Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1971, Az.: 3 StR 87/71
Anforderungen an die Gewaltanwendung im Sinne von § 249 StGB; Zulässigkeit der Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; Verhältnis der Strafe zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters; Überprüfung der Verfassungswidrigkeit des § 316 a StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1971
- Aktenzeichen
- 3 StR 87/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mosbach - 21.01.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 24, 173 - 178
- JZ 1971, 597-599 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 857-858 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Autostraßenraub u.a.
Prozessführer
Arbeiter Siegmund P. aus U./Württemberg, geboren am ... 1943 in L./Donau
Amtlicher Leitsatz
Die Mindeststrafe für Autostraßenraub ist mit dem Grundgesetz und der Menschenrechtskonvention vereinbar.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Juli 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayer, Bundesrichter Helfer, Bundesrichter
Dr. Schubath als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus Bad M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21. Januar 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1.
Der nur einmal wegen eines Verkehrsdeliktes vorbestrafte Angeklagte fahr mit seinem Kraftfahrzeug auf der Jagsttalstraße von Dörzbach nach Krautheim. Unterwegs kam ihm die 63 Jahre alte, gehbehinderte Frau G. entgegen. Der Angeklagte lud sie zur Mitfahrt ein, was sie annahm. Spätestens an der Abzweigung nach Assamstadt entschloß er sich, Frau G. an eine einsame Stelle zu fahren, um ihr dort Geld, und zwar möglichst 40,- DM, erforderlichenfalls mit Gewalt, abzunehmen. Er befand sich zwar in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, hatte aber Bankschulden in Höhe von 40,- DM, die er mit dem Geld bezahlen wollte. Der Angeklagte verließ die Landstraße und fuhr in den Wald. Die verängstigte Frau G. fragte ihn zwar mehrmals, wo er denn hinfahre. Er antwortete nicht oder nur ausweichend. Nachdem er 600 bis 700 m durch den Wald gefahren war, bog er am Waldrand auf einen geschotterten Feldweg ab und hielt an. Er verlangte von Frau G. 40,- DM. Sie erklärte jedoch, er bekomme von ihr keinen Pfennig; sie brauche das Geld zum Leben. Sie versuchte auszusteigen, was ihr aber nicht gelang, da die Wagentür verriegelt war. Der Angeklagte griff nun in die Einkaufstasche, die die neben ihm sitzende Frau auf ihrem Schoß hatte. Sie hielt die Einkaufstasche zwar mit beiden Armen an sich gedrückt, konnte aber nicht verhindern, daß der Angeklagte von oben hineingriff und gegen den geringen Widerstand der alten Frau die Handtasche herausholte. Aus der Handtasche nahm der Angeklagte 60,- DM an sich. Einen 20,- DM-Schein und Kleingeld in Höhe von 5,- DM ließ er in der Tasche, die er Frau G. zurückgab. Dann ließ er sie aussteigen und fuhr weg. In Krautheim bezahlte er unmittelbar danach Tankschulden in Höhe von 28,- DM.
2.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von 3 Jahren entzogen.
3.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
a)
Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet, wie die Bundesanwaltschaft in ihrem Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO des näheren dargelegt hat.
b)
Ber Schuldspruch begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Autostraßenraubes (§ 316 a StGB; vgl. BGH NJW 1971, 765 Nr. 16) und des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) rechtlich einwandfrei festgestellt. Zu Unrecht bemängelt die Revision, die Urteilsgründe enthielten keine Feststellungen darüber, daß Frau G. auch ihre Handtasche, aus der das Geld entnommen wurde, festgehalten habe. Nach den Urteilsfeststellungen befand sich die Handtasche in der Einkaufstasche, die Frau G. an sich drückte "so gut es eben ging", um das Hineingreifen und Herausholen der Handtasche zu verhindern. Dabei ging die Kammer von den übereinstimmenden Angaben der Frau G. und des Angeklagten aus, daß von dem Angeklagten ein "zwar recht geringer, aber immerhin merkbar vorhandener Widerstand" bei der Wegnahme der Handtasche überwunden werden mußte. Die Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 145; 4, 210 [BGH 19.05.1953 - 2 StR 445/52]; 18, 329) [BGH 10.04.1963 - 4 StR 73/63]keine besondere Entfaltung körperlicher Kraft. Entscheidend ist vielmehr, daß die vom Täter ausgehende Einwirkung auf sein Opfer nicht lediglich als ein seelischer, sondern zumindest auch als unmittelbarer körperlicher Zwang empfunden wird. Daß Frau G. allein auf psychischen Druck hin "keinen Pfennig" herausgeben werde, hat sie dem Angeklagten klar und deutlich kundgetan. Auch ein schwacher, alter Mensch, der keine große Abwehrkraft mehr aufbringt, kann auf die hier festgestellte Weise beraubt werden.
Ohne Erfolg bezweifelt die Revision ferner, daß der Raub auf "öffentlicher Straße" begangen worden sei. Das Landgericht hat bindend festgestellt, daß der Feldweg allgemein begangen und sogar befahren wird. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob der Verfügungsberechtigte den Feldweg ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet hat (BGHSt 17, 159 [BGH 02.03.1962 - 4 StR 534/61]).
c)
Der näheren Erörterung bedarf lediglich der Strafausspruch. Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt, daß ihr die in § 316 a StGB angedrohte Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller Umstände im vorliegenden Falle an sich unangemessen hoch erscheine. Sie sei jedoch an die Entscheidung des Gesetzgebers gebunden. Sie sehe keine Veranlassung, die Sache entsprechend dem Antrag der Verteidigung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, "da zwar die Strafe hier nach den Vorstellungen der Kammer nicht angemessen ist, andererseits aber die Schwelle der Verfassungswidrigkeit, d.h. der Spielraum des Gesetzgebers nicht überschritten ist".
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
Die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht das Gesetz für verfassungswidrig hält. Bloße Bedenken reichen nicht aus (BVerfGE 1, 184 und ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Der Senat tritt der Rechtsansicht des Landgerichts bei, daß die Androhung einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe durch § 316 a StGB auch für Fälle der hier gegebenen Art nicht verfassungswidrig ist (vgl. BGHSt 15, 322, 325) [BGH 16.02.1961 - 1 StR 621/60].
Zwar fordern das Grundrecht der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das in Art. 20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), daß die Strafe in einen gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters steht (vgl. BVerfGE 1, 332, 348 [BVerfG 13.06.1952 - 1 BvR 137/52]; 6, 389, 439 [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52]; BayVfGH (n.F.) 3, 109, 114; BayObLG NJW 1964, 2025 Nr. 29; Dürig in Maunz/Dürig GG Rdnr 31, 32 zu Art. 1 Abs. 1 GG; Wintrich, Zur Problematik der Grundrechte, S. 18). Der Gesetzgeber muß daher dem Richter die Möglichkeit geben, die Strafe nach diesem Verfassungsgebot auszurichten. Hat der Gesetzgeber diese durch das Grundgesetz gezogenen Grenzen nicht beachtet, so ist das Strafgesetz verfassungswidrig. Das trifft jedoch für § 316 a StGB nicht zu. Die darin angedrohte Mindeststrafe ist sowohl mit Art. 1 Abs. 1 GG als auch mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
Zur Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ist auf folgendes hinzuweisen: Das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 (RGBl I 651) drohte als einzige Strafe die Todesstrafe für den an, der in räuberischer Absicht eine Autofalle stellte. Dieses Gesetz wurde durch Art. I Nr. 11 des Kontrollratsgesetzes Nr. 55 (Amtsblatt S. 285) aufgehoben. Schon bald aber erhob sich der Ruf nach einem - rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden - neuen Straftatbestand zur Bekämpfung des Verbrecherunwesens und des Rowdytums auf den Straßen. In dem Ausschußbericht des Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr (vgl. BT-Drucksache I/3774, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen, Teil II, Abschnitt 2 Nr. 7, S. 6) wird hierzu ausgeführt: "Schwere Verbrechen, die sich nach 1945 insbesondere auf den Autobahnen ereigneten, haben gezeigt, daß ein echtes Bedürfnis für eine derartige Strafbestimmung besteht. Notwendig ist nur, sie so auszugestalten, daß der Tatbestand bestimmt und klar herausgearbeitet wird und sich die Strafdrohung, wenn sie auch besonders schwer sein muß, dem sonst im Strafgesetzbuch bestehenden System der Strafdrohungen anpaßt." (vgl. auch die Erörterungen im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestages zu § 316 a StGB - BT/I, 23. Ausschuß, Protokoll Nr. 202 v. 18. September 1952 S. 10 ff.) Auf Grund dieser Erwägungen fügte das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. November 1952 (BGBl I 832) den § 316 a StGB in das Strafgesetzbuch ein. Die Vorschrift wurde letztmals durch das 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (vgl. Erster Abschnitt Art. 1 Nr. 90 - BGBl I 656) in ihrem Absatz 2 neu gefaßt. Hierbei wurde ausdrücklich auf "die im Absatz 1 angedrohte Mindeststrafe" Bezug genommen. Daraus kann geschlossen werden, daß auch der Gesetzgeber des Jahres 1969 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Mindeststrafe hatte. Aus der neuzeitlichen Entwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs ergeben sich durch Handlungen, wie sie § 316 a StGB unter Strafe stellt, große Gefahren für Leib, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer und der beförderten Personen. Diese Gefahren werden verstärkt durch die Beanspruchung des Fahrers beim Führen seines Fahrzeuges, durch Erschwerung der Flucht oder Gegenwehr und nicht zuletzt durch die Vereinzelung der Fahrzeuginsassen und die damit verbundene Unmöglichkeit, fremde Hilfe zu erreichen (BGHSt 5, 280, 281) [BGH 12.01.1954 - 1 StR 631/53]. Hält man sich vor Augen, daß diese Strafbestimmung gegen räuberische Angriffe auf Führer von Kraftfahrzeugen und ihre Mitfahrer einen besonders nachdrücklichen Strafschutz gewähren soll, so erscheint die Androhung einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe, die übrigens auch § 348 E 1962 vorsah, bei der Art und Ausgestaltung des Straftatbestandes weder ungerecht noch unmenschlich noch schlechthin unverhältnismäßig hart. Bedenken könnten allenfalls bestehen, weil keine Milderungsmöglichkeit für minderschwere Fälle vorgesehen ist, wie sie andere Vorschriften - mit ähnlich hohen Mindeststrafen für die Regelfälle - bisweilen aufweisen (z.B. § 250 Abs. 2 StGB). Es mag rechtspolitische Gründe für eine derartige Milderungsmöglichkeit geben (vgl. Beyer NJW 1971, 872, 873) [BGH 15.12.1970 - VI ZR 51/70]. Dem Gesetzgeber stand jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, bei der kriminalpolitischen Konzeption der Vorschrift ein Ermessensspielraum zu. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, daß der Gesetzgeber mit dem gegenwärtigen Strafrahmen des § 316 a StGB - auch hinsichtlich der Mindeststrafe - die ihm durch das Verfassungsrecht gezogenen Grenzen nicht überschritten hat. Die Strafandrohung des § 316 a StGB hält sich grundsätzlich im Rahmen des Schuldprinzips und des Gebots der Verhältnismäßigkeit der Strafe. Sie beruht auch nicht auf einer Überbewertung materieller Güter. Angriffsgegenstand sind Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers, also Rechtsgüter, die auch im Grundgesetz einen besonderen Schutz genießen (vgl. Art. 2 GG).
Die in § 316 a StGB vorgeschriebene Mindeststrafe verstößt ferner nicht gegen Art. 3 der Menschenrechtskonvention. Nach dieser Vorschrift darf niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe unterworfen werden. Erniedrigend ist eine Strafe, die das Maß der Schuld übersteigt. Das trifft aber für die generelle Strafandrohung des § 316 a StGB aus den angeführten Gründen nicht zu.
Nun kann das Gesetz als abstrakte Regel bei der Vielfalt der Lebenswirklichkeit erfahrungsgemäß eine gerechte Lösung aller nur denkbaren Einzelfälle kaum gewährleisten. Es mag daher ausnahmsweise einen einzelnen Fall geben, in dem die Umstände so außergewöhnlich gelagert sind, daß die Mindeststrafe des § 316 a StGB das Maß der Schuld des Täters ersichtlich übersteigt. Wie in einem solchen Fall zu verfahren wäre, ob notfalls die gesetzliche Mindeststrafe auf Grund übergeordneter verfassungsrechtlicher Erwägungen unterschritten werden könnte (so Schorn, Die Europäische Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Anm. 7 zu Art. 3), kann hier offen bleiben. Denn so außergewöhnlich günstig für den Angeklagten liegen die besonderen Umstände hier nicht. Zwar war die vom Angeklagten gegen die Entschlußfreiheit seines Opfers aufgewendete Gewalt gering. Das lag aber daran, daß der Widerstand, den die alte und körperbehinderte Frau leisten konnte, nur schwach war. Der Betrag von 60,- DM, den der Angeklagte an sich nahm, mag unter den heutigen Verhältnissen als nicht sehr hoch bezeichnet werden. Es ist aber zu berücksichtigen, daß Frau Götz dem Angeklagten klar und deutlich erklärte, daß sie ihm "keinen Pfennig" geben werde, da sie das Geld zum Leben benötige. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Wegnahme der 60,- DM für die Frau einen empfindlichen Verlust darstellte. Dabei fällt zum Nachteil des Angeklagten noch ins Gewicht, daß er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, unter diesen Umständen war es eine recht üble Tat. Nach alledem trifft die Freiheitsstrafe von fünf Jahren den Angeklagten zwar hart; sie ist aber gerade unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles weder ungerecht noch unmenschlich. Sie steht nicht außer Verhältnis zur Schuld des Angeklagten. Nichts anderes wollte wohl auch die Strafkammer mit ihren Ausführungen zum Strafausspruch letztlich sagen. Ber Gesetzgeber hat in § 316 a StGB einen Strafrahmen festgelegt, innerhalb dessen der Richter die richtige Strafe zu finden hat. Das Gesetz bindet das Gericht an diesen Strafrahmen als festen Wertmaßstab. Baß ein Gericht sich für einen anderen Wertmaßstab entscheiden würde, wenn es frei wäre, ist an sich nichts außergewöhnliches. Stimmt das Strafgesetz mit der Verfassung und anderen übergeordneten Normen überein, so muß der Richter seine eigene Wertauffassung der Wertbestimmung des Gesetzgebers unterordnen. So hat sich im vorliegenden Falle die Strafkammer rechtlich einwandfrei verhalten. Es maß der späteren Entschließung des Tatrichters (§ 26 StGB) oder der Gnadeninstanz überlassen bleiben, eine nach dem Gesetz verhängte harte, aber gerechte Strafe in ihrer Auswirkung auf den Verurteilten zu mildern.
Faller
Bundesrichter Mayer ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Scharpenseel
Neifer
Dr. Schubath