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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1997, Az.: BVerwG 2 C 38/96

Hauptberufliche Beschäftigung von Lehrern; Ruhegehaltfähige Zeiten für die in der Regel einem Beamten obliegende Beschäftigung; Ruhegehaltfähige Zeiten für eine die Laufbahn förderliche Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1997
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 38/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Gießen vom 27.08.1992 - VG V/1 E 1184/91
VGH Hessen - 24.04.1996 - AZ: 1 UE 1970/92
II. VGH Kassel vom 24.04.1996 - VGH 1 UE 1970/92
BVerwG - 27.11.1996 - AZ: 2 B 104.96

Fundstellen

  • DVBl 1998, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1998, 117-118
  • NJ 1998, 267-268 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ-RR 1998, 444-445 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1998, 103-104
  • ZfPR 1998, 197 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Beschäftigung mit einer geringeren Arbeitszeit als der Hälfte einer Vollbeschäftigung wird nicht hauptberuflich i.S.d. § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeübt.

§ 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG findet keine Anwendung bei Beschäftigungen, die in der Regel Beamten obliegen (§ 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG).

Nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG können nur Zeiten einer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erwarb im Jahre 1980 die Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Lande Hessen. Aufgrund zunächst befristeter Lehraufträge und ab Februar 1982 unbefristet erteilte sie vom 1. November 1980 bis 31. Juli 1984 zwischen drei und elf Wochenstunden Unterricht an einer staatlichen Schule. Ab August 1984 war sie als Angestellte mit einer regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung von 13,5 Wochenstunden beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Februar 1991 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt.

2

Den Antrag der Klägerin, bei der vorläufigen Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auch die Zeiten der Lehraufträge von November 1980 bis Juli 1984 als ruhegehaltfähig anzuerkennen, lehnte der Beklagte ab.

3

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

4

Die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG seien im vorliegenden Falle nicht gegeben, da die Klägerin die fragliche Unterrichtstätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt habe.

5

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die streitige Lehrauftragstätigkeit der Klägerin auch nicht gemäß § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Tätigkeiten nach dieser Vorschrift seien nur dann als für die Laufbahn des Beamten förderlich anzusehen wenn sie in einem nicht geringeren Umfang als hauptberufliche Beschäftigungen abgeleistet worden seien, wenn sie also die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht hätten.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

7

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 1996 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. August 1992 zurückzuweisen.

8

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Revision zurückzuweisen.

11

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.

12

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Zeit, während der die Klägerin aufgrund von Lehraufträgen Unterricht an einer staatlichen Schule im Umfang von drei bis elf Wochenstunden erteilt hat, nicht ruhegehaltfähig ist.

13

Die Zeit vom 1. November 1980 bis 31. Juli 1984 kann nicht gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG - i.d.F. des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl I S. 2442) - als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Nach dieser Vorschrift sollen Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.

14

Zwar hat die Klägerin eine Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübt, die in der Regel einem Beamten obliegt. Nach den für den Senat verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) wird nämlich nach den bei dem Land Hessen als Dienstherrn bestehenden Verhältnissen (vgl. BVerwGE 26, 78 ff.) Unterricht an öffentlichen Schulen regelmäßig von Beamten erteilt. Die Klägerin ist jedoch in der Zeit bis zum 31. Juli 1984 ihrer Beschäftigung nicht hauptberuflich nachgegangen.

15

Merkmale einer hauptberuflichen Beschäftigung sind die in § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auch ausdrücklich geforderte Entgeltlichkeit und der Umfang des Einsatzes der Arbeitskraft (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1971 - BVerwG 6 CB 9.71 - (Buchholz 232 § 115 Nr. 36 m.w.N.), Urteil vorn 27. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 1.71 - (ZBR 1972, 151, 152), Urteile vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - (Buchholz 237.7 § 87 Nr. 2) und - BVerwG 2 C 57.73 - (Buchholz 235 § 19 Nr. 4); Beschlüsse vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 44.88 - (Buchholz 240 § 28 Nr. 14) und vom 11. Mai 1990 - BVerwG 2 B 50.90 -). Eine Vollzeitbeschäftigung ist nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. Dezember 1971 - BVerwG 6 CB 9.71 - (a.a.O.)); indessen wird eine Beschäftigung mit einer geringeren Arbeitszeit als der Hälfte einer Vollbeschäftigung nicht hauptberuflich ausgeübt. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kommt es auf die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft für die entsprechende Schulform oder Schulstufe an (vgl. auch Tz. 10.1.12.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980, GMBl S. 742 - BeamtVGVwV -).

16

Bis zum 31. Juli 1984 betrug die Pflichtstundenzahl für Lehrer an Haupt- und Realschulen in Hessen mindestens 27 Stunden pro Woche (vgl. § 1 Nr. 1 a), d) der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrer, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und Pflichtstundenermäßigungen aus sozialen Gründen vom 15. Juli 1976, Hess. GVBl S. 301, geändert durch Verordnung vom 2. August 1982, Hess. GVBl S. 192). Bei einer Unterrichtstätigkeit zwischen drei und elf Wochenstunden war die Klägerin nicht hauptberuflich im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG tätig.

17

Die Klägerin kann ihr Begehren ebensowenig auf § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG stützen. Nach dieser Bestimmung sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Diese Vorschrift betrifft andere, nicht von § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erfaßte Beschäftigungen - insbesondere solche, die bei den Betriebsverwaltungen des Bundes vor Übernahme in das Beamtenverhältnis ausgeübt worden sind. § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG regelt abschließend die sog. "Beamtendiensttuerzeiten" (vgl. BVerwGE 26, 78), während § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ausschließlich die reinen Angestellten- und Arbeitertätigkeiten erfaßt (vgl. GKÖD, Band I Teil 4, Stand: August 1997, 0 § 10 Rn. 33; Kümmel, BeamtVG, Stand: März 1997, § 10 Rn. 16, 18). Da die Klägerin bis Juli 1984 eine Tätigkeit ausgeübt hat, die in der Regel einem Beamten obliegt, findet auf sie § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG keine Anwendung.

18

Im übrigen kann die Zeit bis Juli 1984 auch deshalb nicht gemäß § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, weil in Übereinstimmung mit Tz. 10.1.13 BeamtVGVwV nur Tätigkeiten als für die Laufbahn des Beamten förderlich anzusehen sind, wenn sie in einem nicht geringeren Umfang als hauptberufliche Beschäftigungen abgeleistet worden sind. Obgleich diese Voraussetzung nicht im Wortlaut des Gesetzestextes erwähnt ist, ergibt sie sich zwingend aus dem Gesetzeszusammenhang.

19

Die Regelungen des § 10 Satz 1 BeamtVG enthalten Ausnahmen von dem Grundsatz, daß der Beamtenversorgung allein die im innerstaatlichen Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit zugrunde zu legen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG wird die Zeit in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Da gemäß §§ 44 a, 44 b, 48 a BRRG (vgl. § 85 a, 85 b, 92 a Hess.LBG; §§ 72 a, 72 b, 79 a BBG) die Arbeitszeit eines Beamten grundsätzlich nur bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden darf, können ausschließlich Zeiten einer Tätigkeit in mindestens diesem Umfang ruhegehaltfähig sein. Daß mit der Ausnahmeregelung des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG geringfügigere Beschäftigungen weitergehend berücksichtigt werden sollen als Zeiten im Beamtenverhältnis oder auch als Zeiten eines "Beamtendiensttuers" gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, ist ausgeschlossen.

20

§ 10 Satz 3 BeamtVG, wonach Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden dürfen, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, steht hiermit im Einklang. Diese mit § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVGübereinstimmende Regelung legt nur den Umfang der als ruhegehaltfähig anzurechnenden Zeit fest. Sie besagt jedoch nichts darüber, in welchem Umfang eine Tätigkeit ausgeübt worden sein muß, um überhaupt als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden zu können.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Dr. Franke

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Dr. Lemhöfer

24

Dr. Müller

25

Dr. Bayer

26

Dr. Schmutzler