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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1992, Az.: IX ZR 165/91

Erlöschen von Grundschulden; Entfallen des Rechtsgrunds für die in der Übernahme der persönlichen Haftung liegenden Schuldversprechen; Verwertung eines Grundstücks im Rahmen der Zwangsversteigerung; Verfahrensregeln bei einer Zwangsversteigerung; Einbeziehung des Wertes des mitversteigerten Zubehörs in die Berechnung der 7/10-Grenze; Zielrichtung und wirtschaftliche Betrachtungsweise von § 114a Zwangsvollstreckungsgesetz (ZVG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1992
Aktenzeichen
IX ZR 165/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 14.12.1990
LG Verden

Fundstellen

  • BGHZ 117, 8 - 19
  • AG 1992, 155-157 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1992, 1028-1030 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1992, 1410-1412 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1993, 107-111
  • MDR 1992, 369-371 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1702-1705 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1992, 264-266 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 541-545 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1992, 219
  • ZIP 1992, 274-277 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

L. S.-H. AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Wolfgang S. und Axel S., R. straße ..., K.,

Prozessgegner

1. Helmut W.,

2. Annemarie W., H. straße ..., R.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    § 114 a ZVG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. b)

    Der Berechtigte, der durch einen Strohmann, einen uneigennützigen Treuhänder oder eine von ihm abhängige Gesellschaft das Grundstück zu einem Betrage unter der 7/10-Grenze ersteigern läßt, um sich dessen Wert zuzuführen, muß sich nach § 114 a ZVG so behandeln lassen, als hätte er selbst das Gebot abgegeben.

  3. c)

    § 114 a ZVG findet auch dann Anwendung, wenn das den betreibenden Gläubiger beherrschende Unternehmen - selbst oder über einen von ihm abhängigen Dritten - das Grundstück ersteigert hat und der Gläubiger im Versteigerungstermin nicht als Bietkonkurrent des herrschenden Unternehmens auftreten konnte.

  4. d)

    Ein solcher Tatbestand wird im aktienrechtlichen und im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern vermutet, wenn das herrschende Unternehmen das Grundstück selbst oder mittelbar ersteigert hat.

  5. e)

    Der Wert des mitversteigerten Zubehörs ist in die Berechnung der 7/10-Grenze einzubeziehen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Dezember 1990 - berichtigt durch Beschluß vom 23. April 1991 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 2 war Eigentümerin des im Grundbuch von S. Bl. ... 5 eingetragenen, mit einem Motel bebauten Grundstücks. Durch notarielle Urkunden vom 28. September 1978 und 14. Juni 1979 bestellte sie zugunsten der beklagten Bank, einer Aktiengesellschaft, zwei Grundschulden über 350.000,00 DM und 50.000,00 DM nebst 12 % Jahreszinsen zur Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1, übernahm sie die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag einschließlich Zinsen. Zugleich unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung aus diesen Urkunden.

2

Ende des Jahres 1985 leitete die Beklagte das Zwangsversteigerungsverfahren ein. Das Versteigerungsgericht setzte den Verkehrswert für das Grundstück auf 570.000,00 DM, für das Zubehör auf 77.000,00 DM, insgesamt also 647.000,00 DM, fest. Im Versteigerungstermin bot die G. gesellschaft N. m.b.H. (fortan: GGN) durch ihren Geschäftsführer W. als einzige Bieterin 321.000,00 DM - Rechte im Werte von 2.500,00 DM blieben bestehen - und erhielt mit Beschluß vom 2. Juli 1987 den Zuschlag. In den Jahren 1985 bis 1987 hielt die N. G. bank AG (fortan: NDG-Bank) mindestens 80 % der Aktien der Beklagten und war zugleich alleinige Gesellschafterin der GGN. Deren Geschäftsführer W. stand als Abteilungsleiter in den Diensten der NDG-Bank und hatte für die Beklagte ganz überwiegend die Zwangsversteigerungssache bearbeitet. Im Versteigerungstermin vertrat er auf Anweisung der NDG-Bank außer der Ersteherin auch die Beklagte.

3

Die Darlehensforderung der Beklagten, an die (einschließlich Zinsen) ein Betrag von 321.000,00 DM zugeteilt wurde, betrug nach ihrer Behauptung vor der Gutschrift am 6. August 1.987.426.878,41 DM. Der Restbetrag von 105.878,41 DM wäre bei Erreichen von 7/10 des Grundstückswerts gedeckt gewesen. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die von der Beklagten aus den notariellen Urkunden betriebene Zwangsvollstreckung. Sie sind der Auffassung, der Rechtsgrund für die in den Urkunden übernommene persönliche Haftung sei mit dem Erlöschen der Grundschulden in der Zwangsversteigerung entfallen. Jedenfalls gelte die Beklagte bis zum Betrag von 7/10 des festgesetzten Gesamtwerts (452.900,00 DM) hinsichtlich ihrer Ansprüche als befriedigt; denn sie müsse sich so behandeln lassen, als habe sie selbst das Grundstück ersteigert.

4

Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht abgewiesenen Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist nicht begründet.

6

I.

Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob durch das Erlöschen der Grundschulden der Rechtsgrund für die in der Übernahme der persönlichen Haftung liegenden Schuldversprechen entfallen ist; denn die Forderung, hinsichtlich derer die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibe, sei in entsprechender Anwendung von § 114 a ZVG als getilgt anzusehen. Diese materiell-rechtliche Schuldnerschutzvorschrift müsse man entsprechend dem mit ihr verfolgten sozialen Zweck auslegen. Dem Versuch, die Bestimmung unter Ausnutzung formalrechtlicher Möglichkeiten zu umgehen, könne wirksam nur begegnet werden, indem man Gläubiger und Ersteher bei gleichlaufenden wirtschaftlichen Interessen als Einheit betrachte und auf den tatsächlichen Wertzuwachs in ihrer Hand abstelle. Dies gelte auch dann, wenn noch ein Dritter beteiligt sei, der Gläubiger und Ersteher beherrsche, und das Vorgehen aller Beteiligten einem kollusiven Zusammenwirken auf der Gläubigerseite entspreche. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall aufgrund der wirtschaftlichen Stellung der NDG-Bank, der Tätigkeit des Herrn W. für alle Gesellschaften sowie der Art und Weise des Vorgehens im Versteigerungstermin zu bejahen. Die Ersteherin habe keinerlei Eigeninteresse an dem Grundstück gehabt und lediglich dessen Verwertung besorgen sollen. Sie und die Beklagte seien als von der NDG-Bank faktisch abhängige Tochtergesellschaften jeweils nur in deren Interesse tätig geworden. Diese Verbundenheit rechtfertige es, alle Gesellschaften bei der Verwertung des Grundstücks im Rahmen der Zwangsversteigerung als Einheit zu behandeln.

7

II.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

8

1.

Die Revision bittet unter Hinweis auf den Aufsatz von Häusele (KTS 1991, 47) um Nachprüfung, ob die Bestimmung des § 114 a ZVG gegen die Verfassung verstößt. Das ist zu verneinen.

9

a)

Die Vorschrift ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, obwohl die Tilgungsfiktion bei Erwerb des Grundstücks unter der 7/10-Wertgrenze nur zu Lasten des Erstehers wirkt, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück (§ 10 ZVG) hat. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will (BVerfGE 75, 108, 157). Ihm kommt dabei weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Erst dann, wenn sich für die Differenzierung keinerlei sachlich vernünftige Gründe finden und sie infolgedessen willkürlich erscheint, ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (BVerfGE 51, 295, 300;  74, 182, 200). Die Regelung des § 114 a ZVG beruht auf einer Abwägung zwischen den Interessen des Berechtigten, seine Ansprüche zu befriedigen, und denjenigen des Schuldners, vor einer Verschleuderung seines Eigentums geschützt zu werden. Da diese Interessenkollision nur zwischen dem Schuldner und dem - selbst oder mittelbar - das Grundstück ersteigernden Gläubiger besteht, unterscheidet letzterer sich in einem wesentlichen Merkmal von allen anderen Erwerbern im Zwangsversteigerungsverfahren. Schon deshalb ist die in § 114 a ZVG getroffene Regelung nicht sachwidrig und steht folglich mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. auch BVerfG NJW 1990, 2375).

10

b)

Die angeordnete Befriedigungsfiktion verletzt den Berechtigten auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Könnte er bei einem Erwerb des Grundstücks unterhalb der 7/10-Grenze zugleich die ungedeckte Forderung in voller Höhe geltend machen, würde er nicht selten im Ergebnis einen über die Erfüllung seiner Ansprüche erheblich hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg zu Lasten seines Schuldners erzielen, so daß jener - aus seinem Eigentum - mehr als den Wert der geschuldeten Verbindlichkeit erbracht hätte. Dadurch, daß der Gläubiger nur in dem Bereich eines Gebots unterhalb von 70 % des Verkehrswerts als befriedigt gilt, ist die gesetzliche Regelung nicht einseitig zu dessen Lasten ausgefallen. Sie stellt einen vertretbaren, im Gestaltungsbereich des Gesetzgebers liegenden Interessenausgleich dar und erweist sich damit als eine zulässige Eigentumsbindung. Diese Auffassung liegt bereits dem Senatsurteil vom 6. Juli 1989 (BGHZ 108, 248) zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht hat ersichtlich ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 114 a ZVG normierte Befriedigungswirkung (vgl. BVerfG NJW 1990, 2375).

11

2.

§ 114 a ZVG setzt nach seinem Wortlaut voraus, daß ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter den Zuschlag erhalten hat.

12

a)

Eine nur wörtliche Auslegung der Vorschrift würde jedoch dem Schutzzweck der Norm nicht gerecht. Diese soll verhindern, daß ein mit seinem Gebot innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und gleichwohl den ungedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 297/77, WM 1979, 977; BGHZ 108, 248, 249;  113, 169, 178). Die gesetzliche Regelung stellt dabei nicht vorrangig auf den durch den Zuschlag vollzogenen Eigentumserwerb ab, sondern knüpft an den wirtschaftlichen Wertzuwachs in der Person des durch das Meistgebot begünstigten Gläubigers an. Infolgedessen haben die genannten Urteile die Befriedigungsfiktion auch zu Lasten des Berechtigten bejaht, der seine Rechte aus dem von ihm abgegebenen Meistgebot abgetreten hatte. Der Gläubiger kann für deren Veräußerung eine dem Wert des Grundstücks entsprechende Gegenleistung verlangen und steht insoweit wirtschaftlich nicht schlechter da, als wenn er selbst den Zuschlag erhalten hätte (BGHZ 108, 248, 250 f).

13

b)

Aus demselben Grunde kann die Wirkung des § 114 a ZVG nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß der Berechtigte einen uneigennützigen Treuhänder oder einen Strohmann bieten läßt. Durch die Einschaltung einer solchen Mittelsperson versetzt er sich ebenso wie bei unmittelbarem Erwerb in der Zwangsvollstreckung in die Lage, das versteigerte Grundstück zu nutzen, und muß infolgedessen auch die Befriedigungsfiktion gegen sich gelten lassen (Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 114 a Rdn. 20; Muth, Zwangsversteigerungspraxis 1 F Rdn. 7; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 114 a Rdn. 12; Zeller/Stöber, ZVG 13. Aufl. § 114 a Rdn. 2.6; Kahler MDR 1983, 903). Dieses Ergebnis folgt aus der am Zweck ausgerichteten Auslegung der Norm; der vom Schrifttum teilweise bemühten Einrede der Arglist (Schiffhauer, aaO; Zeller/Stöber, aaO) bedarf es nicht (zutreffend Steiner/Eickmann, aaO).

14

c)

Bedient sich der Gläubiger statt dessen einer von ihm abhängigen Gesellschaft, um das Grundstück zu ersteigern, kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Hat der Eigentumserwerb einer solchen Gesellschaft den Zweck, den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks dem Gläubiger zuzuführen, ist er im Rahmen des § 114 a ZVG rechtlich ebenso einzuordnen wie das Auftreten eines Treuhänders oder Strohmannes; denn die Erwerbsgesellschaft ist in diesem Falle in gleicher Weise wie jene Personen an die Weisungen des betreibenden Gläubigers gebunden (OLG Celle Rpfleger 1989, 118 m. Anm. Muth; Steiner/Eickmann, aaO; Schiffhauer, a.a.O. Rdn. 21). Ob der Gläubiger einen solchen bestimmenden Einfluß auf den Ersteher ausübt, ist in entsprechender Anwendung des § 17 AktG zu beurteilen. Danach sind rechtlich selbständige Unternehmen abhängig, auf die ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. Steht ein Unternehmen in Mehrheitsbesitz, so wird vermutet, daß es von dem mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Diese Regelung wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl bei beherrschendem Einfluß einer Aktiengesellschaft auf ein Unternehmen anderer Rechtsform als auch zur Feststellung von Abhängigkeiten im Recht der GmbH und der Personalgesellschaften entsprechend herangezogen (BGHZ 95, 330, 337 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84];  107, 7, 15; Urt. v. 5. Februar 1979 - II ZR 210/76, WM 1979, 937, 941; Urt. v. 10. Oktober 1983 - II ZR 231/82, WM 1983, 1278; vgl. auch Koppensteiner in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. Vorb. § 15 Rdnr. 7-10, § 17 Rdnr. 66-68), weil dies die Sicherung der Belange der Gläubiger und der Gesellschafterminderheiten zwingend erfordert. In vergleichbarer Weise schutzwürdig ist der Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren, dessen Gläubiger den Ersteher beherrscht und sowohl den Vorteil aus dem Grundstück erstrebt, das zu einem unter der 7/10-Grenze liegenden Gebot zugeschlagen worden ist, als auch die durch den Erlös nicht gedeckte Forderung in vollem Umfang weiterverfolgen will.

15

3.

Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß der Streitfall sich in zweifacher Hinsicht von den vorstehend erörterten Beispielen unterscheidet. Die Ersteherin ist nicht von der Gläubigerin, sondern von dem sie beherrschenden Unternehmen abhängig. Diesem sind hier auch die Vorteile aus dem Erwerb des Grundstücks zugeflossen. Indes begründet der Umstand, daß nicht der Ersteher vom Gläubiger beherrscht wird, sondern beide von einem Dritten abhängig sind, der einen Erwerb unter der 7/10-Grenze veranlaßt, keine für die Beurteilung nach § 114 a ZVG maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage.

16

a)

Es ist nicht zwingende Voraussetzung für die Anwendung des § 114 a ZVG, daß der Vorteil aus dem Zuschlag dem berechtigten Gläubiger tatsächlich zufließt. Der Senat wendet die Vorschrift gemäß ihrem Schutzzweck bei Abtretung des Meistgebots unabhängig davon an, welchen Erlös der Berechtigte tatsächlich dafür erzielt hat. Es genügt, daß er eine dem Wert des Grundstücks entsprechende Vergütung hätte verlangen können (BGHZ 108, 248, 251).

17

b)

Die Verfahrensregeln der Zwangsversteigerung sollen grundsätzlich gewährleisten, daß das versteigerte Grundstück zu einem seinem Wert entsprechenden Gebot zugeschlagen und auf diese Weise eine wertrichtige Deckung der auf ihm ruhenden Lasten erreicht wird (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1978 - VI ZR 67/77, NJW 1979, 162, 163). Neben der Konkurrenz der Bieter ist der Gegensatz zwischen dem Wunsch potentieller Erwerber, den Preis möglichst niedrig zu halten, und dem Interesse der Gläubiger, daß ihre Rechte durch das Gebot gedeckt werden, geeignet, diesem Ziel zu dienen. Wo diese Interessenkonkurrenz entfällt, weil - wirtschaftlich gesehen - der Gläubiger einziger Bieter ist und sich das Grundstück möglichst günstig beschaffen will, ohne die Forderung bis zur 7/10-Grenze zu verlieren, tritt für den Schuldner die Gefahr auf, vor der ihn die Regelung des § 114 a ZVG bewahren soll: zugleich das Grundstück weit unter Wert zu verlieren und infolge des unzulänglichen Erlöses die davon nicht getilgten Gläubigerrechte erfüllen zu müssen. Diese Situation ergibt sich in gleicher Weise, wenn nicht der Gläubiger selbst, sondern das ihn beherrschende Unternehmen den Ersteher veranlaßt, anstelle des ebenfalls abhängigen Gläubigers zu erwerben. Allein die für Außenstehende regelmäßig weder erkennbare noch beeinflußbare Abhängigkeit des Gläubigers von einem Dritten und dessen hierauf beruhender Einfluß auf das Zwangsversteigerungsverfahren können nicht dazu führen, die materielle Schuldnerschutzvorschrift des § 114 a ZVG auszuschalten.

18

c)

Das Zwangsversteigerungsgesetz geht grundsätzlich davon aus, daß der aus dem Grundstück berechtigte Gläubiger selbst entscheiden kann, ob und bis zu welchem Betrag er im Versteigerungstermin Gebote abgibt, also tatsächlich wie rechtlich die Möglichkeit besitzt, sich selbst das Grundstück zu verschaffen. Befindet er sich im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens, so wird vermutet, daß er mit ihm einen Konzern bildet, das heißt, unter dessen einheitlicher Leitung steht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG). Infolge dieser wirtschaftlichen Macht vermag das beherrschende Unternehmen in der Regel das Verhalten des abhängigen Gläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren zu steuern und insbesondere zu bestimmen, welche der Konzerngesellschaften als Bieter auftritt und wem die Vorteile aus dem Zuschlag des Grundstücks zufließen sollen. Hat nicht der betreibende Gläubiger, sondern das beherrschende Unternehmen - selbst oder wie im Streitfall über eine weitere von ihm abhängige Gesellschaft - das Grundstück erworben und dabei den berechtigten Gläubiger von einer eigenständigen Wahrnehmung seiner Interessen im Versteigerungstermin, insbesondere einem Auftreten als Bietkonkurrent, ausgeschlossen, so kann diese Einschränkung der Entschließungsfreiheit des betreibenden Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner nicht zu dessen Lasten gehen. Sie bewirkt, daß der zwischen dem betreibenden Gläubiger und einem fremden Ersteher typische Interessengegensatz - Abdeckung der Ansprüche durch den Versteigerungserlös hier, preisgünstiger Eigentumserwerb dort -aufgehoben wird. Dadurch ist der Schuldner, den die Regelung des § 114 a ZVG vor unbilligen Auswirkungen des Zwangsversteigerungsverfahrens auf seine Rechtsbeziehungen zum betreibenden Gläubiger schützen soll, in gleicher Weise in seinen Belangen gefährdet wie in den oben zu 2. dargestellten Fällen der unmittelbaren Abhängigkeit des Erstehers von den Weisungen des berechtigten Gläubigers. Daher muß auch in diesem Falle bei der Auslegung des § 114 a ZVG die wirtschaftliche Einheit der bei Zwangsversteigerung und Erwerb des Grundstücks beteiligten Gesellschaften im Vordergrund stehen. Würde man entscheidend auf die personenrechtliche Verschiedenheit abstellen, wäre der Schuldner immer dann schutzlos gestellt, wenn sein Gläubiger von einem anderen Unternehmen beherrscht wird; denn dieses könnte die Wirkungen des § 114 a ZVG dadurch unschwer ausschalten, daß es Gebote des Gläubigers verhindert und statt dessen selbst über einen weisungsabhängigen Ersteher den Vorteil aus dem zu einem niedrigen Gebot zugeschlagenen Grundstück zieht.

19

d)

Bei einem Großaktionär, der sich auch außerhalb der von ihm beherrschten Gesellschaft unternehmerisch betätigt, geht das Aktiengesetz von der Gefahr aus, er werde seine Einflußmöglichkeit in der Gesellschaft dazu benutzen, seine wirtschaftlichen Eigeninteressen zu deren Lasten zu fördern. Die Interessenlage ist nicht anders zu bewerten, wenn es sich bei dem abhängigen Unternehmen oder dem herrschenden Gesellschafter nicht um eine Aktiengesellschaft handelt (vgl. BGHZ 69, 334, 337 [BGH 13.10.1977 - II ZR 123/76]; BGH, Urt. v. 23. September 1991 - II ZR 135/90, ZIP 1991, 1354, 1355). Das Aktiengesetz enthält daher auch bei Fehlen eines Beherrschungsvertrages in den §§ 302 Abs. 2, 311 ff Vorschriften zum Schutz der Gläubiger und Minderheitsaktionäre von abhängigen Unternehmen. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die Bestimmungen der §§ 302, 303 AktG auf qualifizierte faktische Konzerne außerhalb des Aktienrechts - insbesondere im Recht der GmbH - entsprechend angewandt (BGHZ 95, 330 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84];  107, 7; Urt. v. 23. September 1991 a.a.O. S. 1354). Auf diese Weise sollen Vertragspartner der beherrschten Gesellschaft möglichst davor geschützt werden, aus deren Abhängigkeit wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Der in dieser Regelung enthaltene Rechtsgedanke ist für die Auslegung des § 114 a ZVG nutzbar zu machen, wenn dem Schuldner auf Gläubiger- und Ersteherseite statt einer Person eine Mehrheit von Konzernunternehmen gegenübertritt und seine Interessen dadurch in gleicher Weise betroffen sind wie in dem vom Wortlaut der Norm erfaßten Fall, daß berechtigter Gläubiger und Ersteher personengleich sind. Indem § 114 a ZVG die Befriedigung der zugrundeliegenden Forderung fingiert, greift er als eine materiell-rechtliche Schuldnerschutzbestimmung in die dem dinglichen Recht zugrundeliegende schuldrechtliche Beziehung ein. Zielrichtung und wirtschaftliche Betrachtungsweise der Norm gebieten es, die Befriedigungsfiktion grundsätzlich auch zu Lasten des im Sinne der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 3 AktG abhängigen Gläubigers eintreten zu lassen, sofern eine andere Konzerngesellschaft auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens das Grundstück erworben hat.

20

Jedenfalls im aktienrechtlichen Konzern sowie in dem aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung zusammengesetzten qualifizierten faktischen Konzern (vgl. dazu BGHZ 95, 330, 344 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84];  107, 7, 17) ist aufgrund der dem herrschenden Unternehmen zur Verfügung stehenden Einflußmöglichkeiten ein solcher Tatbestand zu vermuten, wenn statt des betreibenden Gläubigers eine andere Konzerngesellschaft das Grundstück ersteigert hat. Der Gläubiger kann dann der Wirkung des § 114 a ZVG nur entgehen, indem er nachweist, daß die Konzernverbindung auf die Entscheidung, ob und in welcher Weise er sich selbst an der Versteigerung beteiligte, keinen Einfluß hatte, er also eigene Interessen wie ein unabhängiges Unternehmen wahrnehmen konnte. Diese Umkehr der Beweislast ist auch deshalb gerechtfertigt, weil es sich dabei um Umstände im Bereich des Konzerns handelt, in die der Schuldner grundsätzlich keinen Einblick gewinnt.

21

Soweit dem Gläubiger durch das Verhalten des herrschenden Unternehmens wirtschaftliche Nachteile entstehen sollten, ist er auf im Innenverhältnis gegebenenfalls in Betracht kommende Ansprüche aus §§ 302, 317 Abs. 4 AktG, 31 BGB und wegen Verletzung gesellschafterlicher Treupflichten zu verweisen (vgl. dazu BGHZ 65, 15, 18 ff;  95, 330, 339 f [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84];  107, 7, 16, 18 ff; Karsten Schmidt, ZIP 1991, 1325, 1327 ff).

22

e)

Die Beklagte und die GGN waren von der NDG-Bank abhängige Unternehmen, denn diese war alleinige Gesellschafterin der Ersteherin und hielt mindestens 80 % der Aktien der Beklagten. Die Beklagte hat die Vermutung der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht widerlegt, obwohl sie vom Berufungsgericht rechtzeitig auf die Notwendigkeit, entsprechende Tatsachen vorzutragen, hingewiesen worden ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die NDG-Bank vielmehr von ihren Möglichkeiten, die Entscheidung der Beklagten zu lenken, Gebrauch gemacht; denn sie hat angeordnet, daß ihr Angestellter W., Geschäftsführer der GGN, die Beklagte im Termin vertrat, dort Gebote aber ausschließlich für die Ersteherin abgab. Deren Aufgabe beschränkte sich auf Erwerb und Verwertung von Grundstücken. Damit findet § 114 a ZVG zwischen den Parteien Anwendung.

23

4.

Danach kommt es auf die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, sowohl die Beauftragung der GGN als auch das von der NDG-Bank veranlaßte Auftreten des Geschäftsführers W. zugleich für die Beklagte habe nur dazu gedient, die Wirkungen des §§ 114 a ZVG auszuschalten, und die dazu von der Revision erhobene Verfahrensrüge nicht mehr an. Der Senat braucht infolgedessen nicht dazu Stellung zu nehmen, ob aus dem insbesondere in Normen des Verbraucherschutzrechts enthaltenen Verbot des Umgehungsgeschäfts (vgl. §§ 7 AGBG, 8 FernUSG, 5 Abs. 1 HTürGG, 18 Satz 2 VerbrKrG sowie den außer Kraft getretenen § 6 AbzG) der allgemeine Grundsatz herzuleiten ist, daß durch rechtliche Gestaltungen, die der Umgehung von zwingenden Schuldnerschutzvorschriften dienen, deren Anwendung nicht ausgeschlossen werden kann.

24

5.

Das Berufungsgericht hat in die Berechnung der 7/10-Grenze auch den Wert des Zubehörs einbezogen und ihr demgemäß einen Gesamtbetrag von 647.000,00 DM zugrunde gelegt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat schon im Urteil BGHZ 99, 110, 118 ausgeführt, das Gesetz gehe in § 114 a ZVG von der Verkehrswertfestsetzung nach § 74 a Abs. 5 Satz 1 und 2 ZVG aus. Entgegen der Meinung der Revision kann aus der Verwendung des Begriffs "Grundstückswert" in § 114 a ZVG nicht entnommen werden, daß die Berechnung der Befriedigungsfiktion den Wert des Zubehörs ausklammern soll.

25

Gemäß § 55 Abs. 1 ZVG erstreckt sich die Versteigerung des Grundstücks auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Das im Eigentum des Schuldners stehende Zubehör wurde von der Beschlagnahme erfaßt (§§ 20 Abs. 2 ZVG, 1120 BGB). § 55 ZVG will dem Meistbietenden in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung, die das Zubehör im Einzelfall besitzt, die Gewißheit geben, dieses durch den Zuschlag grundsätzlich mitzuerwerben. Trotz seiner materiell-rechtlichen Selbständigkeit (§§ 97, 98 BGB) ist das Zubehör daher im Zwangsversteigerungsverfahren rechtlich und wirtschaftlich eng mit dem Grundstück, verbunden.

26

Der Umstand, daß § 74 a Abs. 5 ZVG den Grundstückswert und den Wert der beweglichen Gegenstände gesondert behandelt, § 114 a ZVG aber nur den Grundstückswert erwähnt, besagt nicht, daß die Befriedigungsfiktion sich ohne den Wert des Zubehörs errechnet. § 114 a ZVG verwendet dieselben Worte wie § 74 a Abs. 1 ZVG. Danach ist das Zubehör in die Berechnung einzubeziehen, wenn es mitversteigert wird (Zeller/Stöber, a.a.O. § 74 a Rdn. 7.5; Gerhardt in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, a.a.O. § 74 a Rdn. 26). Wo das Zwangsversteigerungsgesetz von Grundstückswert spricht, meint es generell denjenigen des § 74 a (Schiffhauer, a.a.O. § 114 a Rdn. 3; Muth, a.a.O. 1 W Rdn. 23; Steiner/Storz, a.a.O. § 74 a Rdn. 77 f). Da der Schuldner zudem hinsichtlich des mitversteigerten Zubehörs in gleicher Weise schutzwürdig ist, besteht auch kein sachlich einleuchtender Grund, im Rahmen des § 114 a ZVG insoweit zu differenzieren.

27

6.

Die Beklagte hat ihre Forderung mit 426.878,41 DM angegeben. Da ein Gebot in Höhe von 7/10 des Grundstückswerts (452.900,00 DM) auch den offengebliebenen Restbetrag abgedeckt hätte, steht der Beklagten keine Forderung mehr zu. Die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden ist zu Recht für unzulässig erklärt worden.

Merz
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter