Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.04.1989, Az.: BVerwG 7 B 47/89
Atomrecht; Kernkraftanlage; Genehmigung; Klage auf Widerruf; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Schutzmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 47/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.12.1988 - AZ: OVG 21 AK 8/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 834 (amtl. Leitsatz)
- Dok Ber A 1989, 165-166
- DÖV 1990, 256 (amtl. Leitsatz)
- ET 1989, 852-853
- NVwZ 1989, 1170-1171 (Volltext mit amtl. LS)
- RdE 1989, 221-222
Amtlicher Leitsatz
Für die Zulässigkeit einer Klage auf Widerruf einer atomrechtlichen Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen (§ 7 Abs. 1 AtG) reicht es nicht aus, daß geltend gemacht wird, die Katastrophe von Tschernobyl habe offengelegt, daß das Risiko eines Kernschmelzunfalls beim Betrieb eines Reaktors (theoretisch) nicht auszuschließen sei. Vielmehr muß geltend gemacht werden, beim Betrieb des konkreten Kernkraftwerks sei der (nach den Regeln der praktischen Vernunft) erforderliche Schutz nicht gewährleistet und könne auch nachträglich nicht gewährleistet werden.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. April 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger begehren vom beklagten Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen den Widerruf der 1971 erteilten Betriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen und die Anordnung, dieses Kernkraftwerk stillzulegen. Sie wohnen im Umkreis von 2 bis 11 km um das Kernkraftwerk. Sie haben sich darauf berufen, durch die Katastrophe von Tschernobyl (UdSSR) sei die vom Betrieb von Kernkraftwerken - infolge nicht auszuschließender Möglichkeit der Kernschmelze - ausgehende Gefahr offenbar geworden; die zugrundeliegende Sicherheitsphilosophie sei rechtswidrig. Sie seien in ihrem Grundrecht auf Leben und Gesundheit verletzt. Der Beklagte hat über den Antrag nicht entschieden, sondern den Klägern seine Absicht mitgeteilt, darüber nach Auswertung des Gutachtens über die kerntechnischen Anlagen in Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage - in erster Instanz - mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die Kläger könnten eine Verletzung eigener Rechte durch die Unterlassung von Widerruf und Stillegungsanordnung nicht geltend machen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht gerichtete und auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Den Widerruf der atomrechtlichen Genehmigung könnten die Kläger nach dem hier allein in Betracht zu ziehenden § 17 Abs. 5 des Atomgesetzes (AtG) - und im Gefolge davon gemäß § 19 Abs. 3 AtG die Anordnung der Stillegung - von dem Beklagten nur verlangen, wenn für sie selbst vom Betrieb der genehmigten Anlage eine erhebliche Gefährdung ausginge, der nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit abgeholfen werden kann. Dazu haben die Kläger in bezug auf das konkret hier in Rede stehende Kernkraftwerk nichts vorgetragen. Sie haben vielmehr auf das allgemeine Risiko der Kernschmelze beim Betrieb eines Kernkraftwerks und die katastrophalen Folgen eines solchen Unfalls hingewiesen. Eine Verletzung eigener Rechte wäre, was § 42 Abs. 2 VwGO für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage voraussetzt, nur geltend gemacht, wenn die Kläger konkret vorgetragen hätten, bei dem Kernkraftwerk Würgassen sei nicht der erforderliche Schutz vor der Gefahr einer Kernschmelze gewährleistet und könne auch nachträglich nicht gewährleistet werden, und zwar in einem Maße, das eine solche Gefahr nach den Regeln praktischer Vernunft ausschließt. Das haben sie nicht vorgetragen. Zwar macht die Beschwerde geltend, die Kläger hätten konkret vorgetragen, eine erhebliche Gefährdung durch den Betrieb des Kernkraftwerks Würgassen sei deshalb gegeben, weil eine Kernschmelze durch einen Flugzeugabsturz ausgelöst werden könne. Es ergibt sich jedoch nichts dafür, daß einer solchen Gefährdung, läge sie denn vor, nicht etwa durch nachträgliche Auflagen abgeholfen werden könnte. Auch in dem Gutachten über die kerntechnischen Anlagen in Nordrhein-Westfalen, auf das sich die Kläger bezogen haben, werden lediglich Empfehlungen zur Verbesserung des Kernkraftwerks Würgassen gegeben; das ergibt sich letztlich auch aus dem Vortrag der Beschwerde (S. 14 der Beschwerdeschrift). Würde der Gesetzgeber fordern, daß auch die - abstrakte und nur theoretische - Möglichkeit einer Kernschmelze beim Betrieb eines Kernreaktors ausgeschlossen werden muß, dann müßte er den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen überhaupt untersagen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen in einem Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich zu klären wären. Sie würden sich nämlich gar nicht stellen; sie betreffen sämtlich die Voraussetzungen des Widerrufs und unterstellen - trotz gegenteiliger Beteuerungen in der Beschwerdeschrift - einen Begriff der "wesentlichen Gefährdung", der Risiken mitumfaßt, die als "Restrisiken" im Sinne der von der Beschwerde auch zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats nur auszuschließen wären, wenn Kernkraftwerke nicht betrieben würden. Die Beschwerde irrt übrigens, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht selbst habe die "Eintrittsmöglichkeit eines Kernschmelzunfalls" beim Kernkraftwerk Würgassen als "real" angesehen. Das Berufungsgericht spricht an der von der Beschwerde zitierten Stelle davon, der Unfall von Tschernobyl habe das Risiko (irgend) eines Kernschmelzunfalls der Bevölkerung bewußt gemacht, und zwar, wie sich aus dem weiteren Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, das "nicht völlig", sondern (nur) praktisch, d.h. durch technische und organisatorische Vorkehrungen und Mehrfachsicherungen, auszuschließende Risiko. Das Berufungsgericht hat auch nicht gefordert, die Kläger müßten im einzelnen Ereignisabläufe, die zur Kernschmelze führen können, darstellen. Mit der von der Beschwerde insofern beanstandeten Formulierung sagt das Berufungsgericht lediglich, der Hinweis auf "die bloße denkbare Möglichkeit eines Kernschmelzunfalls" genüge nicht den Anforderungen an die auf die konkrete Anlage zu beziehende Substantiierung des Klagevorbringens. Das Berufungsurteil beruht schließlich auch nicht auf der Rechtsauffassung, der Förderungszweck des Atomgesetzes sei gegenüber dem Schutzzweck vorrangig. Das Berufungsgericht vertritt vielmehr den - zutreffenden - Standpunkt, daß der vom Atomgesetz verfolgte Schutzzweck nicht so weit gehen könne, daß die - von demselben Gesetz gewollte - friedliche Nutzung der Kernenergie praktisch ausgeschlossen sei.
Das Berufungsurteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Es geht - wie ausgeführt - nicht von einem Vorrang des Förderungszwecks vor dem Schutzzweck des Atomgesetzes aus und setzt sich - anders als die Beschwerde meint - insofern nicht in Widerspruch zu den Urteilen vom 16. März 1972 - BVerwG 1 C 49.70 - (Buchholz 451.170 AtG Nr. 1) und vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - (BVerwGE 72, 300, Wyhl-Urteil). Vom Wyhl-Urteil weicht das Berufungsgericht auch nicht mit der Aussage ab, "von welchem Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit ein Risikoausschluß - im Sinne praktischer Vernunft - angenommen werden" könne, sei "letztlich eine Wertungsfrage in politischer Verantwortung", die "sich nicht allein in Anwendung rechtlicher Maßstäbe beantworten" lasse. Sie steht vielmehr im Einklang mit diesem - allerdings zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ergangenen - Urteil, in dem ausgeführt ist, daß die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung die Exekutive trägt, deren Entscheidungen von den Gerichten nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie auf ausreichenden Ermittlungen und willkürfreien Bewertungen beruhen (vgl. auch Urteil vom 9. September 1988 - BVerwG 7 C 3.86 - DVBl. 1988, 1171<1173 f.>; Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 31.87 - zur Veröffentlichung vorgesehen, UA S. 14). Die Beschwerde macht weiter geltend, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1985 - BVerwG 7 C 74.82 - (Buchholz 451.171 AtG Nr. 13 a) ab, indem es für den Widerruf nach § 17 Abs. 5 AtG einen unmittelbar drohenden Schaden verlange. Die Formulierung im Berufungsurteil könnte insofern in der Tat mißverstanden werden; aus dem weiteren Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht damit das Geltendmachen der nur theoretischen, abstrakten Gefährdung, die vom Betrieb einer Kernspaltanlage ausgeht, für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht ausreichen lassen wollte. Abgesehen davon weist die Beschwerde selbst darauf hin, daß das genannte Urteil des Senats nicht zum Begriff der "erheblichen Gefährdung" in § 17 Abs. 5 AtG ergangen ist, sondern zum Begriff der "erforderlichen Vorsorge" in § 7 Abs. 2 Mr. 3 AtG; schon damit ist der Divergenzrüge die Grundlage entzogen. Entsprechendes gilt für die im Abschnitt III. 4) der Beschwerdeschrift erhobenen Divergenzrüge.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.