Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1953, Az.: 4 StR 695/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 695/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 28.07.1952
Verfahrensgegenstand
Diebstahl i.R. u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. März 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme,
Bundesrichter Dr. Engels,
Bundesrichter Dr. Hülle,
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. Juli 1952 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen eines selbständigen Falles der Hehlerei verurteilt worden ist. Insoweit wird der Beschwerdeführer auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Im übrigen wird das angefochtene Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in zwei Fällen verurteilt ist.
Im Strafausspruch wird das Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Anstreicher P. wollte kupferne Freileitungen stehlen, benötigte aber ein Fahrzeug, um das anfallende Diebesgut wegzuschaffen. Er weihte den Angeklagten in seinen Plan ein. Beim ersten Mal holte ihn dieser selbst am Tatort ab und erwarb von ihm das Diebesgut auf dem Rückweg. Das nächste Mal veranlaßte der Angeklagte, daß ein Kraftfahrer Wagner die gestohlenen Leitungen vom Tatort fortschaffte; auf der Heimfahrt stieg er zu und vermittelte dann den Verkauf an einen Altmetallhändler. P. wurde wegen beider Diebstähle rechtskräftig verurteilt.
Den Angeklagten hat das Landgericht wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Hehlerei, und wegen Hehlerei verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO; sie ist unbeachtlich. Die Sachbeschwerde ist begründet.
Die Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe sich zweimal der Beihilfe zum schweren Diebstahl des Plokstiess schuldig gemacht (§§ 17 UnedMetG 243, 49, 74 StGB) begegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Rechtsirrig ist es jedoch, daß der Tatrichter den Angeklagten außerdem wegen Hehlerei verurteilt hat. Die Urteilsgründe heben nämlich hervor, daß der Angeklagte den schweren Diebstahl durch die Bereitstellung eines Fahrzeuges schon mit dem Willen gefördert habe, im ersten Falle sich dadurch die Möglichkeit eines Ankaufs der Beute zu verschaffen und im zweiten Falle beim Absatz des Kupfers mitzuwirken und beide Male einen Verdienst zu erzielen. Der Beschwerdeführer hat also jeweils nur die Absicht verwirklicht, die ihn zur Unterstützung des Täters veranlaßte. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 2, 315 bereits entschieden hat, darf ein Anstifter zu einem schweren Diebstahl, der von vornherein an den zu stehlenden Sachen teilhaben will nicht auch wegen Hehlerei bestraft werden, weil er seinen Beamteanteil erhalten habe. Dieser Auffassung ist der Senat in seinemUrteil vom 26. Februar 1953 - 4 StR 430/52 - gefolgt Der Fall der Beihilfe kann unter der nämlichen Voraussetzungen rechtsgrundsätzlich nicht anders bewertet werden. Der geringere Tatbeitrag des Gehilfen, der sich dem Willen des Täter unterordnet, kann im Verhältnis zu der Beteiligung eines Miettäters nicht schwerwiegender bemessen werden; bei diesem ist aber eine Verurteilung wegen Hehlerei unstatthaft. Die Verurteilungen wegen Hehlerei mußten daher wegfallen. Eines Freispruches bedurfte es jedoch nur, soweit die Strafkammer Tatmehrheit angenommen hat. Im übrigen konnte der Senat den Schuldspruch berichtigen; denn das weitere Vorbringen der Revision richtet sich nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist deshalb für den Senat unbeachtlich (§ 337 StPO). Im Strafausspruch konnte das Urteil jedoch keinen Bestand haben, da die Strafkammer von drei Straftaten ausgegangen ist.
Krumme
Hülle
Engels
Dr. Augustin