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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1966, Az.: II ZR 290/63

Geldanlage durch Anlegung von Sperrmarkguthaben eines Ausländers bei einer Privatbank und Gewährung entsprechender Darlehen an Inländer nach deren Benennung durch die Einleger; Rechtswirksame allgemeine Sicherungsabrede als ursächlicher Zusammenhang einer Bereicherung mit der Auszahlung eines Darlehens und der Berücksichtigung dieser Tatsachen im Rahmen einer Entreicherung; Problematik einer so genannten verlängerten Transaktion unter Umgehung der für Sperrmarkguthaben bestehenden Beschränkungen mit der Konsequenz der Vergabe von Sperrmark durch DM-Darlehen; Devisenstrafverfahren wegen Kursdifferenz zwischen Sperrmark und freier D-Mark durch planmäßig tätig werdende Sperrmarkaufkäufer oder Vermittler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1966
Aktenzeichen
II ZR 290/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 07.08.1963

Fundstellen

  • DB 1966, 1966 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1966, 1965 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Max P., S. F., E. Street ...

Prozessgegner

C. AG, F., N. M. Str. ...,
vertreten durch ihren Vorstand, die Bankdirektoren Helmut B., Robert G., Günther L., Paul L., Will M., Walter M.-B., Carl von M., Wilhelm N. und Ernst R.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Anfang Mai 1953 wurde auf Veranlassung des damals in der Bundesrepublik, später in C. ansässigen Dr. B. durch Max E. bei der Württembergisch-H. Privatbank (von der jetzigen Beklagten übernommen; weiterhin als Beklagte bezeichnet) ein Guthaben "erworbene Sperrmark" von 75.000 DM angelegt. Der Betrag wurde später auf 95.000 DM erhöht. Die Anlage erfolgte im Rahmen einer Reihe von durch Dr. B. eingeleiteten Sperrmarkgeschäften, bei denen Sperrmarkguthaben von Ausländern bei der Beklagten angelegt und entsprechende Darlehn an Inländer gewährt werden sollten, die von den Einlegern benannt mir den. Dr. B. vereinbarte mit der Beklagten, daß auf Grund des Guthabens E. an Dr. T. in S. ein Darlehn von 52.000 DM, später 88.000 DM, ausgezahlt werden solle. E. erklärte auf Veranlassung des Dr. B. der Beklagten, daß er nur mit ihrer Zustimmung über das Guthaben verfügen werde. Dr. T. erhielt von der Beklagten ein Darlehn von 88.000 DM ausgezahlt. Ende Februar 1954 übertrug B. nachdem er als angeblicher Treuhänder von Dr. B. abgelöst worden war, das Sperrmarkguthaben in Höhe von 90.470,80 DM auf das ihm von Dr. B. genannte Fräulein W. das bei Dr. B. als Kindermädchen beschäftigt war. Fräulein W. gab der Beklagten gegenüber eine Haftungserklärung ab, in der es heißt, es sei vereinbart, daß Personen in Deutschland Kredite gewährt werden sollten; die Gläubigerin sei damit einverstanden, daß im Falle der Gefährdung solcher Kredite die Bank berechtigt sein solle, den Antrag zu stellen, von dem Konto "erworbene Sperrmark" den jeweils in Betracht kommenden Darlehnsbetrag nach Genehmigung dem Sperrmarkguthaben zu entnehmen. Der bereits bestehende Kredit an Dr. T. von max. 100.000 DM solle zunächst aufrechterhalten bleiben. Auf Weisung Dr. B.s trat Fräulein W. das Sperrmarkguthaben am 4. Mai 1955 an den Kläger ab. Der Darlehnsnehmer Dr. T. tilgte seine Verpflichtungen gegenüber der Beklagten.

2

Als der Kläger durch einen Überweisungsauftrag über das Guthaben verfügen wollte, lehnte die Beklagte die Ausführung ab. Sie berief sich dabei auf eine weitere Darlehnsgewährung, die Dr. B. auf Grund einer anderen Sperrmarkanlage veranlaßt und aus der sie noch Forderungen gegen den Darlehnsnehmer habe; für diese hafte auch das Nichts des Klägers.

3

Anfang April 1953 hatte das E. de C. I. C. (Eeie) bei der Beklagten auf Veranlassung des Dr. B. 330.000 DM Sperrmark angelegt. Die Eeie erklärte der Beklagten, daß an die von ihr benannten Personen, nämlich den Chemiker Ba. in S., die Firma W., die Firma Ra. und die Firma V. Kredite gewährt werden sollten und daß eine Haftung der Beklagten aus dem Guthaben entfallen solle, falls die Kredite nicht zurückgezahlt würden. Sie gab ihr Einverständnis, daß im Falle der Gefährdung der Darlehn in ihrem Namen ein Antrag gestellt werden könne, von dem Guthaben entsprechende Beträge nach Genehmigung auf die Darlehnskonten zu übertragen. Am 7. Dezember 1953 teilte die Firma Co. C. in V. der Beklagten mit, daß sie das Sperrmarkguthaben der Eeie übernommen habe. Sie gab eine Erklärung über die Haftung des Guthabens wie die Eeie ab und benannte als Darlehnsnehmer Bartholomae (bis zu 450.000 DM), Dr. T. (bis zu 100.000 DM), die Firma V. (bis zu 40.000 DM) und die Firma Ra. (bis zu 100.000 DM). Ba. erhielt von der Beklagten ein Darlehn von 324.000 DM. In den Monaten Oktober bis Dezember 1954 zahlte die Beklagte an die Collecta das Sperrmarkguthaben auf deren Ersuchen bis auf einen geringen Rest zurück. Da nach ihrer Angabe Ba. noch 90.327 DM aus dem ihn gewährten Darlehn schuldete, verlangte sie am 8. Juni 1955 von der Co. die Rückzahlung von zwei Überweisungen von insgesamt 68.000 DM mit der Begründung, die Rückzahlung des Darlehns durch Ba. sei gefährdet. Die Co. lehnte die Rückzahlung ab.

4

Der Kläger hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 20.000 DM des Guthabens E. nebst Zinsen beantragt.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, das Konto des Klägers hafte auch für den von der Beklagten an Ba. auf Weisung Dr. B.s gewährten Kredit, welcher notleidend geworden sei. Dr. B. sei wirklicher Kontoinhaber auch der auf den Namen anderer Personen angelegten Sperrmarkguthaben gewesen. Dr. E. sei auch beim Übergang des Guthabens Alleininhaber der Co. gewegen. Mit ihm sei mündlich vereinbart worden, die auf seine Veranlassung angelegten Sperrmarkguthaben sollten so lange bei der Beklagten verbleiben, bis sämtliche auf seine Weisung ausgegebenen Kredite wieder zurückgeflossen seien. Die späteren schriftlichen Haftungserklärungen seien zusätzlich gegeben worden, um den Vorschriften der Bankenaufsicht zu genügen.

5

Der Kläger hat die von der Beklagten behauptete mündliche Abrede bestritten. Verfügungsberechtigte Kontoinhaber seien die als solche angegebenen Personen gewesen. Dr. B. sei nur als Vermittler aufgetreten. Er sei auch nicht Einmanngesellschaft er oder Inhaber der Firma Co. gewesen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß Dr. B. - sei es kraft Inhaberschaft, sei es kraft Vertretungsmacht für die Inhaber - im Frühjahr 1953 bei der Anlegung der Sperrmarkguthaben mündlich mit der Beklagten vereinbart hat, die Beklagte solle an die ihr zu benennenden Personen Darlehn in Höhe der Guthaben gewähren; die Darlehn sollten durch die Sperrmarkguthaben gesichert werden. Dabei sei keine Beschränkung in der Art festgelegt worden, daß jeweils die Guthaben nur für diejenigen Darlehn haften sollten, die auf Grund dieser Anlage gegeben wurden. Vielmehr sei vorgesehen worden, daß alle Guthaben für sämtliche im Rahmen der von Dr. B. eingeleiteten Sperrmarkgeschäfte ausgeliehenen Beträge haften sollten. Diese sog. allgemeine Sicherungsabrede sei aber ebenso wie die Anlage der Sperrmarkguthaben unter Gewährung von Darlehn an die von Einleger benannten Kreditnehmer wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des MilRegG Nr. 53 nichtig gewesen. Die nachträglich erteilten Genehmigungen erfaßten den Kern des Sachverhalts nicht und gingen ins Leere. Ob § 817 Satz 2 BGB einem Bereicherungsanspruch entgegenstehe, könne offenbleiben, denn die Bereicherung der Beklagten durch die Sperrmarkguthaben sei entfallen, weil der Kredit Ba. unstreitig notleidend geworden sei. Die, wenn auch nicht rechtswirksame, allgemeine Sicherungsabrede schaffe einen ursächlichen Zusammenhang der Bereicherung mit der Auszahlung des Darlehns Ba., die daher als Entreicherung zu berücksichtigen sei.

8

Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über die allgemeine Sicherungsabrede. Ist eine solche Vereinbarung getroffen worden, so ist der Klaganspruch im Ergebnis zutreffend vom Berufungsgericht für unbegründet erachtet worden.

9

Mit Recht hat das Berufungsgericht (S. 27 ff) ausgeführt, daß die Anlage von Guthaben "erworbene Sperrmark" in der einverständlichen Absicht des Gläubigers und der Bank, sie als Grundlage für Darlehn an Inländer gemäß der Bennnung durch den Einleger ohne vorherige Genehmigung der Devisenbehörde zu verwenden, gegen Art. I Nr. 1 b und 4 MilRegG Nr. 53 verstieß. Das hatte zur Folge, daß aus der Anlegung gemäß Art. VII MilRegG Nr. 53, § 134 BGB kein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens entstand (BGH WM 1960, 767). Das Berufungsgericht hat auf Grund des Schreibens des Dr. B. vom 29. Juni 1954 festgestellt, daß hier im Wege der sog. verlängerten Transaktion unter Umgehung der für Sperrmarkguthaben bestehenden Beschränkungen Sperrmark durch DM-Darlehen mobilisiert werden sollte, was damals, wie die gerichtsbekannten zahlreichen Rechtsstreitigkeiten und Devisenstrafverfahren zeigen, wegen der Kursdifferenz zwischen Sperr- und freier DMark in großem Umfange durch planmäßig tätig werdende Sperrmarkaufkäufer oder Vermittler geschehen ist (vgl. z.B. Hocke, Devisenrecht S. 131; OLG Stuttgart, Deutsches Devisenrecht 1954, 11; BGH WM 1962, 263). Der Vorbehalt in den vorliegend abgegebenen Haftungserklärungen, im Falle einer Gefährdung der Kredite solle die. Abbuchung des. Sperrmarkguthabens nur nach Genehmigung durch die. Devisenstelle stattfinden, beseitigt nicht den Verstoß gegen Art I MilRegG Nr. 53 durch die bereits vorher erfolgte Auszahlung der Darlehn im Hinblick auf die für ihre Laufzeit angelegten Sperrmarkguthaben, die auf diese Weise als Sicherheit dienen sollten.

10

Die von den Parteien erwirkten nachträglichen Genehmigungen (vgl. Bank Deutscher Länder BAnz 1955 Nr. 69) ergeben, daß die von der Beklagten behauptete Abrede, sämtliche auf Veranlassung von Dr. ... bei der Beklagten vorgenommenen Anlagen von Sperrmark sollten für alle im Hinblick auf diese Guthaben ausgegebenen Darlehn solidarisch haften, nicht genehmigt worden ist. Der Genehmigungsbescheid von 5. August 1955 (Bl. 275 GA) ist mit Hinweis erteilt worden, daß "eine etwaige Inanspruchnahme des liberalisierten Kapitalguthabens des Max B. (= Kläger) zur Abdeckung der Herrn Fritz Ba., S., gewährten Kredits einer besonderen devisenrechtlichen Genehmigung bedarf". Sine solche ist nicht vorgelegt. Im Genehmigungsbescheid vom 14. März 1961 (Bl. 380 GA) ist nachträglich die devisenrechtliche Genehmigung erteilt worden zu der Vereinbarung, das auf Fräulein W. (später den Kläger) übertragene Sperrmarkguthaben solle als Sicherheit für einen von der Beklagten an Herrn Dr. T., gewährten Kredit dienen. Der Gesetzesverstoß nach Art. I MilRegG Nr. 53, das unbedenklich auf die unter seiner Geltung entstandenen Sachverhalte anzuwenden ist (vgl. BGHZ 11, 36; BGH BB 1956, 639;  1957, 241),wäre nur dann geheilt, wenn die Genehmigungen ergäben, daß das Geschäft nach seinem gesamten devisenrechtlich bedeutsamen Inhalt und damit auch die Haftung des Sperrmarkguthabens des Klägers für den Kredit Ba. genehmigt worden wäre. Eine solche Gesamthaftung von Sperrmarkguthaben für Kredite aus anderen Guthaben ist offensichtlich auch nachträglich von der Devisenbehörde nicht genehmigt worden. Es bedarf daher keiner Erörterung, welche Bedeutung der Hinweis im Genehmigungsbescheid hat, daß durch die devisenrechtliche Genehmigung die zwischen den Prozeßparteien streitigen zivilrechtlichen Fragen nicht berührt würden.

11

Ist die allgemeine Sicherungsabrede durch den Gläubiger des Guthabens, das der Kläger erworben haben will, ohne Genehmigung getroffen worden, so entfällt ein vertraglicher Auszahlungsanspruch, weil das Geschäft dann einen unzulässigen Inhalt gehabt hat (BGH WM 1960, 767). Den Bereicherungsanspruch des Klägers stünde § 817 Satz 2 BGB entgegen. Der vom Berufungsgericht (S. 35) festgestellte einverständliche Gesetzesverstoß, Sperrmark für Kredite an Inländer plangemäß unter Gesamthaftung für alle ausgegebenen Darlehn zu verwenden, besteht trotz der nachträglich erteilten Genehmigungen fort. An der Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, daß neben den Sperrmarkguthaben weitere Sicherheiten (etwa Grundschulden) bestellt wurden. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß es ohne die Sperrmarkguthaben nicht zur Auszahlung der Darlehn gekommen wäre. Die Sperrmarkguthaben waren nicht etwa eine zusätzliche und für den Abschluß des Geschäfts nicht wesentliche Sicherheit. Es war der Sinn der sog. "verlängerten Transaktion", die günstig angekaufte Sperrmark durch Darlehn in freier DM mit vorteilhafter Verzinsung zu "entsperren". Die gerichtliche Geltendmachung ist auch nicht dadurch wieder zulässig geworden, daß die Sperrmark liberalisiert ist und ein Gesetzesverstoß dieser Art heute nicht mehr in Betracht käme. Der unter Schädigung der deutschen Deviseninteressen begangene Gesetzesverstoß ist weder durch die weitere Entwicklung noch durch die nachträglichen eingeschränkten Genehmigungen beseitigt worden. Dementsprechend ist vom erkennenden Senat der Ausschluß der gerichtlichen Durchsetzbarkeit des Bereicherungsanspruchs nach § 817 Satz 2 BGB in Fällen des Verstoßes gegen Art. I MilRegG Nr. 53 durch Gewährung nicht genehmigter Inlandsdarlehn gegen Sperrmark mehrfach angenommen worden (BGH WM 1960, 767;  1962, 263).

12

Hiernach kommt es zunächst darauf an, ob dem Berufungsgericht zu folgen ist, wenn es annimmt, die nicht genehmigte allgemeine Sicherungsabrede sei durch Dr. B. mit Wirkung gegen den Gläubiger des Guthabens E./Kläger getroffen worden. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob Dr. B. Inhaber der verschiedenen Sperrmarkkonten gewesen ist und sich nur jeweils anderer Bezeichnungen bediente, wie dies allerdings für das Konto E.-W.-Kläger naheliegend sei. Es hält es für sicher, daß Dr. B. jedenfalls kraft Vertretungsmacht bei den vorgesehenen Transaktionen die Befugnis haben sollte, die Anleger der Guthaben zu verpflichten, insbesondere auch eine allgemeine Sicherungsabrede zu treffen. Mit Recht rügt die Revision das Verfahren des Berufungsgerichts als fehlerhaft. Die Beklagte, die für das Bestehen eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts am eingeklagten Guthaben E. wegen des Ausfalls am Darlehn Ba. darlegungs- und beweispflichtig ist, hatte nicht behauptet, daß Dr. B. bei der Anlegung des Kontos E. namens eines Dritten, etwa E.s, aufgetreten sei und für diesen Vertretungsmacht gehalt habe, das Guthaben auch für Darlehn zu verpfänden, die nicht in Zusammenhang mit diesem Guthaben ausgeliehen wurden. Sie hatte behauptet, der Bankvertrag über das Sperrmarkguthaben E. sei in Wahrheit mit Dr. B. geschlossen worden und dieser habe sein eigenes Guthaben durch eine mündliche allgemeine Sicherungsabrede auch für Ausfälle mit anderen, von ihm der Beklagten später verschafften Sperrmarkguthaben verpfändet. Es bedeutet einen Verstoß gegen den Verhandlungsgrundsatz und einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn das Gericht von den Behauptungen der Beklagten abweicht und von einem Sachverhalt ausgeht, den die darlegungspflichtige Partei aus irgendwelchen Gründen (etwa wegen der Unwahrscheinlichkeit oder Unbeweisbarkeit einer derart ausgedehnten Vertretungsmacht) gar nicht behauptet hat. Damit wird nicht, wie die Revisionserwiderung meint, ein Weniger dem Vortrag der Beklagten entnommen, sondern etwas anderes untergelegt. Es trifft auch nicht zu, daß das Vorbringen der Beklagten nur anders rechtlich gewürdigt wurde. Die Beklagte hat ausdrücklich die tatsächliche Behauptung, Dr. B. sei im Namen und Vollmacht der Inhaber der Sperrkonten auch bei den Abreden über eine Gesamthaftung der Guthaben aufgetreten, nicht aufgestellt (Tatbestand S. 9: Geschäftspartner der Beklagten sei niemand anders als Dr. B. gewesen. Es sei dabei niemals davon die Rede gewesen, daß Dr. B. als "Bevollmächtigter" unbekannter Geldgeber fungierte ... S. 15: Dr. B. habe aus Tarnungsgründen fremde Namen benutzt). Ob das Schreiben des Dr. B. vom 29. Juni 1954, in dem er davon spricht, er habe als "Bevollmächtigter der Inhaber der Sperrmarkkonten" die entscheidenden Vereinbarungen getroffen, darauf schließen läßt, Dr. B. sei im Namen und in Vollmacht der Inhaber der Sperrmarkguthaben bei der allgemeinen Sicherungsabrede aufgetreten, kann angesichts des ausdrücklichen Vertrages der Beklagten, der das Verfügungsrecht über ihr Vorbringen zusteht, keine Rolle spielen.

13

Das angefochtene Urteil kann schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht muß prüfen, ob die Beklagte bewiesen hat, Dr. B. selbst sei Anleger des Guthabens B. gewesen und habe kraft seiner Verfügungsmacht (wenn auch möglicherweise als Treuhänder für Dritte) abweichend von den schriftlichen Haftungserklärungen von E. das Guthaben auch für den Ausfall des Darlehns an Ba. verpfändet. Ohne solche Abrede würde das Guthaben Elsohn für den Ausfall mit dem Darlehn Ba. auch dann nicht haften, wenn die Beklagte entsprechend ihrer Behauptung dartun könnte, daß Gläubiger des auf den Namen Co. angelegten Guthabens in Wahrheit Dr. B. gewesen ist. Denn es ist durch die nachträgliche Devisengenehmigung lediglich die Sicherung des Darlehns Dr. T. durch das Guthaben E. genehmigt worden. Ohne Genehmigung der Devisenstelle konnte am Guthaben E. kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Darlehn entstehen, für die nach der erteilten Genehmigung ein anderes Guthaben des Gläubigers haften sollte.

14

Es ist anerkannt, daß für die Frage, wer Gläubiger eines Bankguthabens ist, nicht entscheidend ist, wer in der Kontobezeichnung aufgeführt ist oder aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen. Maßgebend ist vielmehr, wer bei der Kontoerrichtung der Bank gegenüber als Forderungsberechtigter oder Darlehnsgeber auftritt. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ist zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Einzahlung Bewirkenden Gläubiger der Bank werden sollte (BGHZ 21, 148, 150) [BGH 25.06.1956 - II ZR 270/54]. Es ist hiernach möglich, daß Dr. E., wie die Beklagte behauptet hatte, Inhaber der verschiedenen Sperrmarkguthaben gewesen ist, die auf seine Veranlassung bei der Beklagten unter Tarnbezeichnungen angelegt wurden. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, Dr. B. sei Gläubiger des Guthabens E. gewesen, so kommt es darauf an, ob er die allgemeine Sicherungsabrede getroffen hat, die wie ausgeführt mangels Genehmigung durch die Devisenbehörde gemäß § 817 Satz 2 BGB zur Abweisung der Klage führen müßte. Die Revision erhebt gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, das die Abrede für erwiesen erachtet hat, eine Reihe von Verfahrensrügen. Da das Urteil schon mangels einer Feststellung über die Gläubigereigenschaft aufgehoben werden muß, erübrige sich eine Stellungnahme zu diesen Rügen. Der Kläger mag seine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht vortragen. Sollte das Berufungsgericht wiederum zur Feststellung der Abrede gelangen, wo wird es gegebenenfalls einer näheren Darlegung in der Richtung bedürfen, ob Dr. B. die Anlage des Sperrmarkguthabens M. bei der Beklagten als getarntes eigenes Guthaben, aber auf Grund ihm treuhänderisch überlassener Mittel bewirkt hat. Gegebenenfalls wird ferner auch eine Feststellung darüber zu treffen sein, in welchem Umfang das Darlehn Ba. "notleidend" ist.

15

Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben. Da weitere tatsächliche Erörterungen notwendig sind, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.

Senatspräsident Dr. Fischer ist erkrankt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben. Dr. Kuhn
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Fleck