Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1955, Az.: I ZR 93/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 93/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 06.04.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1955, 822 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Sch. GmbH, vertreten durch den Abwickler Hans P. in H., F.str. ...,
Prozessgegner
die H.-A. Pa. AG., H.-A.-L., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Direktor W. T. und W. V., H., F.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Parteien eines Kontokorrentverhältnisses sind berechtigt, auf die dem Saldo zugrunde liegenden Einzelposten zurückzugreifen, wenn daran ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (Bestätigung von RGZ 162, 244 [251]; 164, 212 [215]).
Die Aufrechnungsmöglichkeit ist als ein Sicherungsmittel im Sinne des §356 HGB Abs. 1 anzusehen.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. April 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine im Jahre 1942 von der Beklagten, dem Norddeutschen Lloyd, der Reederei H.C. Ho. K.G. und von den Reichswerken für Binnenschiffahrt "He. G." gegründete, jetzt in Liquidation befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die die Aufgabe hatte, den bis dahin von der Kriegsmarine durchgeführten militärischen Nachschub im Schwarzen Meer zu übernehmen. Die Beklagte war während des Krieges zentrale Heuerabrechnungsstelle für alle von der Kriegsmarine und von dem Reichskommissar für die Seeschiffahrt eingesetzten Nichtkriegsschiffe. Auch die Klägerin, deren Sitz im Jahre 1944 nach H. verlegt wurde, nahm auf diesem Gebiete die Dienste der Beklagten in Anspruch, so daß die gesamte Heuerabrechnung für die Klägerin über die Beklagte lief. Die Parteien standen in einem Kontokorrentverhältnis miteinander, das laufend abgerechnet wurde. Nach dem Zusammenbruch wurde der daraus entstandene Rechnungsverkehr zur Abwicklung zwischen den Parteien fortgesetzt. Anfang Juni 1948 stand der Klägerin daraus ein Habensaldo von 266.818,53 RM zu.
Mit der Klage verlangt die Klägerin einen Teilbetrag dieses Guthabens, umgestellt im Verhältnis 10:1, in Höhe von 6.100,- DM.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat Aufrechnung eingewendet mit einer höheren Forderung, die ihr gegen die Nord-Reederei zustehe. Diese habe die gleichen Aufgaben wie die Klägerin für den Norwegischen Raum in praktisch der gleichen Weise mit dem Reich im Hintergrund durchgeführt, sie sei ebenso wie die Klägerin nur ein Ausführungsorgan des Reiches gewesen. Diese Aufrechnung habe sie mit Schreiben vom 17. Juni 1948 erklärt. Vorsorglich hat die Beklagte noch drei weitere Forderungen gegen das Deutsche Reich zur Aufwertung gestellt und hilfsweise auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Die Klägerin und die Ford-Reederei unterlagen der Vermögenskontrolle nach Militärregierungsgesetz Nr. 52.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, während das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hatte. Dieses hatte der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt. Auf die Revision der Klägerin wurde dieses Berufungsurteil durch Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1951 (BGHZ 3, 316 ff) aufgehoben und es wurde dem Berufungsgericht die erneute Prüfung der darin abgelehnten Aufrechnung aufgegeben.
Auf Grund der erneuten Berufungsverhandlung, in der die Parteien ihre früheren Anträger wiederholt hatten, wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Auch dieses Urteil wurde vom erkennenden Senat aufgehoben, und zwar durch Urteil vom 19. Mai 1953 - I ZR 130/52 -; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Auf Grund der mit den früheren Parteianträgen fortgeführten Berufungsverhandlung, in der die Beklagte hilfsweise Aufrechnung mit Einzelforderungen des Saldos geltend machte, hat das Oberlandesgericht wiederum unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht läßt den Aufrechnungseinwand der Beklagten, soweit er die Gegenforderung gegen die Nord-Reederei betrifft, durchgreifen. Es geht in der Frage der Aufrechnung gegenüber Kriegsgesellschaften in Übereinstimmung mit den in den beiden Revisionsurteilen vom 30. Oktober 1951 und 19. Mai 1953 aufgestellten und in der späteren Rechtsprechung des Senats fortentwickelten Rechtsgrundsätzen (BGHZ 10, 205 ff; 15, 27 ff [BGH 07.10.1954 - III ZR 121/53]) davon aus, daß die Aufrechnung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dann zuzulassen sei, wenn die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher, der Kriegsführung dienender Aufgaben des Reiches herrühre, die von einer der ständigen Weisung und Kontrolle des Reiches unterstehenden Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches und für dessen Rechnung treuhänderisch erfüllt worden sei, und wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung mit diesem Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Verhältnis stehe. Weiter nimmt das Berufungsgericht entsprechend seiner in seinen früheren Berufungsurteilen vertretenen und vom Senat im zweiten Revisionsurteil gebilligten Auffassung an, daß die Klägerin und die Nord-Reederei nur unselbständige Werkzeuge des Reiches gewesen seien. Rechtlich unbedenklich ist die fernere Annahme des Berufungsgerichts, daß die Einzelposten der Klage- und Gegenforderung auf Grund der oben gekennzeichneten ausschließlichen Treuhänderstellung der Klägerin und der Nord-Reederei zum Reich entstanden seien. Dies folgert das Berufungsgericht aus den in den betreffenden Kontoauszügen enthaltenen Buchungstexten. Die darin aufgeführten einzelnen Geschäfte dienten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ausschließlich dazu, die Bereederungsaufträge für das Schwarze Meer und Norwegen auszuführen oder abzuwickeln.
Bei Prüfung der Frage, ob die nach den Grundsätzen des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2, 300) erforderliche Aufrechnungslage zwischen der Klage- und der Gegenforderung vor dem Währungsstichtag bestanden habe, geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der vom Senat im zweiten Revisionsurteil vertretenen Auffassung davon aus, daß erst nach der Kapitulation entstandene Forderungen des Reiches oder gegen dieses von der Beschlagnahmewirkung des Militärregierungsgesetzes erfaßt worden seien. Das Berufungsgericht nimmt weiter rechtsirrtumsfrei an, daß die Klageforderung und die Gegenforderung gegen die Nord-Reederei, soweit sie als Saldoforderungen geltend gemacht werden, erst nach der Kapitulation entstanden und damit von der Beschlagnahmrwirkung des genannten Militärregierungsgesetzes erfaßt worden seien. Denn eine Saldoforderung entsteht erst mit der Saldierung und dem entsprechenden Anerkenntnis der Gegenpartei. Daraus zieht das Berufungsgericht zutreffend die Folgerung, daß die Klageforderung und die Gegenforderung der Beklagten, soweit sie sich auf die Saldierung gründen, nicht zur Aufrechnung geeignet seien (§392, 390 BGB). Zu Unrecht macht die Revisionsbeklagte demgegenüber geltend, das MilRegGes Nr. 52 stehe der Zulässigkeit einer Aufrechnung vorliegend deswegen nicht entgegen, da die Klageforderung und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gegen die Nord-Reederei nicht Ansprüche aus Kriegslieferungen seien, sondern Aufwendungsersatz beträfen. Die Verfügung über diese Forderungen sei im Rahmen des Art IV des Gesetzes ohne weiteres zulässig. Hier kam aber eine Aufrechnung mit diesen Forderungen ohne ausdrückliche Genehmigung der Militärregierung im Rahmen dieser Vorschrift schon deswegen nicht in Betracht, weil durch eine derartige Erfüllung dieser Forderungen das beschlagnahmte Vermögen der Parteien eine erhebliche Verminderung erfahren haben würde.
Das Berufungsgericht ist aber der Auffassung, daß es der Beklagten nicht verwehrt sei, auf die den Salden zugrunde liegenden Einzelforderungen zum Zwecke der Aufrechnung zurückzugreifen. Die Zulässigkeit eines solchen Zurückgreifens folgert das Berufungsgericht aus dem Rechtsgedanken des §356 HGB. Die Aufrechnungsmöglichkeit bedeute, so führt das Berufungsgericht aus, für die Beklagte eine Sicherung, wie sich nicht nur im Konkurs gezeigt hätte, sondern sich vor allem auch in diesem Prozeß herausgestellt habe. Die in der Rechtslehre nicht einhellige Auffassung von dem novierenden Charakter der Saldofeststellung werde zwar auch vom Reichsgericht vertreten, dieses habe aber die novierende Wirkung des Saldos in ständiger Rechtsprechung - insoweit weist das Berufungsgericht auf RGZ 76, 330 [334]; 87, 434 [437] hin - für eine bloße "juristische Abstraktion ohne materiellrechtlichen Gehalt" als ein bloßes "Hilfsmittel ..., um gewisse rechtliche Eigentümlichkeiten des Kontokorrent begrifflich zurechtzulegen" bezeichnet, die "den Verkehrsbedürfnissen nicht Gewalt antun" dürfe. Das Reichsgericht habe daher einen Rückgriff auf die Einzelposten insoweit zugelassen, als ein anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse des Gläubigers an ihrem Fortleben bestehen könne (RGZ 162, 244 [251]). In dieser Entscheidung sei ausführlich dargelegt, daß es dem Willen des Gesetzgebers und den Interessen der an einem Kontokorrentverhältnis Beteiligten entspreche, wenn die Einzelforderungen auch nach der Saldierung bestehen blieben und der Gläubiger auf sie zurückgreifen könne, soweit er daran ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse habe. §356 HGB, der die Aufrechnung nicht mitregle, stehe einer solchen Auffassung nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe dazu keine Veranlassung gehabt, weil er nicht habe voraussehen können, in welchem Umfange bestehende Aufrechnungslagen durch einen Eingriff des Gesetzgebers beendet werden würden.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts. Es ist zwar richtig, daß die novatorische Wirkung des Saldoanerkenntnisses in der Rechtslehre überwiegend angenommen wird und auch vom Reichsgericht angenommen worden ist (vgl. die Zusammenstellungen bei v. Godin in RGRK zum HGB §355 Anm. 5, Geßler-Hefermehl, HGB a.a.O., Anm. 1, Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 13. Aufl. §75 IV 2 d). Das Reichsgericht hat aber mit Recht in ständiger Rechtsprechung, wie die oben angeführten Entscheidungen sowie das Urteil in RGZ 164, 212 [215] ergeben, eine Überspannung der Anwendung des Novationscharakters des Saldoanerkenntnisses mit Rücksicht auf die Verkehrsbedürfnisse abgelehnt. Es geht dabei in Übereinstimmung mit der Auffassung des Gesetzgebers (vgl. Hahn-Mugdan, Materialien zum HGB, 1897, S 356) davon aus, daß eine eigentliche Aufrechnung der Einzelposten bei der Saldoziehung nicht stattfinde. Es ständen sich zwar wirkliche Forderungen gegenüber, die gänzliche Ausgleichung dieser Forderungen erfolge aber nur buchmäßig durch Einstellung des Saldopostens. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse der Beklagten dahingehend anerkannt hat, daß diese trotz der auf Grund des Kontokorrentverhältnisses entstandenen Saldoforderungen zum Zwecke der Aufrechnung auf die den Salden zugrunde liegenden Einzelforderungen zurückgreife. Gegen die Fortdauer der Aufrechnungsbefugnis hinsichtlich einer in ein Kontokorrent eingestellten Forderung nach Feststellung des Saldos spricht auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, die Vorschrift des §356 Abs. 1 HGB, die bestimmt, daß im Falle der Aufnahme einer durch Pfandrecht, Bürgschaft oder in anderer Weise gesicherten Forderung in die laufende Rechnung der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert ist, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken. Die Aufrechnungsmöglichkeit ist darin zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ist aber zu den "Sicherungen in anderer Weise" im Sinne dieser Vorschrift zu rechnen. Ein Aufrechnungsgläubiger darf nämlich über die Gegenforderung in ähnlicher Weise verfügen, wie wenn sie ihm pfandmäßig verstrickt wäre. Das Selbstbefriedigungsrecht erspart ihm sogar den Umweg, die Gegenforderung zu pfänden und ihre Überweisung an Zahlungs Statt zu erwirken - §835 Abs. 2 ZPO - (Jaeger, Konkursordnung, 6. und 7. Aufl., §53 Anm. 29).
Hinsichtlich des Zeitpunktes des Entstehens der einzelnen Forderungen der Salden war dem Berufungsgericht im zweiten Revisionsurteil eine Aufklärung zwecks Klarstellung einer eindeutigen Tilgungswirkung der Betreffenden Forderungen und zwecks Feststellung einer einwandfreien Aufrechnungslage aufgegeben worden. Das Berufungsgericht kommt bei dieser Prüfung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, daß die Einzelposten der Klage- und Gegenforderung gegen die Nord-Reederei sich vor der Kapitulation aufrechenbar gegenübergestanden hätten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Guthaben der Klägerin, wovon sie einen Teilbetrag geltend macht, auf folgende Umstände zurückzuführen: Die Klägerin habe 1944 der Beklagten laufend Gelder zur Deckung der entstehenden Unkosten, u.a. auch zur Weiterleitung an die Sozialversicherung überwiesen. Die Beklagte habe in jenem Jahr dabei 208,901,38 RM zuviel an die Versicherung überwiesen und habe von ihr diese Summe im August 1948 zurückerhalten. Am 4. August 1945 habe sie (die Beklagte) die Klägerin mit dem entsprechenden Betrage erkannt.
Die daraus herzuleitende Klageforderung sei, so führt das Berufungsgericht aus, nicht erst entstanden und fällig geworden, als die Sozialversicherung der Beklagten die überschüssigen Beträge zurücküberwiesen habe, sondern nach §667 BGB (erste Alternative) schon in dem Zeitpunkt, als die Klägerin der Beklagten eine zu hohe Summe überwiesen habe. Dieser Anspruch sei auch nicht dadurch untergegangen, daß die Beklagte das Geld an die Sozialversicherung weitergeleitet habe. §818 Abs. 3 BGB gelte nur für das Recht der Bereicherung.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision meint, der in §667 BGB bestimmte Herausgabeanspruch gegen die Beklagte auf Rückgewähr dessen, was sie von der Klägerin als Auftraggeberin erhalten habe, reiche nur so weit, wie der Beauftragte über das Erhaltene nicht habe verfügen dürfen. Im Zweifel habe die Beklagte im Rahmen des Auftrages über den Vorschuß verfügt. Der Klägerin habe daher in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte zuviel an die Sozialversicherung weiter gezahlt habe, keinen liquiden Anspruch erlangt. Die vom Berufungsgericht angewendete erste Alternative der Vorschrift des §667 BGB komme daher nicht in Betracht. Nur die Beklagte habe auf Grund ihrer Mehrzahlung gegen den Versicherungsträger einen Anspruch auf Rückzahlung des Mehrbetrages gehabt. Vor Rückzahlung dieses Mehrbetrages an die Beklagte habe die Klägerin auf Grund der zweiten Alternative der genannten Vorschrift von der Beklagten lediglich die Abtretung dieses Anspruches verlangen können. Der Anspruch auf Abtretung einer Forderung sei aber mangels Gleichartigkeit zur Aufrechnung nicht geeignet. Diesen Ausführungen der Revision kann nicht beigetreten werden. Die der Beklagten übertragene Weiterleitung der Zahlungen der Versicherungsbeiträge an den Versicherungsträger stellt einen Auftrag dar. Dieser Auftrag war, da die von der Klägerin zu leistenden Versicherungsbeiträge für 1944 bestimmt waren, mit Ablauf dieses Jahres beendet. Die Beklagte war zur Verwendung der erhaltenen Vorschüsse nur in dem Rahmen berechtigt, in dem objektiv Sozialversicherungsleistungen an den Versicherungsträger geschuldet wurden. Zahlte sie darüber hinaus Beträge, so lag dies außerhalb des Rahmens des erhaltenen Auftrages. Damit war ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach §667 BGB (erste Alternative) in diesem Zeitpunkt entstanden (RG in WarnRspr 1920 Nr. 158). Es wäre Sache der Klägerin gewesen nachzuweisen, daß die Beklagte bei der Ablieferung der Mehrbeträge im Rahmen des Auftrages gehandelt habe. Eine Vermutung, wie die Revision meint, spricht dafür nicht. Für die Entstehung der Forderung der Klägerin ist somit unerheblich, wann der Versicherungsträger den 1944 überzahlten Betrag der Beklagten für Rechnung der Klägerin zurückgezahlt oder wann die Beklagte diese Rückzahlung der Klägerin im Kontokorrent gutgebracht hat.
Ebenso kann die Revision mit ihrer Rüge nicht durchdringen, die dahin geht, die Klägerin hätte, auch wenn man den Sozialversicherungsposten von 208,901,38 RM als aufrechenbar annehme, mindestens hinsichtlich eines Teilbetrages von 22.530,97 RM obsiegen müssen. Dieser Betrag verbleibe in jedem Falle zugunsten der Klägerin. Bei dieser Berechnung geht die Revision entsprechend dem Schriftsatzvorbringen der Klägerin vom 15. Januar 1954 von einem Gesamtsaldo von 231.432,35 RM aus und macht geltend, der nach Abzug des Sozialversicherungspostens von 208.901,38 RM verbleibende Restsaldo rühre aus einem nicht verbrauchten Vorschuß her, den die Klägerin am 14. Juni 1945 in Höhe von 50.000 RM an die Beklagte überwiesen habe. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils (S 4) der mit der Klage geltend gemachte Teil ihres Guthabens ein Teil der Einzelforderung ist, die den Sozialversicherungsposten betrifft. Davon ist das Berufungsgericht ersichtlich auch ausgegangen. Rechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben.
Wenn das Berufungsgericht schließlich angenommen hat, auch§395 BGB stehe der von der Beklagten geltend gemachten Aufrechnung nicht entgegen, da die Kasse, aus der die Gegenforderung zu berichtigen gewesen sei, ersatzlos weggefallen sei, so steht das im Einklang mit der vom Senat bereits im ersten Revisionsurteil vertretenen Auffassung. Die Revision hat insoweit auch Beanstandungen nicht erhoben.
Nach alledem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.