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§ 16 HFischG - Fischereierlaubnisscheine

Bibliographie

Titel
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Amtliche Abkürzung
HFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-49

(1) Fischereierlaubnisscheine dürfen nur natürlichen Personen erteilt werden, die Inhaber eines gültigen Fischereischeines oder Jugendliche nach § 29 Abs. 4 sind. § 33 bleibt unberührt. Fischereierlaubnisscheine dürfen höchstens ein Kalenderjahr gelten. Sie dürfen von den Fischereirechtsinhaberinnen und -inhabern sowie den Fischereipächterinnen und -pächtern nur in solchem Umfang erteilt werden, dass Nachteile für den Lebensraum des jeweiligen Gewässers und dessen Lebensgemeinschaft nicht zu befürchten sind. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereierlaubnisscheines haben diesen in Papierform oder digital bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den Fischereirechtsinhaberinnen und -inhabern und den Fischereipächterinnen und -pächtern zur Einsichtnahme in Papierform auszuhändigen oder digital vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übermitteln.

(2) Fischereierlaubnisscheine sind so zu gestalten, dass sie der Ausgeberin oder dem Ausgeber und der Empfängerin oder dem Empfänger persönlich und zeitlich eindeutig zugeordnet und ohne Hilfsmittel kontrolliert werden können.

(3) Die obere Fischereibehörde kann, wenn sie es zur Erhaltung eines den Anforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechenden Fischbestandes für erforderlich hält, für Gewässer

  1. 1.

    die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine festsetzen und

  2. 2.

    die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fischgrößen, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.

(4) Personen, die nach § 29 Abs. 2 und 3 Unterstützung leisten, bedürfen keines Fischereierlaubnisscheins.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)