Bundessozialgericht
Urt. v. 27.06.1978, Az.: 4 RJ 149/76
Rentenversicherungsträger; Zuständigkeit; Rehabilitationsleistungen; Zuständigkeitskonkurrenz; Kriegsopferversorgung; Zuständigkeitsvorrang; Spezialität
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.06.1978
- Aktenzeichen
- 4 RJ 149/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 46, 286
- SozR 2200 § 1236 Nr 10
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen (hier: Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs) kann ein Träger der RV neben einem anderen Rehabilitationsträger zuständig sein; eine solche Zuständigkeitskonkurrenz wird durch RVO § 1236 Abs 3 nicht ausgeschlossen (Anschluß an BSG 31.08.1977 1 RA 47/76 = SozR 2200 § 1236 Nr 3).
2. Im Verhältnis der RV zur KOV (einschließlich der Kriegsopferfürsorge) ist deren Zuständigkeit für den von ihr betreuten Personenkreis die speziellere; sie geht deshalb der Zuständigkeit der RV vor.
3. Der Träger der RV kann sich - auch nach dem Inkrafttreten des RehaAnglG vom 07.08.1974 (vgl besonders dessen § 5 Abs 2: Grundsatz der einheitlichen Trägerschaft) - insoweit nicht auf den Zuständigkeitsvorrang des Trägers der KOV berufen, als dessen Leistungen hinter seinen eigenen zurückbleiben.