Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.12.1962, Az.: 5 AZR 324/62
Handlungsgehilfe; Gesetzliche Kündigungsfrist; Weihnachtsvergütung; Abschlußvergütung; Treuevergütung; Rückzahlungsklausel; Betriebsbindung; Teilnichtigkeit; Rückzahlungsvorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.12.1962
- Aktenzeichen
- 5 AZR 324/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 10.05.1962 - 3 Sa 832/61
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1963, 454 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Gewährt ein Arbeitgeber zu Weihnachten einem mit gesetzlicher Kündigungsfrist bei ihm tätigen Handlungsgehilfen freiwillig eine Weihnachts-, Abschluß- und Treuevergütung in einer Höhe, die das Monatsgehalt des Handlungsgehilfen nur geringfügig übersteigt, so ist eine sogenannte Rückzahlungsklausel insoweit ungültig, als sie eine über den 30. Juni des folgenden Jahres hinausgehende Betriebsbindung bis zum 30. September erstrebt (Bestätigung von BAG 10.05.1962 5 AZR 452/61 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 10.05.1962 5 AZR 353/61 = AP Nr. 23 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 13.07.1962 5 AZR 498/61 = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Gratifikation).
2. Bei einer Teilnichtigkeit der Rückzahlungsklausel in dem zu Leitsatz 1 erörterten Fall spricht eine Vermutung dafür, daß der Arbeitgeber im Falle der Kenntnis der Teilnichtigkeit die Zuwendung weder unterlassen noch gekürzt, sondern unter einem Rückzahlungsvorbehalt gewährt hätte, der den Handlungsgehilfen nur bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres gebunden hätte. Mit diesem Inhalt muß der Arbeitgeber die Rückzahlungsklausel gegen sich gelten lassen.