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§ 17 AbgG - Anrechnung mehrerer Versorgungsansprüche

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

Die Altersentschädigung nach § 11 und die Basisversorgung nach § 11a ermäßigt sich um den Betrag, um den sich während der Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis, aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder im Deutschen Bundestag erhöhen.