Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1979, Az.: VIII ZR 297/77
Pflichten des Gläubigers im Anfechtungsprozess ; Geltung der Befriedigungsfiktion; Unmöglichkeit der Verwertung der Rechte aus dem Meistgebot ; Gefahr der Bewilligung der Verfahrenseinstellung und damit der Versagung des Zuschlags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1979
- Aktenzeichen
- VIII ZR 297/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 08.11.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 2418 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 1018-1019 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bayerische H.- und W.bank. T.straße ... in M.
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Hans B. und Dr. Walter U.
Prozessgegner
Inge L. geb. Me., Karl-L.-Straße ... in Lu.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wie die Befriedigungsaussichten eines Anfechtungsklägers zu beurteilen sind, der in einem gegen den Schuldner geführten Zwangsversteigerungsverfahren ein Meistgebot abgegeben hat.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. November 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin der im Grundbuch von Lu. Blatt ... eingetragenen Grundstücke. Ihr Ehemann Werner L. hatte sie ihr durch notariellen Vertrag vom 5. Dezember 1971 schenkungsweise übertragen; die Umschreibung war am 27. September 1972 erfolgt.
Durch schriftliche Erklärung vom 30. Oktober 1973 übernahm der Ehemann der Beklagten gegenüber der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle der Klägerin zustehenden und künftig noch erwachsenden Forderungen gegen die Firma Karl L. KG. Am 1. Februar 1974 wurde über das Vermögen der KG das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 20. September 1974, der Beklagten zugestellt am 21. September 1974, kündigte die Klägerin an, sie werde den notariellen Schenkungsvertrag aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG anfechten. Dies geschah durch die am 17. September 1976 der Beklagten zugestellte Klage, mit der die Klägerin die Duldung der Vollstreckung in den im Grundbuch von Lu. Blatt ... eingetragenen Grundbesitz der Beklagten verlangt, und zwar wegen eines Teilbetrages von 100.000 DM aus der Bürgschaftsverpflichtung ihres Ehemannes gegenüber der Klägerin; über diesen Teilbetrag hatte die Klägerin zwischenzeitlich gegen den Ehemann der Beklagten den Vollstreckungsbefehl vom 25. März 1975 erwirkt. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ihres Schuldners war erfolglos geblieben.
Die Beklagte hat geltend gemacht, es sei nicht dargetan, daß die Klägerin aus dem beim Amtsgericht Landau noch anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren K 286/75, in dem sie wegen ihrer Bürgschaftsansprüche gegen den Ehemann der Beklagten in dessen verbliebenen Grundbesitz (Grundbuch O. Bl. ...) vollstrecke, eine vollständige Befriedigung nicht erlangen werde.
Beide Vorinstanzen haben gegen die Klägerin erkannt; das Landgericht hat die Klage als unbegründet, das Oberlandesgericht hat sie - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Fehlsam ist nämlich die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht, wie in § 2 AnfG als Voraussetzung einer Anfechtungsberechtigung verlangt, hinreichend dargetan, es sei anzunehmen, daß eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen ihres Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung ihrer Ansprüche führen werde.
I.
Im Berufungsurteil ist hierzu ausgeführt: In einem noch anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Landau vollstrecke die Klägerin wegen ihrer auf über 5 Mio. DM bezifferten Forderungen gegen die Firma Karl L. KG und entsprechender Bürgschaftsansprüche gegen den Ehemann der Beklagten in dessen ihm zu Eigentum noch verbliebenen Grundbesitz. Im Versteigerungstermin vom 7. Oktober 1977 sei die Klägerin mit einem Bargebot von 5.750.000 DM Meistbietende geblieben. Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 AnfG gegeben seien, sei auf den Schluß der Berufungsverhandlung abzustellen, d.h. auf den 18. Oktober 1977. Damals habe die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages noch ausgestanden. Im Falle einer Erteilung des Zuschlages an die Klägerin hätte diese ohne Rücksicht auf den Betrag des ihr tatsächlich zufließenden Erlöses gemäß der "Befriedigungsfiktion" des § 114 a ZVG in Höhe von 7/10 des Wertes der versteigerten Grundstücke als befriedigt zu gelten. Diese Rechtsfolge trete auch dann ein, wenn die Klägerin ihrer behaupteten Absicht gemäß ihre Rechte aus dem Meistgebot auf Erteilung des Zuschlages (§ 81 Abs. 1 ZVG) an einen anderen abtrete und wenn diesem dann nach § 81 Abs. 2 ZVG der Zuschlag erteilt werde. Es lasse sich "zumindest jetzt" (gemeint: am Schluß der Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 1977) noch nicht feststellen, daß die Klägerin durch ihre Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das dem Ehemann der Beklagten verbliebene Vermögen keine vollständige Befriedigung ihrer Ansprüche erlangen könne.
In rechnerischer Hinsicht weist das Berufungsgericht darauf hin, der Verkehrswert der Grundstücke sei vom Versteigerungsgericht (vgl. § 74 a Abs. 5 ZVG) auf 10.290.800 DM festgesetzt worden, 70 % davon ergäben 7.203.560 DM; die Klägerin habe selber vorgetragen, bei einem Versteigerungserlös von mehr als 6,5 Mio. DM sei sie wegen aller Ansprüche befriedigt.
II.
Die gegen diese Erwägungen erhobenen Revisionsangriffe haben Erfolg.
1.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Gläubiger im Anfechtungsprozeß bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 AnfG die sog. Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG gegen sich gelten lassen muß. Das setzt indessen, was offenbar auch das Berufungsgericht nicht verkennt, voraus, daß dem Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag erteilt worden ist. Nur dann gilt er nach Maßgabe des § 114 a ZVG als befriedigt und kann demgemäß im Anfechtungsprozeß nicht geltend machen, er habe nicht vollständige Befriedigung erlangt und werde diese nicht erlangen können.
2.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß § 114 a ZVG auch auf denjenigen anzuwenden ist, der das Meistgebot abgegeben, dann aber seine Rechte daraus abgetreten hat. Die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der einhelligen Meinung im Schrifttum (Zeller, ZVG, 10. Aufl. § 114 a Rdn. 2 (2); Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG, 11. Aufl. § 114 a Anm. 1; Steiner/Riedel, ZVG, 7. Aufl. § 114 Anm. 2; Jonas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnotrecht, 16. Aufl. § 114 Anm. S. 291, 292 und § 74 b Anm. 3 b S. 283, 284). § 114 a ZVG, der durch das Gesetz vom 20. August 1973 (BGBl I 952) in das Zwangsversteigerungsgesetz eingefügt wurde, stimmt sachlich mit § 3 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl I 302) überein und will wie schon jene Vorschrift vermeiden, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den ungedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BT-Drucks. 3668/1952 S. 19; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt a.a.O.). Dieser Gesetzeszweck ginge aber ins Leere, wenn die Möglichkeit bestünde, die Vorschrift ohne weiteres durch Meistgebotszessionen zu umgehen (Jonas/Pohle a.a.O. § 74 b Anm. 3 b S. 284): Ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter könnte sich dann durch Abgabe eines weit unter dem Wert des Grundstücks liegenden Meistgebots den Anspruch auf den Zuschlag - und damit die wirtschaftliche Substanz des Grundstücks - verschaffen und hierüber - gegebenenfalls mit Gewinn - weiterverfügen, ohne seine Forderung gegen den Grundstückseigentümer (in Höhe des Ausfalls) zu verlieren; der Grundstückseigentümer wäre jedenfalls dann, wenn ein Dritter, nicht zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter aufgrund der Abtretung des Rechts aus dem Meistgebot den Zuschlag erhielte, rechtlos gestellt.
Auch insoweit gilt indessen, und auch das hat das Berufungsgericht nicht verkannt, die Befriedigungsfiktion nur, wenn der Zuschlag erteilt ist.
3.
Das hindert das Gericht, das über eine Anfechtungsklage zu entscheiden hat, jedoch nicht daran, bei der Prüfung der Frage, ob die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner voraussichtlich zu einer Befriedigung führen wird, auf das Meistgebot des Gläubigers und die dadurch geschaffene Möglichkeit der Befriedigung durch Erteilung des Zuschlags - sei es auch nur im Wege der Fiktion des § 114 a ZVG - abzustellen. Denn mit der Abgabe des Meistgebotes schafft der Bieter Voraussetzungen, die bei unveränderter Sach- und Rechtslage zum Zuschlag an ihn oder den Zessionar führen. Für einen Meistbietenden, der zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt ist, steht damit der Eintritt der in § 114 a ZVG geregelten Rechtsfolgen unmittelbar bevor. Führt er ohne Grund die Versagung des Zuschlags herbei, um den Eintritt der Rechtsfolgen des § 114 a ZVG zu verhindern, so verbietet sich regelmäßig die Annahme, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners werde nicht zur Befriedigung führen.
Wenn in Fällen dieser Art sonach die Abgabe eines Meistgebots im Anfechtungsprozeß auch nicht unberücksichtigt bleiben kann, so hat das Berufungsgericht doch verkannt, daß bei der im Rahmen des § 2 AnfG anzustellenden Prognose über die etwa zu erwartende Befriedigung des Anfechtungsklägers sämtliche in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt werden müssen. Das ist hier nicht geschehen.
Die Klägerin hatte von Anfang an geltend gemacht, daß eine Befriedigung im Wege der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des Ehemannes der Beklagten deshalb äußerst zweifelhaft sei, weil sich für diese Grundstücke voraussichtlich kein Käufer finden werde, jedenfalls kein Käufer, der ein ausreichendes Gebot abgeben werde. Für die Richtigkeit dieses Vertrages konnte sprechen, daß unstreitig im ersten Versteigerungstermin vom 16. Februar 1977 ein Gebot überhaupt nicht abgegeben worden war. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt und auch den von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben, es werde sich für den Grundbesitz des Ehemannes der Beklagten allenfalls ein Betrag von 3,5 bis 4 Mio. DM erzielen lassen (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat es ferner unterlassen, das ihm vorliegende Schreiben des Versteigerungsgerichts vom 12. Oktober 1977 zu würdigen (§ 286 ZPO), in welchem mitgeteilt worden war, daß die Klägerin für den Fall, daß ihr eine Abtretung des Meistgebots zum festgesetzten Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag am 14. November 1977 nicht gelingen sollte, bereits vorsorglich um eine Vertagung der Zuschlagsentscheidung bis 16. Dezember 1977 ersucht hatte. Zieht man in Betracht, daß die Klägerin zur Abgabe eines Gebots im Versteigerungstermin vom 7. Oktober 1977 - von allem anderen abgesehen - schon deshalb hinreichend Anlaß hatte, um die sonst drohende Aufhebung des Verfahrens zunächst einmal zu verhindern (§ 77 Abs. 2 ZVG), so erweist sich angesichts dieser besonderen Sachlage die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Ehemann der Beklagten keine vollständige Befriedigung finden werde, als von Verfahrensfehlern beeinflußt. Denn es drängte sich neben der vom Berufungsgericht allein gesehenen Möglichkeit der Erteilung eines Zuschlags mit der Wirkung des § 114 a ZVG die weitere, später unstreitig auch eingetretene Möglichkeit auf, daß es wegen der Unmöglichkeit der Verwertung der Rechte aus dem Meistgebot zur Bewilligung der Verfahrenseinstellung und damit zur Versagung des Zuschlags kam (§ 33 ZVG). Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben und war deshalb aufzuheben.
Weil das Revisionsgericht eigene tatsächliche Feststellungen nicht treffen kann, mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird, zurückverwiesen werden.
Claßen
Wolf
Merz
Treier