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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.2004, Az.: XI ZB 37/03

Zuziehung eines in der Nähe des Wohnortes oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei; Ausnahme vom Grundsatz der Zuziehung eines Rechtsanwalts; Erforderlichkeit eines eingehenden Mandentengesprächs für die Prozessführung; Vorliegen eines Routinegeschäfts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.2004
Aktenzeichen
XI ZB 37/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 10126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 08.04.2003 - AZ: 2 O 354/02

Fundstellen

  • AGS 2004, 359 (Volltext mit red. LS)
  • BGHR 2004, 780-781
  • BGHReport 2004, 780-781
  • BKR 2004, 236 (Volltext mit red. LS)
  • RVG-Letter 2004, 47-48
  • ZBB 2004, 316 (red. Leitsatz)

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 17. Februar 2004
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 8. April 2003 - 2 O 354/02 - dahingehend abgeändert, dass der Beklagte der Klägerin über die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten hinaus weitere 76,39 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. März 2003 zu erstatten hat.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 76,39 EUR.

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Festsetzung weiterer 76,39 EUR zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin kann gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und § 25 Abs. 2 BRAGO von dem Beklagten die geltend gemachten Reisekosten ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900, vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534, vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311, vom 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02, BGHReport 2004, 70, 71 und vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, Umdruck S. 6).

3

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies kommt in Betracht bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 a.a.O. S. 901, vom 10. April 2003 a.a.O. S. 2028 und vom 9. Oktober 2003 a.a.O. S. 71).

4

Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmetatbestandes liegen hier - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht vor. Bei den im Rechtsstreit zu behandelnden Fragen - Schadensersatzhaftung einer Bank wegen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer finanzierten Immobilienfondsbeteiligung sowie Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs des zu diesem Zweck geschlossenen Kreditvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz - handelt es sich um sehr komplexe, rechtlich schwierige Fragen, die im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung am 22. Oktober 2002 noch nicht umfassend durch die Rechtsprechung geklärt waren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 ff. sowie - im Streitfall handelt es sich um einen Personalkredit - Urteile vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762 ff., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 ff.). Im Hinblick darauf war es für die Klägerin kein Routinegeschäft, den Beklagten aus dem Darlehen in Anspruch zu nehmen. Dies gilt umso mehr, weil der zu beurteilende Fall des finanzierten Erwerbs von Anteilen an einer Immobilienfondsgesellschaft exemplarischen Charakter hatte und damit für die Klägerin von ganz erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war.

5

Bei dieser Sachlage war es auch aus der Sicht einer über eine Rechtsabteilung verfügenden Bank nahe liegend, dass eine sachgerechte und ihre Interessen vollständig wahrende Prozessführung die mündliche Besprechung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen mit dem Prozessbevollmächtigten erforderlich machen würde (vgl. auch Senat, Beschluss vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 76,39 EUR.