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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.1998, Az.: IX ZR 246/97

Sicherung zukünftiger Forderungen durch Bestellung eines Pfandrechs; Anspruch der Sparkassen "gegen Kunden aus übernommenen Bürgschaften" gemäß den Algemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-Sparkassen); Auslegungszweifel bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB`s)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1998
Aktenzeichen
IX ZR 246/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 15324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • EWiR 2000, 337
  • KTS 1999, 217
  • NZI 1999, 116-117
  • WM 1998, 2463
  • WuB 1999, 207
  • WuB 1999, 201
  • WuB 1999, 199
  • ZBB 1999, 43
  • ZIP 1999, 79-80 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 01.07.1997 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

2

Zwar können auch zukünftige Forderungen durch die Bestellung eines Pfandrechts gesichert werden (§ 1204 Abs. 2 BGB). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsteht das Pfandrecht, auch wenn eine künftige oder bedingte Forderung gesichert werden soll, bereits mit der Bestellung. Der Zeitpunkt des Entstehens der gesicherten Forderung - oder ihres Unbedingtwerdens - ist nicht entscheidend (BGHZ 93, 71, 76[BGH 29.11.1984 - IX ZR 44/84]; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - VIII ZR 254/81, NJW 1983, 1120, 1123, insofern in BGHZ 86, 349[BGH 26.01.1983 - VIII ZR 254/81] n. abgedr.; v. 26. Januar 1983 - VIII ZR 275/81, NJW 1983, 1619, 1620; ebenso für das Pfändungspfandrecht BGH, Urt. v. 20. März 1997 - IX ZR 71/96, NJW 1997, 1857, z.V.b. in BGHZ 135, 140).

3

Im vorliegenden Fall ist indes die Bestimmung der Nr. 21 Abs. 3 Satz 3 AGB-Sparkassen zu beachten. Danach werden "Ansprüche gegen Kunden aus übernommenen Bürgschaften ... erst ab deren Fälligkeit gesichert". Ihrem Wortlaut nach trifft diese Klausel auch den vorliegenden Fall. Der nach § 774 Satz 1 BGB auf eine Sparkasse, die für einen Kunden gebürgt und die Bürgenschuld erfüllt hat, übergegangene Anspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner ist ein Anspruch "gegen Kunden aus übernommenen Bürgschaften". Dasselbe gilt für einen Anspruch aus dem Innenverhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner. Falls aus der Entstehungsgeschichte der Klausel - damit sollte möglicherweise den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 92, 295, 300[BGH 11.10.1984 - IX ZR 73/83]; BGH, Urt. v. 20. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129, 130 f; v. 25. September 1990 - XI ZR 142/89, WM 1990, 1910, 1911 [BGH 25.09.1990 - XI ZR 142/89]) [BGH 25.09.1990 - XI ZR 142/89] Rechnung getragen werden - und aus der ähnlichen Vorschrift der Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 AGB-Banken Auslegungszweifel entstehen können, müssen diese zu Lasten des Klauselverwenders ausschlagen (§ 5 AGBG). Ist aber der Anspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin durch das AGB-Pfandrecht erst mit Fälligkeit des Anspruchs der Beklagten gesichert worden - also nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens -, steht der Beklagten ein insolvenzfestes Absonderungsrecht nicht zu.

Streitwertbeschluss:

Streitwert für das Revisionsverfahren: 100.000,00 DM.