von 237, 10 DM verlangt; des weiteren hat er die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus der Operation begehrt.

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Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht verneint Behandlungsfehler bei der Durchführung der Operation sowie bei der postoperativen Hinzuziehung des Augenarztes und bei dessen Eingreifen. Es hält auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht für nicht gegeben. Allerdings sei bei einer endonasalen Siebbeinausräumung die Gefahr einer Verletzung der knöchernen Trennwand zur Augenhöhle groß. Dennoch habe der Kläger nicht konkret auf das Risiko einer Erblindung hingewiesen werden müssen. Die Gefahr einer Verwirklichung dieses besonders schwerwiegenden Risikos liege allenfalls im Promille-Bereich. Zwar sei auch dann in besonderen Fällen ein Hinweis geboten; die dem Kläger durch das Formblatt erteilte Aufklärung sei aber ausreichend. Darin werde die Gefahr für die Augenhöhle bei einem Siebbeineingriff angesprochen und eine nähere Befragung des Arztes bei Unklarheiten empfohlen. Daß der Kläger das von ihm unterschriebene Formblatt etwa nicht verstanden habe, sei nicht substantiiert dargetan.

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II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

11

1. Ohne Rechtsverstoß verneint das Berufungsgericht allerdings Behandlungsfehler bei und nach der Operation des Klägers. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und bedarf deshalb keiner weiteren Darlegung.

12

2. Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht eine ausreichende Aufklärung des Klägers vor der Operation annimmt und auf dieser Grundlage von der Wirksamkeit der vom Kläger erteilten Einwilligung und damit von der Rechtmäßigkeit des operativen Eingriffs ausgeht.

13

a) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend darlegt, ist der Patient über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, grundsätzlich auch dann aufzuklären, wenn sie sich nur selten verwirklichen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Hiernach ist für die ärztliche Hinweispflicht nicht entscheidend auf einen bestimmten Grad der Komplikationsdichte, sondern maßgeblich darauf abzustellen, ob das in Frage stehende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet. Ist dies der Fall, dann sind zwar Art und Umfang der Aufklärung daran auszurichten, wie dringlich die beabsichtigte Operation ist; es ist jedoch regelmäßig nicht Sache des Arztes sondern des Patienten, darüber zu entscheiden, ob das mit dem Eingriff verbundene Risiko eingegangen werden soll (ständ. Rechtspr.; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 - VersR 1991, 812, 813 m.w.N.).

14

b) Auf dieser rechtlichen Grundlage begegnet es durchgreifenden Bedenken, wenn das Berufungsgericht meint, der Kläger sei durch den Inhalt des von ihm am 10. Juli 1986 unterzeichneten Formblattes über die Risiken der Operation hinreichend aufgeklärt worden.

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aa) Wie die Revision zutreffend ausführt, war in dem Formblatt nicht einmal die naheliegende Gefahr von Verletzungen der Augenhöhle mit dadurch eintretenden Sehstörungen in ausreichender Weise angesprochen.

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(a) Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. G. ist von allen Operationen am Siebbein der endonasale Eingriff der gefährlichste in Bezug auf mögliche Komplikationen. Die knöcherne Begrenzung zur Augenhöhle könne sehr leicht eingedrückt werden, wobei Augenmuskeln, Gefäße und Nerven verletzt werden könnten. Zusätzlich könne es im Bereich des hinteren Siebbeins zu Blutungen, Hämatomen und Druckerscheinungen am Sehnerv kommen; auch Verletzungen des Sehnervs selbst seien möglich und bekannt. Gegenüber solchen relativ häufigen Frakturen der knöchernen Augenhöhle und begrenzten Verletzungen orbitaler Strukturen seien massive retrobulbäre (hinter dem Augapfel liegende) Hämatome mit daraus folgenden passageren (vorübergehenden) Sehstörungen, die eine sofortige Orbitotomie (operativer Schnitt) zur Entlastung der Augenhöhle erforderlich machten, zwar selten; auch sie kämen aber an jeder HNO-Klinik immer wieder vor.

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(b) Dem sich hieraus ergebenden, auch nach Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftigen Risiko operativ-bedingter Sehstörungen wird das vom Kläger unterzeichnete Formblatt nicht gerecht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird darin nämlich nicht hinreichend auf die Gefährlichkeit eines Siebbeineingriffs für die Augenhöhle hingewiesen, sondern die höhere Dringlichkeit der Operation angesprochen, die sich bei größerer Ausdehnung der Krankheit aus der Nähe der Augenhöhle ergibt, und damit das Verständnis auf diejenige Gefahr gelenkt, die sich gerade bei einem Unterbleiben der Operation für die nahegelegene Augenhöhle realisieren könnte. Auch der nachfolgende Satz, daß "trotzdem" ernsthafte Komplikationen nach solchen Eingriffen sehr selten seien, verdeutlicht dem medizinisch nicht vorgebildeten Patienten nicht ausreichend das Risiko einer operativen Verletzung der Augenhöhlenbegrenzung und des Sehnervs, sondern ist in seiner allgemein gehaltenen Fassung, insbesondere in Verbindung mit den im Formblatt anschließend aufgezählten geringfügigen Komplikationen (vorübergehende Störung der Empfindlichkeit der Oberlippe, gelegentliche leichte Schmerzzustände im Bereich der Wange), eher dazu angetan, die vom Sachverständigen Prof. G. aufgezeigten erheblichen Risiken der Operation herunterzuspielen und dadurch bei dem Patienten unrichtige Vorstellungen über das Ausmaß der tatsächlich bestehenden Gefahr zu erwecken. Damit wird das Formblatt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Information des Patienten schon in Bezug auf das Risiko von Sehstörungen nicht gerecht, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß dazu bereits eine Aufklärung "im großen und ganzen" ausreicht (zu unzulässigen Verharmlosungen s. auch Senatsurteile vom 26. November 1991 - VI ZR 389/90 - VersR 1992, 238, 240 und vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 961) [BGH 07.04.1992 - VI ZR 192/91].

18

bb) An einer hinreichenden Aufklärung fehlt es im Streitfall aber auch deshalb, weil dem Kläger das mit dem Eingriff spezifisch verbundene Risiko einer Erblindung nicht mitgeteilt worden ist. Der Sachverständige hat eine solche Operationsfolge zwar als extrem selten bezeichnet; er hat jedoch hinzugefügt, daß sie in ihrer Tragweite für den Patienten die schwerwiegendste Komplikation nach einem Siebbeineingriff sei und daß deshalb an der Klinik, an der er tätig sei, vor jedem derartigen Eingriff auf die Möglichkeit von "Sehstörungen bis zur Blindheit" hingewiesen werde. Nach den Angaben des Sachverständigen hat sich dieses Risiko an seiner Klinik in 35 Jahren bei jährlich mehreren hundert Operationen zweimal verwirklicht. Es liegt damit zwar im Promille-Bereich, kann aber nicht als nur rein theoretisch angesehen und mit dieser Begründung aus der Aufklärungspflicht des Arztes ausgeklammert werden. Das zeigt sich auch darin, daß bereits mehrere Oberlandesgerichte über Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden hatten, in denen sich diese oder eine vergleichbar schwerwiegende Komplikation verwirklicht hatte (OLG Stuttgart NJW 1973, 560 [OLG Stuttgart 16.01.1973 - 16 U 50/72] = AHRS 4510/4; OLG Hamburg AHRS 4510/11; OLG Düsseldorf VersR 1987, 161, 163) [OLG Düsseldorf 20.06.1985 - 8 U 38/85]. Dem Urteil des OLG Hamm (aaO) ist zugleich zu entnehmen, daß auch andere Ärzte ebenso wie der Sachverständige Prof. G. über die Gefahr einer Erblindung aufklären. Dies hätte wegen des großen Gewichts des Risikos auch im Streitfall geschehen müssen.

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cc) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier auch nicht deshalb geboten, weil das vom Kläger unterzeichnete Formblatt die Möglichkeit anspricht, daß der Patient den Arzt befragen könne, wenn er etwas nicht verstanden habe und weitere Einzelheiten wissen möchte. Zum einen sind in der vom Kläger unterzeichneten Einwilligungserklärung an den Stellen, die für die Bezeichnung des mündlich aufklärenden Arztes und einer weiteren dabei anwesenden Person vorgesehen sind, keine Eintragungen erfolgt, was dafür spricht, daß eine mündliche Aufklärung des Klägers nicht erfolgt ist; das Gegenteil ist jedenfalls von den Beklagten nicht nachgewiesen. Zum anderen war die, wie dargelegt, verharmlosende Fassung des Merkblattes dazu angetan, den Patienten von Fragen an den Arzt nach schriftlich nicht genannten Einzelheiten und damit von der Möglichkeit einer weitergehenden Aufklärung abzuhalten.

20

III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.