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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1997, Az.: III ZR 309/95

Ersatzansprüche bei Unternehmensrestitution; Abgabe eines Schenkungsangebots bezüglich eines Unternehmens; Abtretbarkeit des Restitutionsanspruchs; Fiktion des Fortbestehens der Firma des enteigneten berechtigten Unternehmens ; Übertragung der einem ehemaligen Kommanditisten des enteigneten Unternehmens zukommenden Rechtsposition

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1997
Aktenzeichen
III ZR 309/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 15162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 08.08.1995

Fundstellen

  • VIZ 1998, 47-49
  • WM 1998, 90-92 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Nach § 282 Abs. 3 Zivilgesetzbuch (ZGB) können aus einem Schenkungsversprechen keine Ansprüche hergeleitet werden. Damit handelt es sich bei einem Schenkungsversprechen im Sinne des ZGB um eine "Verbindlichkeit", die zwar freiwillig erfüllt, aber nicht gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden kann.

  2. 2.

    Ein Restitutiuonsanspruch ist grundsätzlich abtretbar.

  3. 3.

    Hinsichtlich der Übertragung der einem ehemaligen Kommanditisten des enteigneten Unternehmens zukommenden Rechtsposition ist eine Veräußerungsbefugnis zumindest in den Grenzen anzuerkennen, in denen eine Übertragung des Kommanditanteils vor der Überleitung des Unternehmens in Volkseigentum möglich gewesen wäre.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und
die Richterin Ambrosius
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. August 1995 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten im Wege der Stufenklage die anteilmäßige "Auskehrung" von Vermögenswerten, die der Beklagte im Wege der Unternehmensrestitution nach dem Vermögensgesetz erlangt hat.

2

Im Jahre 1948 waren die Klägerin, ihre Mutter I. L. Sch., ihr Bruder H.-P. Sch. (der Vater des Beklagten) und die 1974 verstorbene S. H. D. als Erben des E. D. Gesellschafter der Firma F. Industrie E. D. KG (im folgenden: Firma Federstahl) in C. geworden. 1972 wurde die Firma F. in Volkseigentum übergeleitet und zunächst als Betriebsteil des VEB F. M., später als Betriebsteil des VEB Wälzlagerkäfigwerk M. weitergeführt.

3

Bereits Anfang 1990 betrieben H.-P. Sch. bzw. der Beklagte die Reprivatisierung der Firma F.

4

Am 23. März 1990 beurkundete das staatliche Notariat den Verzicht von I. L. Sch. auf den "Rückkauf" der Firma F. bzw. anderer Rechte; sie erklärte sich gleichzeitig unter entsprechender Vollmachtserteilung damit einverstanden, daß dieser Rückkauf durch H.-P. Sch. bzw. den Beklagten erfolgt.

5

Durch notariell beglaubigte "Verzichtserklärung" vom 6./10. April 1990 bekundete die Klägerin, daß sie als ehemalige Kommanditistin der Firma F. auf ihre Anteile verzichte und keinerlei Ansprüche an diesen Betrieb stelle. Am 24. Juli 1990 erteilte die Klägerin dem Beklagten - dem zuvor H.-P. Sch. 90 % seiner Anteile an der Firma F. übertragen hatte - notariell beglaubigte "Vollmacht", sie bei der Reprivatisierung zu vertreten; weiter heißt es darin:

"Er (der Beklagte) ist berechtigt, sich meine Anteile an der KG unentgeltlich zu übertragen und alle dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben."

6

Durch Schreiben vom 20. April 1991 und durch notariell beglaubigte Erklärung vom 2. Mai 1991 widerrief die Klägerin mit sofortiger Wirkung die "Vollmacht" vom 24. Juli 1990. Mit weiterer notariell beglaubigter Urkunde vom 2. Mai 1991 bevollmächtigte und beauftragte die Klägerin den Beklagten, in ihrem Namen die Reprivatisierung bezüglich des Vermögens der Firma F. zu betreiben und sie in dieser Angelegenheit zu vertreten. Mit Schreiben vom 30. Juli 1991 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, daß er von der neu ausgestellten Vollmacht keinen Gebrauch machen werde, da ihm die Klägerin bereits durch die Erklärung vom 24. Juli 1990 ihre Anteile an der Firma F. unentgeltlich übertragen habe.

7

Mit Feststellungsbescheid vom 18. Februar 1992 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß der Firma F. KG i.L. ein Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens nach § 6 VermG zustehe. Nachdem im März 1992 eine gütliche Einigung über die Rückgabemodalitäten mit dem Verfügungsberechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes, der Firma Wälzlagerkäfigwerk M. GmbH, zustande gekommen war, wurde mit Rückübertragungsbescheid vom 1. April 1992 das Eigentum an der Betriebsstätte auf den Beklagten (zu 9/10) und H.-P. Sch. (zu 1/10) übertragen. Die rückübertragenen Vermögenswerte sind inzwischen in die Firma B.-S. Sch. GmbH eingebracht worden, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist.

8

Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie dem Beklagten zu keiner Zeit ihr Recht auf Rückübertragung des Vermögens der Firma F. (schenkweise) übertragen habe; sie habe ihn lediglich beauftragt und insoweit auch am 24. Juli 1990 bevollmächtigt, in ihrem Namen ihre Rechte auf Rückübertragung geltend zu machen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, ihr Auskunft über die rückübertragenen Vermögenswerte zu erteilen und den ihr zustehenden, nach Auskunftserteilung zu konkretisierenden Vermögenswert "auszukehren".

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

11

I.

Das Berufungsgericht meint, zwischen den Parteien bestehe kein Auftragsverhältnis (§§ 56, 275 ZGB); die Klägerin habe vielmehr ihre Anteile an der Firma F. unentgeltlich an den Beklagten abgetreten, so daß der Klägerin weder ein Auskunftsanspruch noch ein Anspruch auf Leistung zustehe. Hierzu hat es ausgeführt: Mit der Erklärung vom 24. Juli 1990 habe die Klägerin dem Beklagten ein Schenkungsangebot gemacht, verbunden mit dem Verfügungsangebot, die Schenkung durch Abtretung des künftigen Rückgabeanspruchs zu vollziehen (§§ 282, 436 ZGB). Dieses Angebot habe der Beklagte auch angenommen, wobei es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung nach § 65 ZGB nicht bedurft habe, nachdem die Erklärung auf Veranlassung des Beklagten ausgestellt worden sei und die Klägerin gewußt habe, daß die Urkunde Behörden vorgelegt werde, um die Rückübertragung der Firma F. an den Beklagten und seinen Vater H.-P. Sch. zu erreichen.

12

Diese Auslegung ergebe sich unbeschadet des Umstands, daß in der Überschrift und in dem Text der Erklärung vom 24. Juli 1990 der Begriff "Vollmacht" verwendet werde, aus dem weiteren Vertragstext ("er [Beklagter] ist berechtigt, sich meine Anteile an der KG unentgeltlich zu übertragen") und insbesondere aus der Verzichtserklärung vom 6./10. April 1990. Aus dieser Verzichtserklärung, die in gleicher Weise von I. L. Sch. abgegeben worden sei, sei zu folgern, daß die Klägerin und ihre Mutter als frühere Kommanditistin bzw. Komplementärin der Firma F. dem Vorhaben des Beklagten und seines Vaters, sich um die Rückübertragung des in Volkseigentum übergeleiteten Familienbetriebs zu bemühen, um ihn dann gemeinsam fortzuführen, zugestimmt und zu diesem Zwecke auf den "Rückkauf" der Firma F. verzichtet hätten. Die Erklärung der Klägerin vom 6./10. April 1990 sei durch die Erklärung vom 24. Juli 1990 lediglich konkretisiert worden, weil durch den Verzicht allein die Rückgabeansprüche möglicherweise nicht - wie gewollt - ausschließlich dem Beklagten und seinem Vater zugute gekommen wären.

13

Einer Vernehmung der von der Klägerin zum Beweis des behaupteten Innenverhältnisses (Auftragsverhältnis) zwischen den Parteien benannten Zeugen habe es nicht bedurft, da es bereits an substantiiertem Sachvortrag fehle, wann die Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses mit dem Beklagten getroffen worden sei.

14

II.

Diese Ausführungen halten der Revision nicht stand.

15

1.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht für die Beurteilung des Klagebegehrens die Bestimmungen des ZGB für maßgeblich erachtet (Art. 232 § 1 EGBGB).

16

Auch nach dem ZGB ist zwischen der Vertretungsmacht, also der Macht des Vertreters, mit Wirkung für den Vertretenen rechtsgeschäftlich zu handeln (Außenverhältnis) und dem der Erteilung der Vertretungsmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (Innenverhältnis) zu unterscheiden (§§ 54, 56 Abs. 1 ZGB); dabei ist das Innenverhältnis vielfach als Auftrag im Rahmen gegenseitiger Hilfe (§ 275 ZGB) oder als persönliche Dienstleistung (§§ 197 ff ZGB) zu qualifizieren (vgl. Zivilrecht - Lehrbuch, Teil I 3.2.3.3.). Des weiteren ist es auch nach dem ZGB verfehlt, bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen am buchstäblichen Sinne zu haften; ein übereinstimmender Wille der Parteien ist auch dann maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1997 - V ZR 392/95 - ZfIR 1997, 521, 522).

17

Von daher ist es für das hier allein interessierende "Innenverhältnis" ohne Belang, wie das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die notariell beglaubigte Erklärung der Klägerin vom 24. Juli 1990 verstanden hat bzw. verstehen durfte. Etwaigen Ansprüchen der Klägerin aus diesem Innenverhältnis kann nicht entgegengehalten werden, daß das Landesamt aufgrund der vorgelegten Urkunden mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. April 1992 das Eigentum an der ehemaligen Betriebsstätte der Firma F. (nur) an den Kläger und dessen Vater H.-P. Sch. rückübertragen hat.

18

2.

Nach dem Wortlaut der "Vollmacht" vom 24. Juli 1990 ist der Beklagte berechtigt, sich (im Wege eines Insichgeschäfts, vgl. § 56 Abs. 3 ZGB) die KG-Anteile der Klägerin unentgeltlich zu übertragen; der Zweck der "Vollmacht" hätte dementsprechend (auch) in der Durchführung einer Schenkung liegen können bzw. sollen. Weitergehend will das Berufungsgericht die Erklärung als (unmittelbares) Angebot auf Abschluß bzw. Vollzug einer Schenkung verstehen. Diese Auslegung ist auf der Grundlage des rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts und des Beklagtenvorbringens möglich. Ausgehend davon, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts dieses Schenkungsangebot gleichzeitig mit dem "Vollzugs-Angebot" zur Übertragung einer Forderung oder eines sonstigen Rechts (§§ 436, 439 ZGB) verbunden war, bestehen gegen dieses Auslegungsergebnis auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

19

Nach § 282 Abs. 3 ZGB können aus einem Schenkungsversprechen keine Ansprüche hergeleitet werden. Damit handelt es sich bei einem Schenkungsversprechen im Sinne des ZGB um eine "Verbindlichkeit", die zwar freiwillig erfüllt, aber nicht gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 145/92 - WM 1994, 250, 251) [BGH 05.11.1993 - V ZR 145/92]. Dementsprechend kann vorliegend eine rechtswirksame (vollzogene) Schenkung nur angenommen werden, wenn der Klägerin zum fraglichen Zeitpunkt eine übertragbare Rechtsposition zugestanden hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision zu bejahen.

20

a)

Allerdings war bei Abgabe der "Verzichtserklärung" und der Erteilung der "Vollmacht" durch die Klägerin die Firma F. als selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten (§§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB) infolge der bereits 1972 vollzogenen Überleitung in Volkseigentum nicht mehr existent. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) das rückzuübertragende Unternehmen "unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich" fortgilt, wenn ein bestimmtes Quorum der im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter den Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens angemeldet hat. Diese Bestimmung bewirkt - mit ex-nunc-Wirkung - lediglich eine Fiktion des Fortbestehens der Firma des enteigneten berechtigten Unternehmens (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - I ZR 38/95 - NJW 1997, 2948; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Aufgrund dessen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß im Jahre 1990 noch oder bereits wieder (übertragbare) Mitgliedschaftsrechte an der enteigneten Firma F. bestanden haben.

21

b)

Dessen ungeachtet war die Klägerin als ehemalige Kommanditistin der Firma F. (Mit-)Berechtigte hinsichtlich des Rechts auf Rückübertragung des in Volkseigentum übergeleiteten Unternehmens. Dieses Recht ergab sich zunächst aus den §§ 17 ff des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen (Unternehmensgesetz) vom 7. März 1990 (Gbl. DDR I S. 141) bzw. später - nach Außerkrafttreten der §§ 17 bis 21 des Unternehmensgesetzes gemäß § 39 Nr. 10 VermG - aus § 6 VermG.

22

aa)

Die sich aus dem Vermögensgesetz ergebenden Restitutionsansprüche sind, wie mit der durch das Gesetz vom 22. März 1991 eingefügten Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG klargestellt worden ist, grundsätzlich abtretbar. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 3 VermG in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) - unter anderem auch, soweit der Anspruch auf Rückübertragung eines Unternehmens gerichtet ist - für die Abtretung und die Verpflichtung hierzu notarielle Beurkundung vorschreibt, kommt dieser Bestimmung für vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Abtretungen keine Bedeutung zu (vgl. Säcker/Busche, Vermögensrecht, § 3 Rdn. 23 ff). Auch die Restitutionsansprüche gemäß den §§ 17 bis 19 des Unternehmensgesetzes waren abtretbar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94 - WM 1995, 1806, 1808 f).

23

bb)

Zwar geht es vorliegend nicht um die Abtretung des unteilbaren, der Disposition des einzelnen (Minderheits-)Gesellschafters entzogenen Rückgabeanspruchs, sondern (nur) um die Übertragung der einem ehemaligen Kommanditisten des enteigneten Unternehmens zukommenden Rechtsposition (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 VermG). Aber auch insoweit ist eine Veräußerungsbefugnis zumindest in den Grenzen anzuerkennen, in denen eine Übertragung des Kommanditanteils vor der Überleitung des Unternehmens in Volkseigentum möglich gewesen wäre. Insoweit sieht der Senat keine Veranlassung, auf die erstmals im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage einzugehen, ob der Übertragbarkeit der Rechtsposition der Klägerin als ehemaliger Kommanditistin der Firma F. vor der Enteignung der KG getroffene gesellschaftsvertragliche Regelungen entgegenstehen. Da auf der Grundlage der Auslegung des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß die Übertragung der "Rückübertragungsrechte" auf den Beklagten bzw. dessen Vater im Einvernehmen aller als Berechtigte im Sinne des Unternehmensgesetzes bzw. des Vermögensgesetzes in Frage kommenden ehemaligen Gesellschafter der KG erfolgt wäre, bestehen jedenfalls nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine gesellschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Übertragung der das frühere Vermögen der KG betreffenden Restitutionsberechtigung der Klägerin (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 161 Rdn. 8).

24

3.

Die Auslegung des Berufungsgerichts ist jedoch deshalb rechtsfehlerhaft, weil es bei seiner Würdigung der von der Klägerin abgegebenen Erklärungen unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat.

25

Die Klägerin hat, wie die Revision zu Recht rügt, geltend gemacht, die "Vollmacht" vom 24. Juli 1990 habe allein dazu gedient, im "Außenverhältnis" die Rückübertragung zu betreiben, nicht aber die Erbanteile bzw. KG-Anteile tatsächlich zu verändern. Die Mutter der Klägerin, I. L. Sch., die dieser den Text der Vollmacht telefonisch durchgegeben habe, habe der Klägerin erklärt, diese Erklärung sei notwendig, um die Reprivatisierung einheitlich in eine Hand zu geben, was auch für eine zügigere Bearbeitung durch das zuständige Amt vorteilhafter sei. Die Klägerin habe keinesfalls irgend etwas verschenken wollen, zumal I. L. Sch. immer wieder versichert habe, daß man erst einmal den Besitz wieder in der Familie haben müßte, um dann auch das Erbe gerecht zu verteilen.

26

Dieses Vorbringen durfte nicht deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden, weil sich hieraus nicht entnehmen lasse, wann die Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses getroffen worden sein soll. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich ohne weiteres, daß diese Gespräche jedenfalls vor der Erteilung der "Vollmacht" vom 24. Juli 1990 geführt wurden, die für das Berufungsgericht - in Verbindung mit der "Verzichtserklärung" vom 6./10. April 1990 - die maßgebliche Auslegungsgrundlage für die Annahme einer Schenkung darstellt. Das Vorbringen der Klägerin durfte aber auch nicht deshalb außer acht gelassen werden, weil diese Gespräche nicht unmittelbar zwischen den Parteien selbst geführt wurden. Dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin kann entnommen werden, daß die Mutter I. L. Sch. als "Verhandlungsführerin" zwischen der Klägerin und den das Reprivatisierungsverfahren betreibenden Familienmitgliedern, dem Beklagten und dessen Vater H.-P. Sch., tätig geworden ist. Trifft dies zu, so ist die dem Beklagten erteilte "Vollmacht" so auszulegen, wie sie aufgrund der von der Kläger mit der Mutter geführten Gespräche verstanden werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1989 - II ZR 179/88 - NJW-RR 1989, 931, 932 unter Hinweis auf § 166 Abs. 1 BGB; MünchKomm-BGB/Schramm, 3. Aufl., § 166 Rdn. 15; für die Auslegung einer Willenserklärung bzw. eines Vertrags nach § 63 ZGB kann nichts anderes gelten).

27

III.

Auf der Grundlage des unter Beweis gestellten Vorbringens der Klägerin wird die zur (vollständigen) Abweisung der Klage führende Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei im Wege der Schenkung durch die Klägerin in die Lage versetzt worden, das Restitutionsverfahren mit der Zielrichtung zu betreiben, daß der rückzuübertragende Vermögenswert endgültig bei dem Beklagten bzw. dessen Vater H.-P. Sch. verbleiben sollte, dem Parteiwillen nicht gerecht. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen.

28

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nähere Feststellungen darüber zu treffen haben, wann der Beklagte ein etwaiges Schenkungs- und "Vollzugs"-Angebot der Klägerin angenommen hat. Selbst wenn es hierzu - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - gemäß § 65 ZGB der Übermittlung einer Annahmeerklärung nicht bedurft hätte, so wäre gleichwohl für das Zustandekommen bzw. den Vollzug einer Schenkung eine nach außen hervortretende Betätigung des Annahmewillens erforderlich gewesen. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen des Berufungsgerichts ergibt, hat es insoweit maßgeblich auf die Vorlage der "Vollmachts"-Urkunde vom 24. Juli 1990 beim zuständigen Vermögensamt abgestellt. Jedoch ergibt sich - wie die Revision zu Recht gerügt hat - aus den bisher getroffenen Feststellungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß diese Bekundung des Annahmewillens - wie erforderlich - vor dem Zugang der Widerrufserklärung vom 20. April bzw. 2. Mai 1991 erfolgt ist.

Rinne,
Werp,
Streck,
Schlick,
Ambrosius