Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1983, Az.: X ZR 16/82
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erfindervergütung; Wirtschaftliche Nutzung freier Erfindungen; Konkludenter Abschluss von Lizenzverträgen im Arbeitsvertrag; Von Schutzrechtserteilung unabhängige Vergütungspflicht; Gesetzliche Beschränkung des Vergütungszeitraums ; Laufzeit der Schutzrechte; Sachentscheidungskompetenz des Revisionsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1983
- Aktenzeichen
- X ZR 16/82
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 25.02.1981 - AZ: 3 O 1970/80 PatR
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma Willibald G., Fahrzeugsitze, Inhaber Georg G., K.
Prozessgegner
1. Roland S., Kr.straße ..., D.
2. Kurt Z., B.straße ..., Sc.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers für die wirtschaftliche Nutzung freier Erfindungen durch seinen Arbeitgeber sind grundsätzlich auf die Laufzeit der entsprechenden Schutzrechte beschränkt, und zwar auch dann, wenn der Lizenzvertrag dies anders regelt.
- 2.
Das Revisionsgericht kann in der Sache selbst entscheiden, wenn nach seiner Rechtsauffassung auf Grund des im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht feststehenden Sachverhalts die Sache zur Endentscheidung reif ist und eine Zurückverweisung als eine überflüssige lediglich verfahrensrechtlich doktrinäre Maßnahme erscheint.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1983
durch
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Januar 1982 teilweise aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Februar 1981 - 3 O 1970/80 PatR - wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kläger tragen auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges.
Tatbestand
Die Beklagte stellt Fahrzeugzubehör her. Bei ihr war vom 1. Oktober 1964 bis zum 30. Juni 1967 Wilhelm L. (fortan: L.) aus N. aufgrund des Arbeitsvertrages vom 1. Oktober 1964 beschäftigt, in welchem auch vereinbart war:
Nr. 17)
"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, der Fa. G. an allen konstruktiven Neuerungen, insbesondere auf dem Gebiet von Fahrersitzfederungen, welche außerhalb seines Aufgabengebietes liegen und mehr auf privater Basis entwickelt werden, ein Optionsrecht gegen gesonderte Vergütung zu geben ..."
Nr. 19)
"Anspruch auf Gewinnbeteiligung hat der Arbeitnehmer bei patent- oder musterschutzfähigen Konstruktionen nicht erst mit der Patent- oder Musterschutzerteilung, sondern unabhängig davon schon allein aus dem wirtschaftlichen Wert der Neuerung heraus, sobald Erlöse erzielt werden."
L. entwickelte während dieses Arbeitsverhältnisses mehrere ölhydraulisch gefederte Fahrzeugsitze, deren Produktion und Vertrieb die Beklagte übernahm. Sie meldete drei der Neuerungen (roter, grauer und grüner Sitz) beim Deutschen Patentamt zum Patent und/oder Gebrauchsmuster an und erwarb Auslandsschutzrechte. Die inländischen Anmeldungen führten nicht zu einer Patenterteilung, sondern beim roten Sitz zur Eintragung eines Gebrauchsmusters und beim grünen Sitz zur Eintragung zweier Gebrauchsmuster. Die Beklagte zahlte an L. 90.000 DM als Vergütung und gab ihm ein nicht zurückgezahltes Darlehen in Höhe von 45.000 DM. Mit dieser Rückzahlungsforderung hat sie gegen weitere Ansprüche des L. die Aufrechnung erklärt.
L. hat von der Beklagten Erfindervergütungen in Höhe von insgesamt 10,55 Mio DM verlangt. In Höhe von zusammen rd. 251.700,- DM hat er Teile seiner angeblichen Forderung an verschiedene Gläubiger abgetreten oder sind von diesen gepfändet.
An die Kläger hat er am 22. März 1980 eine Teilforderung von 8 Millionen DM abgetreten, von der sie in diesem Rechtsstreit wiederum einen Teilbetrag von 2 Millionen DM geltend machen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Vergütungsanspruch des L. mit 210.582,28 DM, aber durch Zahlung, Aufrechnung, Vorausabtretungen und Vorpfändungen als bei weitem aufgebraucht festgestellt. Es hat zu den Umsatzzahlen den Inhaber der Beklagten als Partei vernommen und einen Lizenzsatz von 3 % als angemessen zugrunde gelegt, von dem es eine Abstaffelung nach Nr. 11 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20. Juli 1959 vorgenommen hat.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie haben ihren Klageanspruch erstmals auch auf die Auslandsschutzrechte für die Erfindungen des L. gestützt. Den Gesamtumsatz der Beklagten, von dem nach ihrer Behauptung 70 % auf das Ausland entfielen, haben sie wie folgt angegeben:
| 1967 | 2.800.000,- DM |
|---|---|
| 1968 | 6.260.000,- DM |
| 1969 | 9.665.000,- DM |
| 1970 | 11.436.000,- DM |
| 1971 | 10.964.000,- DM |
| 1972 | 14.002.000,- DM |
| 1973 | 19.079.000,- DM |
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, die Klage - unter Abweisung im übrigen sowie unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - "soweit sie sich auf deutsche Schutzrechte stützt", dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache (offensichtlich im Umfang der Aufhebung) an das Landgericht zurückverwiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag,
das Berufungsurteil aufzuheben, die Berufung der Kläger zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen,
hilfsweise,
die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.
Die Kläger sind am 29. Dezember 1982 zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren zur mündlichen Verhandlung am 1. Februar 1983 vor dem Revisionsgericht geladen worden.
Entscheidungsgründe
I.
Über den Revisionsantrag war sachlich durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Kläger trotz rechtzeitiger und auch sonst ordnungsmäßiger Ladung im Revisionstermin nicht vertreten waren (vgl. BGHZ 37, 81 [BGH 04.04.1962 - V ZR 110/60]-84). Infolgedessen hat zulässigerweise nur eine einseitige mündliche Verhandlung stattgefunden.
II.
Die Revision ist erfolgreich.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Erfindungen, für deren Benutzung die Kläger eine Vergütung aus abgetretenem Recht verlangen, unstreitig freie Erfindungen des L. gewesen seien, über die dieser und die Beklagte im Hinblick auf Nr. 19 des Arbeitsvertrages konkludent Lizenzverträge abgeschlossen hätten. Die Vergütungspflicht sei von der Schutzrechtserteilung unabhängig gewesen. Sie habe bereits mit der ersten Erlöserzielung am 1. Juli 1967 begonnen und erst "mit der rechtskräftigen Versagung des letzten in Anspruch genommenen Schutzrechts" geendet. Diesem Ergebnis stünden nicht die drei Vereinbarungen entgegen, die zwischen L. und der Beklagten am 19. Januar 1973 abgeschlossen worden seien. Nach einer "summarischen Prüfung" hätten dem L. über die erfolgten Zahlungen, die Aufrechnung, die anderweiten Abtretungen sowie die Pfändungen hinaus noch weitere Ansprüche zugestanden, die dieser an die Kläger wirksam habe abtreten können. Entgegen der Annahme des Landgerichts seien bei allen Sitzen ein um ein Jahr bis zwei Jahre längerer Vergütungszeitraum zugrunde zu legen, so daß sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein weit höherer Vergütungsanspruch ergebe, als vom Landgericht angenommen worden sei.
2.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Es leidet schon an dem Mangel, daß das Berufungsgericht übersehen hat, daß die Kläger auf Grund ihres eigenen Vorbringens in Verbindung mit den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts die ihnen abgetretene Forderung nicht mehr aus Nr. 19 des Arbeitsvertrages zwischen L. und der Beklagten herleiten können. Die Vergütungsforderung des L. ist verbraucht.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, könnten die Kläger nur dann noch etwas von der Beklagten fordern, wenn die Ansprüche des L. aus Nr. 19 des Arbeitsvertrages den Betrag von etwa 386.700,- DM überstiegen, weil diese in dieser Höhe durch Zahlungen und eine Aufrechnung sowie durch Vorabtretungen und -pfändungen zur Abtretung an die Kläger nicht mehr zur Verfügung gestanden haben. Die Ansprüche des L. übersteigen diesen Betrag aber nicht:
Die Kläger haben vorgetragen - ohne daß zur rechtlichen Vertretbarkeit dieser ausdrücklich auch vom Berufungsgericht geteilten Ansicht Stellung genommen werden müßte -, daß der unstreitig am 1. Juli 1967 begonnene Vergütungszeitraum noch das Jahr 1973 umfasse, weil erst dann das letzte der Gebrauchsmuster gelöscht worden sei. Der von der Beklagten in dieser Zeit erzielte Gesamtumsatz betrage - unter Berücksichtigung nur des halben Jahres 1967 - 72.806.000,- DM, wovon 70 % Auslandsumsatz seien. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Auslandsanteil, so wie er von den Klägern angegeben ist, von dem Gesamtumsatz abzusetzen ist, nachdem die Berufung insoweit rechtskräftig zurückgewiesen ist. Der zu berücksichtigende Inlandsumsatz bis einschließlich des gesamten Jahres 1973 und für alle drei Gebrauchsmuster, was beides entgegen der Sach- und Rechtslage zugunsten der Kläger hier unterstellt wird, beliefe sich danach auf 21.841.800,- DM. Unter Anwendung des vom Landgericht als angemessen festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Lizenzsatzes von 3 % und der ebenfalls als angemessen festgestellten Berücksichtigung der in Nr. 11 der Richtlinien vorgeschlagenen Abstaffelung - wogegen die Kläger im Berufungsrechtszug keine Einwendungen erhoben haben, die geeignet wären, diese Feststellungen sachlich- oder verfahrensrechtlich in Frage zu stellen - setzte sich der Vergütungsanspruch des L. wie folgt zusammen:
| 3 % | aus | 1.000.000,- DM | = | 30.000,- DM |
|---|---|---|---|---|
| 2,4 % | aus | 1.000.000,- DM | = | 24.000,- DM |
| 1,8 % | aus | 2.000.000,- DM | = | 36.000,- DM |
| 1,2 % | aus | 6.000.000,- DM | = | 72.000,- DM |
| 1,05 % | aus | 10.000.000,- DM | = | 105.000,- DM |
| 0,9 % | aus | 1.841.800,- DM | = | 16.576,20 DM |
| Gesamtforderung des L. max. | 283.576,20 DM |
Damit hätten die Kläger keine Forderung gegen die Beklagte erlangt. Die Ansicht der Kläger, L. habe auch über die Laufzeit der Schutzrechte hinaus Vergütungsansprüche gegen die Beklagte, läßt sich mit § 20 Abs. 1 GWB nicht vereinbaren, da die Parteien von freien Erfindungen ausgehen und das Berufungsgericht den Abschluß von Lizenzverträgen festgestellt hat. Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage mußte das Berufungsgericht die Berufung der Kläger in vollem Umfang zurückweisen.
Da die Aufhebung des Berufungsurteils erfolgt, weil der Klageanspruch nach dem festgestellten Sachverhältnis keiner Anspruchsnorm untergeordnet werden kann und andererseits die Sache auch zur Endentscheidung reif ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung selbst zu treffen (§ 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO). Aus dieser Vorschrift ist der allgemeine Grundsatz abzuleiten, daß das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden kann, wenn nach seiner Rechtsauffassung auf Grund des im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht feststehenden Sachverhalts die Sache zur Endentscheidung reif ist und eine Zurückverweisung als "eine überflüssige lediglich verfahrensrechtlich doktrinäre Maßnahme erscheint" (vgl. BGHZ 10, 351 [BGH 08.10.1953 - III ZR 310/51]; 33, 401) [BGH 23.11.1960 - V ZR 102/59]. Wie sich aus den Darlegungen zur Aufhebung des Berufungsurteils ergibt, liegen diese Voraussetzungen hier vor.
Nach Aufhebung des Grundurteils des Berufungsgerichts ist die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil auch insoweit, also in vollem Umfang, zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens fallen den Klägern nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.
Ochmann
Windisch
Brodeßer
von Albert