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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1989, Az.: IX ZR 4/89

Befriedigungsfiktion; Meistbietender Berechtigter; Meistgebot; Übertragung von Rechten; Zuschlag; Auktion; Versteigerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1989
Aktenzeichen
IX ZR 4/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 108, 248 - 251
  • DB 1989, 2604-2605 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1989, 1097 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2396-2397 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1989, 1088-1089

Amtlicher Leitsatz

Die Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG findet auch dann Anwendung, wenn der meistbietende Berechtigte die Rechte aus dem Meistgebot auf einen Dritten überträgt und diesem der Zuschlag erteilt wird.

Tatbestand:

1

Die beklagte Bank betrieb aus einer erstrangigen Grundschuld über 212 000 DM die Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Klägers. Das Vollstreckungsgericht setzte den Verkehrswert des Grundstücks auf 350 000 DM fest. Im Versteigerungstermin vom 3. September 1986 blieb die Beklagte Meistbietende mit einem Bargebot von 215 000 DM. Sie trat ihre Rechte aus dem Meistgebot an die Eheleute G. ab. Diese erhielten daraufhin mit Beschluß vom 18. September 1986 den Zuschlag.

2

Die Forderung der Beklagten überstieg den ihr nach dem Teilungsplan zugeteilten Versteigerungserlös von knapp 214 000 DM um etwa 71 000 DM. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte gelte in entsprechender Anwendung von § 114 a ZVG in Höhe von 7/10 des Verkehrswertes = 245 000 DM als befriedigt.

3

Mit der Klage begehrt er, daß die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Grundschuldbestellungsurkunde, in der er sich der Vollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, insoweit für unzulässig erklärt wird, als die Beklagte Ansprüche von mehr als 40 928,09 DM geltend macht. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die - zugelassene - Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte sich in entsprechender Anwendung von § 114 a ZVG so behandeln lassen muß, als ob ein Gebot von 7/10 des Verkehrswertes = 245 000 DM erzielt worden wäre.

5

Dem stimmt der erkennende Senat zu.

6

1. Wenn der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem hinter 7/10 des Grundstückswertes zurückbleibenden Gebot erteilt wird, gilt nach § 114 a Satz 1 ZVG der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrag der 7/10-Grenze gedeckt sein würde. Diese Vorschrift will verhindern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den ungedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (vgl. BGH Urt. vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 297/77, WM 1979, 977; BGHZ 99, 110, 113 f.) Ihrem Wortlaut entsprechend findet die Vorschrift unmittelbar Anwendung, wenn der Berechtigte aufgrund seines Meistgebots selbst den Zuschlag erhält. Der Gesetzeszweck erfordert aber ihre entsprechende Anwendung auch für den Fall, daß der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot an einen Dritten abtritt und daraufhin dem Dritten der Zuschlag erteilt wird. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 27. Juni 1979 (aaO) ausgesprochen. Auch das Schrifttum vertritt überwiegend diese Auffassung (Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 114 a Anm. 1; Steiner/Eickmann, ZVG 9. Aufl. § 114 a Rdnr. 11; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. Muster 110 Nr. 8; Jonas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnotrecht 16. Aufl. § 114 a ZVG Anm. 4; Kahler MDR 1983, 903; Ebeling Rechtspfleger 1988, 400, 402; a. A. Zeller/Stöber, ZVG 12. Aufl. § 114 a Rdnr. 2.6, § 85 a Rdnr. 4.8).

7

2. Wie bereits dargelegt, will § 114 a ZVG verhindern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt, gleichwohl aber seine persönliche Forderung ganz oder zum überwiegenden Teil behält. Die Schutzvorschrift des § 114 a ZVG will sicherstellen, daß bei einer Ersteigerung des Grundstücks durch einen zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten der Vollstreckungsschuldner so gestellt wird, als hätte das Meistgebot 7/10 des Grundstückswertes erreicht. Ohne diese Vorschrift brauchte der Berechtigte sich nur das möglicherweise weit unter der 7/10-Grenze liegende Meistgebot auf seine Forderung anrechnen zu lassen mit der Folge, daß er einerseits seine nicht durch das Meistgebot gedeckte persönliche Forderung in voller Höhe behielte und andererseits das günstig erworbene Grundstück später mit Gewinn veräußern könnte. Diese Situation ist auch dann gegeben, wenn der meistbietende Berechtigte sich nicht selbst den Zuschlag erteilen läßt, sondern die Rechte aus dem Meistgebot veräußert. Auch in diesem Fall behält er die durch das Meistgebot nicht gedeckte persönliche Forderung und hat den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks zu dem niedrigen Betrag des Meistgebots für sich erworben. Als Meistbietender hat er Anspruch auf Erteilung des Zuschlags (§ 81 Abs. 1 ZVG). Wenn er die Rechte aus dem Meistgebot veräußert, kann er dafür eine dem Wert des Grundstücks entsprechende Gegenleistung verlangen. Insofern steht er wirtschaftlich nicht anders da, als wenn er selbst den Zuschlag erhielte. Deshalb muß die Befriedigungsfunktion des § 114 a ZVG auch dann Anwendung finden, wenn der meistbietende Berechtigte auf den Zuschlag verzichtet und stattdessen die Rechte aus dem Meistgebot veräußert. Andernfalls ließe sich der mit § 114 a ZVG verfolgte Gesetzeszweck durch eine Abtretung des Meistgebots leicht umgehen.

8

3. Demgegenüber macht die Beklagte vergeblich geltend, daß sie im vorliegenden Fall für die Veräußerung der Rechte aus dem Meistgebot nur 10 000 DM erhalten habe und damit feststehe, daß der Versteigerungserlös insgesamt unter der 7/10-Grenze geblieben sei. Die Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG ist notwendigerweise pauschal. Auch im Bereich der unmittelbaren Anwendung der Vorschrift ist es unerheblich, zu welchem Preis der Ersteher das Grundstück später einmal verwertet. Deshalb spielt es auch im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Befriedigungsfiktion keine Rolle, ob der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot tatsächlich gewinnbringend hat veräußern können. Im übrigen will § 114 a ZVG nicht nur einen vermuteten Gewinn des Erstehers bei der Weiterveräußerung des versteigerten Grundstücks bis zu einer gewissen Grenze dem Vollstreckungsschuldner gutbringen. Die Vorschrift soll vielmehr auch einen Ausgleich dafür schaffen, daß erfahrungsgemäß andere Interessenten von der Abgabe von Geboten abgehalten werden, solange ein dinglich gesicherter Gläubiger innerhalb der Grenzen seines Rechts bietet (vgl. Zeller/Stöber aaO § 114 a Rdnr. 2.2).

9

Auch das spricht dafür, daß es nicht darauf ankommt, welchen Gewinn der Gläubiger letztlich über sein Meistgebot hinaus hat erzielen können.