Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1981, Az.: BVerwG 9 C 474.80
Voraussetzungen für die Gewährung politischen Asyls in der Bundesrepublik Deutschland; Anforderungen an das Vorliegen einer politischen Verfolgung im Heimatland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 474.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 27.05.1980 - AZ: 18 A 64/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BayVerwBl 1982, 349
Amtlicher Leitsatz
Zur Rüge, die unterbliebene Bestellung eines Dolmetschers für die mündliche Verhandlung stelle eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, Sträter und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Mai 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. Er beantragte die Gewährung politischen Asyls in der Bundesrepublik Deutschland, weil er befürchte, bei einer Rückkehr in den Libanon von der Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) wegen Desertion zur Rechenschaft gezogen und ins Gefängnis gesteckt zu werden. Sein Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als offensichtlich unbegründet ab, weil eine politische Verfolgung des Klägers bei seiner Rückkehr in den Libanon nicht zu befürchten sei.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das Verwaltungsgericht ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers verhandelt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Mai 1980 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger beanstandet die unterbliebene Bestellung eines Dolmetschers für die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht als selbständigen Verfahrensmangel: er hat das nicht erklärt und hat auch die dazu nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderliche Darlegung der Kausalität des Mangels unterlassen. Der vom Kläger allein geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Auf eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann sich nach feststehender hochstrichterlicher Rechtsprechung nur berufen, wer die ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (z.B. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1976 - BVerwG 8 C 54.76 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 113; BVerfGE 28, 10 [14]). Dieser Grundsatz gilt auch für die hier erhobene Rüge, daß trotz Sprachunkundigkeit des Klägers entgegen der Vorschrift in § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG kein Dolmetscher hinzugezogen worden sei, der es dem Kläger ermöglicht hätte, vor dem Verwaltungsgericht Ausführungen zur Sache zu machen; denn bei dieser Vorschrift handelt es sich jedenfalls im hier vorliegenden Zusammenhang um eine spezielle Form der Gewährung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs. Der Kläger hat die ihm durch das Verfahrensrecht an die Hand gegebenen Möglichkeiten, eine mündliche Verhandlung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers herbeizuführen, nicht ausgenutzt. Das geeignete Mittel dafür wäre ein förmlicher Antrag auf Vertagung des Termins gewesen. Nur damit hätte er eindeutig zu verstehen gegeben, daß er selbst eine Portführung der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher für unzulässig hielt. Das Gericht wäre genötigt worden, diese Frage im Rahmen eines klar umrissenen Antrags verantwortlich zu überprüfen. Der Kläger, der im Termin anwaltlich vertreten und damit auch in der Lage war, seine prozessualen Rechte voll auszuschöpfen, durfte es keineswegs damit bewenden lassen, das Fehlen eines Dolmetschers bloß zu beanstanden und darum zu bitten, kurzfristig bei der nahegelegenen Anhörungsstelle für das Bundesamt einen Dolmetscher anzufordern. Das gilt um so mehr, als der Kläger die ihm mit der Ladung zugegangene Anfrage des Gerichts, ob ein Dolmetscher zum Termin beigezogen werden solle, unbeantwortet gelassen und damit selbst den Anlaß dafür gegeben hatte, daß dies nicht geschehen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Dr. Kühling
Sträter
Dr. Kemper