Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1995, Az.: II ZR 75/94
DDR; Unternehmen; Rückübertragung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1995
- Aktenzeichen
- II ZR 75/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- DB 1995, 2211-2213 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1995, 1597-1599 (Volltext mit red. LS)
- MDR 1995, 1271-1272 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 86-88 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1806-1810 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 1698-1701 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Übertragbarkeit von Rückübertragungsansprüchen nach § 17 DDR-UnternehmensG vom 7.3.1990.
Tatbestand:
Der Beklagte ist der Sohn des Ehemannes der Klägerin aus dessen erster Ehe. Kläger war ursprünglich der Ehemann der Klägerin. Nachdem dieser während des Revisionsverfahrens verstorben ist, hat die Klägerin den Rechtsstreit als Alleinerbin aufgenommen.
Die Großeltern des Beklagten, H. und M. P., waren Eigentümer des Grundstücks Hu. Damm in B.-M.. H. P. betrieb auf dem 1744 qm großen Gelände ein Baugeschäft, zuletzt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft unter Beteiligung der D. I. B. als Kommanditistin. In Vollzug der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Einbringungspflicht übertrug er 1959 das Eigentum an dem Grundstück auf die Kommanditgesellschaft. Nach seinem Tode im Jahre 1961 führte der Vater des Beklagten das Baugeschäft als Komplementär der KG fort. Am 8. Mai 1972 wurde das Unternehmen gegen Ablösung der Rechte des Vaters des Beklagten in Volkseigentum übergeführt. Träger des Unternehmens waren in der Folgezeit der VEB Ba. M., seit 1977 der VEB Ba. L., der auf dem Gelände zuletzt den Betriebsteil "Berufsausbildung" unterhielt. Der Beklagte, von Beruf Maurermeister, war seit 1972 in dem Betrieb tätig und blieb dies auch nach der Verstaatlichung.
Als sich im Jahre 1990 in der DDR die Möglichkeit zur Rückumwandlung verstaatlichter Betriebe in Privateigentum abzeichnete, unterschrieb der Vater des Beklagten unter dem Datum des 3. März 1990 folgende an den Bezirkswirtschaftsrat B. adressierte Erklärung:
"Hiermit beauftrage ich meinen Sohn U. P. mit dem Rückkauf des am 8. Mai 1972 verstaatlichten Betriebes Fa. P. KG in B. M. Hu. Damm, da ich aus Altersgründen für diese Aufgabe nicht in Frage komme."
Auf der Grundlage dieser privatschriftlichen Erklärung erwarb der Beklagte am 12. Juni 1990 den ehemals staatlichen Kommanditanteil von der Treuhandanstalt. Am 14. Juni 1990 erklärten der VEB Ba. L. und der Beklagte die Umwandlung des von der vormaligen Kommanditgesellschaft auf den VEB übergegangenen Unternehmens zugunsten des Beklagten, der den Betrieb als Einzelfirma fortführen wollte. Unter Bezugnahme auf diese Umwandlungserklärung schlossen der VEB und der Beklagte am 20. Juni 1990 einen Grundstücksüberlassungsvertrag, der die Übertragung des Alleineigentums an dem Betriebsgrundstück auf den Beklagten zum Gegenstand hatte. Die Vereinbarungen vom 12., 14. und 20. Juni 1990 wurden jeweils notariell beurkundet.
Die Klägerin behauptet, die Erklärung vom 3. März 1990 habe nicht dazu dienen sollen, die Umwandlung des Unternehmens zugunsten des Beklagten zu erreichen. Vielmehr habe ihr Ehemann den Betrieb selbst übernehmen und fortführen wollen. Die Erklärung vom 3. März 1990 sei so zu verstehen, daß der Beklagte für ihren Ehemann lediglich die Verhandlungen im Zusammenhang mit der Reprivatisierung habe führen sollen. Sie begehrt die Feststellung, daß die Umwandlungserklärung vom 14. Juni 1990 und der Grundstücksüberlassungsvertrag vom 20. Juni 1990 nichtig seien. Beide Vorinstanzen haben der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen in den Vorinstanzen gestellten Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Allerdings kann die Revision nicht schon deshalb Erfolg haben, weil es der Klage an dem nach § 256 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Verträge fehlt. Nachdem die Klägerin mit der Revisionserwiderung erstmals eine Eingangsbestätigung des Landesamtes für offene Vermögensfragen vorgelegt hat, wonach der Antrag ihres verstorbenen Ehemannes auf Rückübertragung der streitigen Vermögenswerte vom 29. Dezember 1992 datiert, besteht gegenwärtig kein hinreichender Grund zu der Annahme, die Klägerin könnte wegen Versäumnis der am 31. Dezember 1992 abgelaufenen Antragsfrist (§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) auch dann keinen Anspruch auf Reprivatisierung zu eigenen Gunsten haben, wenn sie in dem gegenwärtigen zivilrechtlichen Verfahren obsiegte. § 561 ZPO schließt nicht die Berücksichtigung neu vorgetragener Umstände aus, welche die prozessuale Rechtslage erst während des Revisionsverfahrens ändern (vgl. hierzu die Nachw. bei Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. § 561 Rdn. 4 ff.). Dies gilt auch für den Sachvortrag, der zum Wegfall (BGHZ 18, 98, 106 [BGH 08.07.1955 - I ZR 201/53]; Urt. v. 22. März 1983 - VI ZR 13/81, VersR 1983, 724, 726) oder zur erstmaligen Begründung (BGH, Urt. v. 3. Mai 1983 - VI ZR 79/81, ZIP 1983, 994, 995) des Feststellungsinteresses führt.
Ebensowenig besteht ein sachlicher Anlaß anzunehmen, die zuständige Behörde werde, da sie an dem gegenwärtigen Zivilrechtsstreit nicht beteiligt ist, ein zugunsten des einen oder anderen Prätendenten der Privatisierungsansprüche ergehendes Urteil nicht anerkennen. Dies gilt vor allem deshalb, weil in diesem Rechtsstreit nicht über die öffentlich-rechtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung der Reprivatisierungsansprüche als solche gestritten wird, sondern die begehrte Feststellung ausschließlich von der Klärung rein privatrechtlicher Rechtsbeziehungen innerhalb der Familie des (verstorbenen) Restitutionsberechtigten, nämlich von der Frage abhängt, ob der Vater des Beklagten diesem seine Privatisierungsansprüche zivilrechtlich wirksam übertragen hat. Schließlich fehlt auch jeder Anhaltspunkt für eine Absicht der zuständigen Behörde, bereits ihrerseits aufgrund des streitigen Sachverhalts unabhängig von der in dem gegenwärtigen Rechtsstreit ergehenden Entscheidung in Richtung auf eine Rückgängigmachung der zugunsten des Beklagten vorgenommenen Verfügungen tätig zu werden. Bei dieser Sachlage ist das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ungeachtet der Tatsache zu bejahen, daß das in diesem Rechtsstreit ergehende Urteil keine Rechtskraft gegenüber der daran nicht beteiligten Behörde bewirkt.
II. Das angefochtene Urteil kann jedoch aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die den Betrieb betreffende Umwandlungserklärung vom 14. Juni 1990 wegen Formmangels unwirksam. Dies folgert das Berufungsgericht daraus, daß § 19 Abs. 5 Satz 2 des insoweit maßgeblichen Unternehmensgesetzes der DDR für den Vollzug der nach § 17 dieses Gesetzes stattfindenden Umwandlung eine der notariellen Beurkundung bedürftige Umwandlungserklärung des volkseigenen Betriebes einerseits und des mit dem ehemaligen Betriebsinhaber oder Gesellschafter oder dessen Erben identischen Übernehmers andererseits vorschreibe. Infolgedessen bedürfe auch die Vollmacht zur Vertretung des Übernehmers bei der Abgabe seiner Übernahmeerklärung in Anwendung von § 57 Abs. 2 DDR-ZGB wenn schon nicht der notariellen Beurkundung, so doch der notariellen Beglaubigung. Nichts anderes müsse im Ergebnis gelten, wenn wie im vorliegenden Fall der Übernehmer die zum Vollzug der Umwandlung erforderliche Erklärung nicht im Namen des Berechtigten, sondern mit dessen Zustimmung im eigenen Namen zu seinen eigenen Gunsten abgebe. Denn diese Zustimmung greife sogar noch wesentlich tiefer in die Rechtsposition des Übernahmeberechtigten ein als die Erteilung einer Vollmacht. Da die Erklärung des Vaters des Beklagten vom 3. März 1990, wie immer sie auszulegen sei, der danach gebotenen notariellen Form ermangele, sei die am 14. Juni 1990 unter Mitwirkung des Beklagten vorgenommene Umwandlung nicht wirksam vollzogen. Dies begegnet, wie die Revision mit Erfolg rügt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß auf die Unternehmensübertragung insgesamt noch die Regeln des Zivilgesetzbuches der ehemaligen DDR (DDR-ZGB) Anwendung finden, Art. 232 § 1 EGBGB. Entgegen seiner Ansicht ergeben sich hieraus jedoch keine Anhaltspunkte für die Formbedürftigkeit einer Zustimmung des Inhabers eines Rechts zu dessen Geltendmachung durch einen Dritten im eigenen Namen. Die gegenteilige Folgerung des Berufungsgerichts, eine solche Zustimmung müsse deshalb der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung bedürfen, weil schon die bloße Vollmacht dieser Form unterliege, ist bereits deshalb rechtlich nicht haltbar, weil die Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung, vgl. § 469 Abs. 1 DDR-ZGB) nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 469 Abs. 2 Satz 2 DDR-ZGB im Gegensatz zur Vollmachtserteilung gerade nicht der für den Vertrag bestimmten Form bedurfte. Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, daß sie nicht nur für Verträge gilt, die zwar von dem Berechtigten geschlossen wurden, aber aufgrund besonderer Umstände zu ihrer Wirksamkeit zusätzlich der Zustimmung eines Dritten bedürfen. Sie gilt vielmehr nicht anders als die in §§ 182 ff. BGB getroffene Regelung (vgl. dazu nur die Nachw. bei MüKo/Schramm, BGB 3. Aufl. § 185 Rdn. 21 ff., 27 u. Palandt/Heinrichs, BGB 54. Aufl. § 185 Rdn. 5), der sie, wie bereits die gewählte Terminologie zeigt, nachgebildet ist, auch und vor allem für Verträge, die von einem Nichtberechtigten im eigenen Namen geschlossen werden und deshalb der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen.
Nicht anders wäre zu entscheiden, wenn die Erklärung des Vaters des Beklagten vom 3. März 1990 nicht als Zustimmung zur Geltendmachung des fremden Reprivatisierungsanspruchs durch den Beklagten im eigenen Namen, sondern als Abtretung dieses Rechts zu bewerten wäre. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 DDR-ZGB ging das Zivilgesetzbuch vom Grundsatz der Formfreiheit aus. Weder aus den Vorschriften zur Schenkung (§§ 282 f. DDR-ZGB) noch aus den Vorschriften zur Abtretung (§§ 436 ff. DDR-ZGB) läßt sich entnehmen, daß die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung von Ansprüchen grundsätzlich formgebunden sein sollte. Für die Formfreiheit der Abtretung der hier interessierenden Restitutionsansprüche spricht ferner, daß der Gesetzgeber des Zivilgesetzbuches in bestimmten Fällen die Wirksamkeit einer Abtretung ausdrücklich von der Einhaltung bestimmter Formerfordernisse abhängig gemacht hatte (vgl. z.B. §§ 240 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 2 DDR-ZGB). Hieraus läßt sich schließen, daß Abtretungen in allen übrigen Fällen formfrei möglich waren (vgl. hierzu auch Kommentar z. ZGB, hrsg. v. Ministerium der Justiz d. DDR, 1985, Anm. 1 a.E. zu § 436 DDR-ZGB). Auch aus der späteren Gesetzesentwicklung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die für eine abweichende Auslegung sprechen könnten. Der Bundesgesetzgeber ist ebenfalls davon ausgegangen, daß Abtretungen von Restitutionsansprüchen aus der Zeit vor Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes (VermRÄndG v. 14. Juli 1992, BGBl. I, 1257 ff.) auch dann wirksam bleiben sollten, wenn sie entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG n.F. formfrei vereinbart worden waren (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/2480, B. I. 3 a) aa): "Im Interesse eines Vertrauensschutzes bleiben aber früher erklärte formfreie Abtretungen wirksam ...").
Eine Wertung der Erklärung vom 3. März 1990 als Abtretung wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht durch den besonderen Charakter der Ansprüche aus § 17 ff. des Unternehmensgesetzes der DDR ausgeschlossen.
In Rechtsprechung und Literatur ist unstreitig, daß grundsätzlich alle Arten von Ansprüchen, insbesondere auch öffentlich-rechtliche Forderungen, abtretbar sind (vgl. etwa BSG, NJW 1959, 2087; BFH, WM 1973, 1007; weitere Nachw. bei Staudinger/Kaduk, BGB 12. Aufl. vor §§ 398 ff. Rdn. 115; MüKo/Roth, BGB 3. Aufl. § 398 Rdn. 7 f.). Anhaltspunkte, warum bei Anwendung des ZGB etwas anderes gelten sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. auch Kommentar z. ZGB, hrsg. v. Ministerium der Justiz d. DDR, 1985, § 436 ZGB Anm. 2; auch dort wird offensichtlich davon ausgegangen, daß eine Abtretung nur in den Fällen ausgeschlossen ist, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind). Die Abtretung ist darüber hinaus nicht wegen des besonderen Charakters der Restitutionsansprüche aus §§ 17 f. des Unternehmensgesetzes der DDR ausgeschlossen. Insbesondere kann dieser Anspruch "nach dem Inhalt der Leistung" (§ 436 Abs. 2 DDR-ZGB) nicht nur von der Klägerin geltend gemacht werden (so auch Weimar/Alfes, DNotZ 1992, 619, 622; Dornberger/Dornberger, DB 1992, 1613, 1619). Bei Restitutionsansprüchen handelt es sich weder um Forderungen, die auf engen persönlichen Beziehungen beruhen, noch um solche, die wegen ihrer Zweckgebundenheit einer Abtretung nicht zugänglich sind. Im Hinblick auf die unfreiwillige Verstaatlichung des Unternehmens im Jahre 1972 bestanden gerade keine persönlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem VEB, dem das Unternehmen als Betriebsteil eingegliedert worden ist. Die Rückübertragung von Unternehmen auf der Grundlage von §§ 17 f. des Unternehmensgesetzes der DDR ist auch nicht dahingehend zweckgebunden, daß in jedem Fall eine Fortführung des Betriebes durch den letzten privaten Eigentümer beabsichtigt war. Dies ergibt sich bereits aus der Präambel des Unternehmensgesetzes. Danach ging es dem Gesetzgeber der DDR vor allem um die "Förderung privater Initiative zur Entfaltung des Unternehmertums" (vgl. die Präambel z.d. Gesetz v. 7. März 1990, GBl. I S. 141). Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Fortführung der Betriebe gerade durch die alten Eigentümer ausschließliches Ziel des Unternehmensgesetzes war. Jedenfalls fehlt es an Anhaltspunkten, daß es dem vormaligen Eigentümer verwehrt sein sollte, das Unternehmen einem Dritten zu übertragen. Hierfür spricht auch nachdrücklich der Umstand, daß das Gesetz die. Anspruchsberechtigten in der Zeit nach der Privatisierung in keiner Weise in ihrer Verfügungsberechtigung über ihr wiedergewonnenes Eigentum beschränkt. Auch der spätere Gesetzgeber ist offensichtlich von der Abtretbarkeit von Ansprüchen aus §§ 17 ff. des Unternehmensgesetzes der DDR ausgegangen (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/2480, B. I. 3 a) aa)). So setzt Art. 14 Abs. 1 des 2. VermRÄndG die Wirksamkeit schon vor Ergänzung von § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG vereinbarter Abtretungen gerade voraus.
Die Wirksamkeit einer Abtretung würde im vorliegenden Fall auch nicht an Art. 14 Abs. 1 des 2. VermRÄndG scheitern. Zwar ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbarte Abtretung dem zuständigen Amt für offene Vermögensfragen angezeigt hat. Zum einen spricht aber schon vieles dafür, daß von dieser Anzeigepflicht nur solche Abtretungen betroffen waren, die seit Inkrafttreten des VermG a.F. vereinbart worden waren. Hierauf deutet insbesondere hin, daß die erst nach dem 3. Oktober 1990 errichteten Ämter für offene Vermögensfragen (§ 23 VermG a.F.) zum Zeitpunkt der hier umstrittenen Umwandlung noch nicht bestanden. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Beklagte die Abtretung gegenüber dem Betriebswirtschaftsrat als damals zuständiger Verwaltungsbehörde (§ 17 Abs. 2 Satz 2 d. Unternehmensgesetzes der DDR) angezeigt. Damit erübrigte sich eine erneute Anzeige gegenüber dem später zuständig gewordenen Amt für offene Vermögensfragen (in diesem Sinne auch Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. II, Stand: November 1994, § 3 VermG Rz. 72).
2. Aus ähnlichen Gründen hält das Berufungsgericht auch den Vertrag vom 20. Juni 1990, durch den der volkseigene Betrieb dem Beklagten das Alleineigentum an dem Grundstück Hu. Damm zum Eigentum übertragen hat, für unwirksam. Zwar halte dieser Vertrag die notarielle Form des nach Art. 233 § 7 EGBGB maßgeblichen § 297 DDR-ZGB ein. Er habe aber, da nicht der Beklagte, sondern sein Vater der restitutionsberechtigte ursprüngliche Eigentümer oder dessen Erbe im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 des Unternehmensgesetzes der DDR sei, nur mit Zustimmung des Vaters Wirksamkeit erlangen können. Diese Zustimmung habe ebenfalls der Form des § 297 DDR-ZGB bedurft. Es gälten insofern die gleichen Erwägungen wie für die Rückumwandlung des Betriebes durch den vorausgegangenen Vertrag vom 14. Juni 1990. Die nur privatschriftliche Erklärung des Vaters des Beklagten vom 3. März 1990 ermangele daher, wenn sie überhaupt als Zustimmung anzusehen sei, der gesetzlich gebotenen Form, was zur Unwirksamkeit der Grundstücksübertragung auf den Beklagten insgesamt führe. Auch dies hält rechtlicher Prüfung, wie die Revision mit Erfolg rügt, nicht stand.
Nach § 297 Abs. 1 Satz 2 DDR-ZGB bedürfen lediglich Verträge, durch die das Eigentum an Grundstücken übertragen werden soll, der notariellen Beurkundung. Dagegen bietet das Recht der ehemaligen DDR keine Anhaltspunkte dafür, daß auch die Zustimmung des Berechtigten zum Abschluß eines solchen Vertrages dieser Form bedurfte. Die Vorschrift des § 469 Abs. 2 Satz 2 DDR-ZGB bestimmt vielmehr ausdrücklich das Gegenteil. Auf die Ausführungen zur Formfreiheit der Zustimmung des Vaters zur Geltendmachung des Umwandlungsanspruchs hinsichtlich des Betriebs durch den Beklagten im eigenen Namen (oben unter 1.) kann insofern verwiesen werden.
Nichts anderes hätte auch hier zu gelten, wenn die Erklärung des Vaters vom 3. März 1990 auch insoweit als Abtretung zu werten wäre. Da weder § 297 DDR-ZGB noch anderen Vorschriften dieses Gesetzes eine Regelung zu entnehmen ist, daß auch die Abtretung eines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück formbedürftig sein sollte, verbleibt es auch hier bei dem Grundsatz der Formfreiheit (§ 66 Abs. 1 Satz 2 DDR-ZGB). Die Auffassung, daß derjenige, der lediglich einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück hat und über diesen durch Abtretung verfügt, nicht in gleicher Weise schutzbedürftig ist wie derjenige, der sich zur Aufgabe seines bereits bestehenden Grundeigentums verpflichtet, und deshalb formfrei über seinen Eigentumsverschaffungsanspruch verfügen kann, entspricht auch der herrschenden Auffassung zu § 313 BGB (vgl. BGHZ 89, 41, 45 f. [BGH 11.11.1983 - V ZR 211/82]; Staudinger/Wufka, BGB 12. Aufl. § 313 Rdn. 20; MüKo/Kanzleiter, BGB 3. Aufl. § 313 Rdn. 16). Etwas anderes wird unter der Geltung dieser Vorschrift nur dann angenommen, wenn für den Zessionar eine Pflicht zum Erwerb des Grundstücks begründet wird (MüKo/Kanzleiter aaO.). Eine Verpflichtung für den Beklagten zum Erwerb des Betriebsgrundstücks ist nicht ersichtlich; die Übernahme einer solchen Verpflichtung ist im Rahmen einer Abtretung von Restitutionsansprüchen auch unüblich (Weimar/Alfes, DNotZ 1992, 619, 624).
3. Da mithin bei Auslegung der Erklärung des Vaters des Beklagten vom 3. März 1990 als Zustimmung oder Abtretung beide Verträge, sowohl derjenige vom 14. Juni als auch derjenige vom 20. Juni 1990, wirksam sind, scheidet schließlich, entgegen der von dem Berufungsgericht zusätzlich vertretenen Erwägung auch die Möglichkeit aus, daß die Unwirksamkeit des einen Vertrages aufgrund der inneren Zusammengehörigkeit beider Verträge die Unwirksamkeit auch des anderen nach sich gezogen haben könnte.
III. Nach alledem hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Erklärung des Vaters des Beklagten vom 3. März 1990 als (formbedürftige) Vollmacht oder als jeweils formfreie Zustimmung oder Abtretung der fraglichen Ansprüche zu verstehen ist. Das Berufungsgericht hat die Erklärung zwar als Zustimmung gewertet, dazu aber ersichtlich keine abschließenden Feststellungen treffen wollen, da es aus seiner Sicht darauf nicht entscheidend ankam.
Ungeachtet des Wortlautes der Erklärung, wonach der Beklagte nur mit der Geltendmachung der Rückkaufansprüche "beauftragt" worden ist, spricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand vieles für die zweitgenannte Alternative, daß dem Beklagten das Recht zugewandt werden sollte, die Ansprüche aufgrund einer Abtretung oder Zustimmung im eigenen Namen geltend zu machen. In diese Richtung weist insbesondere der Umstand, daß sich der im Jahre 1990 bereits 79-jährige ursprüngliche Kläger aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage gesehen haben mag, den Betrieb selbst wieder zu übernehmen und deshalb die Übernahme und Weiterführung des Unternehmens samt des dazugehörigen Betriebsgrundstücks durch seinen bereits seit 1972 darin tätigen Sohn, den Beklagten, wünschte. Dieses Motiv wird in der Erklärung in Gestalt des Hinweises des Vaters des Beklagten, er komme aus Altersgründen für diese Aufgabe nicht in Frage, womit allem Anschein nach nicht der Rückkauf, sondern die Führung des Betriebes gemeint war, sogar ausdrücklich angesprochen. Der Gesichtspunkt, daß damit dem Beklagten unter Bevorzugung anderer Erben seines Vaters ein erheblicher Vermögenswert zugewandt worden wäre, ohne daß die übrigen Familienmitglieder hierfür einen Ausgleich erhalten hätten, muß einer solchen Auslegung keineswegs zwingend entgegenstehen. Er wird aus der für die Auslegung maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung schon weitgehend dadurch relativiert, daß der Beklagte immerhin aus eigenen Mitteln 165.000 M/DDR für den Erwerb des Betriebes aufwenden mußte. Diese Tatsache kann nur vor dem Hintergrund richtig gewertet werden, daß dem Unternehmen einschließlich Betriebsgrundstück, worauf auch die zum 31. Mai 1990 erstellte Bilanz hinweist, unter den Verhältnissen im Frühjahr 1990 nicht entfernt der Wert beigemessen wurde, der sich später im Zuge der Wirtschafts- und Währungsunion und vor allem der anschließenden Wiedervereinigung entwickelte. Danach kann gegenwärtig nicht einmal ausgeschlossen werden, daß der Beklagte mit der Zahlung der genannten Summe den vollen seinerzeitigen Wert des Betriebes samt Grundstück aus eigenem Vermögen aufgebracht hat, so daß ihm aus damaliger Sicht durch die Erklärung vom 3. März 1990 nicht mehr zugewendet wurde als das Recht, den ehemals väterlichen (und bereits großväterlichen) Betrieb zurückzukaufen und künftig auf eigene Rechnung zu führen. Selbst wenn dabei eine Differenz zwischen dem für den Rückkauf erforderlichen eigenen Vermögenseinsatz und dem Wert des Unternehmens sowie den damit verbundenen künftigen Verdienstchancen und Wertsteigerungsmöglichkeiten, die in dieser Höhe allerdings von der Bevölkerung im allgemeinen nicht vorausgesehen worden sind, verbleiben sollte, müßte dies nicht unbedingt für eine bloße Vollmacht und gegen eine Zuwendung zu eigenem Recht des Beklagten sprechen; dies kann vielmehr seine Erklärung schon ohne weiteres darin finden, daß die Rückkaufsmöglichkeit demjenigen Familienmitglied zugewendet werden sollte, das aufgrund seines beruflichen Werdegangs als einziges für die (Fort-)Führung des zwischenzeitlich verstaatlichten, ehemals elterlichen Betriebs in Betracht kam. Aus dem Umstand, daß der Beklagte sich in dem Protokoll vom 20. Juli 1990 der Auslegung der Erklärung durch die Gegenseite angeschlossen hat, kann nichts wesentliches für die jetzige Klägerin hergeleitet werden, da sie selbst vorgetragen hat, dies sei allein geschehen, um den Familienstreit nicht öffentlich werden zu lassen.
Trotz dieser für eine Auslegung der Erklärung vom 3. März 1990 als Zuwendung der Privatisierungsansprüche zu eigenem Recht des Beklagten sprechenden Umstände ist der Rechtsstreit gegenwärtig noch nicht zur Entscheidung reif. Die Parteien müssen zuvor Gelegenheit erhalten, sich zu diesen bisher nicht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkten zu äußern und gegebenenfalls hierzu ergänzend vorzutragen. Die damit erforderliche neue mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz gibt dem Berufungsgericht die Gelegenheit, die bisher unterbliebene umfassende tatrichterliche Würdigung des Parteivorbringens unter den genannten Gesichtspunkten, erforderlichenfalls auch nach ergänzender Beweisaufnahme, nachzuholen. Dabei wird das Berufungsgericht, sofern es unter Berücksichtigung des unstreitigen Prozeßstoffes noch darauf ankommen sollte, auch zu beachten haben, daß der Beklagte substantiiert und unter Benennung von Zeugen vorgetragen hat, die Übertragung des Unternehmens auf ihn sei bei verschiedenen Familienfeiern mit seinem Vater abgesprochen worden und auch bei den Verhandlungen mit dem rückübertragenden volkseigenen Betrieb zur Vorbereitung der Umwandlung habe sein Vater wiederholt erklärt, daß er den Übergang des Unternehmens auf den Beklagten als seinen Sohn wünsche.
Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.