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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.07.1962, Az.: 5 AZR 498/61

Kündigungsfrist; Weihnachtsgratifikation; Treueprämie; Rückzahlungsklausel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.07.1962
Aktenzeichen
5 AZR 498/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 26.09.1961 - 8 Sa 341/61

Fundstellen

  • BAGE 13, 204 - 211
  • DB 1962, 1178-1179 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1932-1933 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Gewährt ein Arbeitgeber, dessen Geschäftsjahr vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres läuft, nach Ablauf des Geschäftsjahres zu Weihnachten einem mit gesetzlicher Kündigungsfrist bei ihm tätigen Handlungsgehilfen freiwillig eine Weihnachtsgratifikation von 100,- DM und dazu noch freiwillig eine Abschlußund Treueprämie in Höhe eines Monatsgehalts, so ist eine nur in bezug auf die Abschlußund Treueprämie vereinbarte sogenannte Rückzahlungsklausel insoweit ungültig, als sie eine über den 30. Juni des folgenden Jahres hinausgehende Betriebsbindung bis zum 30. September anstrebt. Insoweit gelten sinngemäß die Grundsätze, die der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10. Mai 1962 - 5 AZR 452/61 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 3 - für Rückzahlungsklauseln bei freiwillig gewährten Weihnachtsgratifikationen aufgestellt hat.

2. Die Teilnichtigkeit einer Rückzahlungsklausel in dem zu Leitsatz 1 erörterten Fall führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Absprache über die freiwillige Gewährung der Abschluß- und Treueprämie, wenn der Arbeitgeber in den Vorjahren derartige Prämien ohne eine solche Rückzahlungsklausel gewährt hat.