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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.06.1959, Az.: BVerwG VI B 228.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI B 228.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 16502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.06.1957 - AZ: 492 III 55

Fundstelle

  • BayVBl 59, 287

In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Anfechtungsklägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1957 wird zurückgewiesen.

Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -, §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -). Insbesondere wäre weder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren zu erwarten noch ist eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festzustellen (§ 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG). Es steht außer Zweifel, daß Unstimmigkeiten über das Bestehen oder die Höhe von Ansprüchen auf Dienst- oder Versorgungsbezüge durch Vergleich geregelt werden können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. März 1955 - III ZR 185/53 - BGHZ 17, 61 = ZBR 1955 S. 177 - undUrteil vom 20. Dezember 1956 - III ZR 97/55 - ZBR 1957 S. 82; Fischbach, Komm. BBG, Erl. IV 5 zu § 183 BBG und Vorbem. VI zu §§ 105 ff. BBG: Schütz, Zeitschrift "Der öffentliche Dienst" 1959 S. 61). Bei derartigen vergleichsweisen Regelungen darf allerdings nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen werden (vgl. auch § 183 BBG, § 50 Abs. 4 BRRG, § 167 DBG,-Urteil des VI. Senatsvom 20. April 1959 - BVerwG VI C 400.57 -). Daher können auch keine vom Gesetz abweichenden-Vereinbarungen über die Beendigung eines - unstreitig bestehenden - Beamtenverhältnisses und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen getroffen werden. Wenn jedoch streitig ist, ob überhaupt ein Beamtenverhältnis besteht oder welcher beamtenrechtliche Status in Betracht kommt, dann sind diese streitigen Fragen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen einer vergleichsweisen Regelung zugänglich (vgl. BGH a.a.O.). Etwas anderes kann auch nicht für die Frage der Zulässigkeit eines Vergleichs im Anwendungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes gelten. Eine bundesrechtliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist insoweit nicht ersichtlich. Die Frage, ob ein Vergleich dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht angehört und ob deshalb für die daraus erwachsenden Streitigkeiten die Zivilgerichte oder die Verwaltungsgerichte zuständig sind, läßt sich nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere nach dem Wortlaut, dem Inhalt des Vergleichs und den Absichten der Vergleichspartner entscheiden; eine rechtsgrundsätzliche verfahrensrechtliche Frage ergibt sich insoweit ebenfalls nicht. Die Ausführungen in angefochtenen Urteil, daß ein bürgerlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Anfechtungskläger und der Anfechtungsgegnerin durch den Vergleich vom 8. Juli 1953 begründet werden sollte, gehen in ihrer Bedeutung nicht über den vorliegenden Fall hinaus und rechtfertigen daher nicht die Zulassung der Revision.

2

Die vom Anfechtungskläger für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs herangezogene Vorschrift des § 126 BRRG muß schon deshalb unerörtert bleiben, weil sie im vorliegenden Verfahren gemäß § 137 BRRG nicht anwendbar wäre (vgl. auch Beschluß des VI. Senatsvom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - DÖV 1958 S. 259 = DVBl. 1958 S. 471).

3

Das Bundesverwaltungsgericht kann auch die vom Anfechtungskläger hilfsweise beantragte "Verweisung an das zuständige Gericht" gemäß § 81 BVerwGG nicht aussprechen, weil es im vorliegenden Falle nicht durch Urteil über die Frage des Rechtswegs, sondern nur über die begehrte Revisionszulassung zu entscheiden hat. In einem solchen Falle kommt § 81 BVerwGG nicht in Betracht - (vgl. auch Beschluß des III. Senatsvom 14. Januar 1956 - BVerwG III B 27.54 -).

4

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BVerwGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Fürst
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert