Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1953, Az.: 4 StR 430/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 430/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Bielefeld - 03.04.1952
Verfahrensgegenstand
gewerbsmässiger Hehlerei
Prozessgegner
den Kohlenhändler Wilhelm Z. aus H., geboren am ... 1896 in L.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 3. April 1952, soweit es ihn betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte betreibt einen Kohlenhandel zu H.. Als der Brennstoff knapp wurde, "machte er sich an deutsche Fahrer, die für Engländer fuhren, heran und forderte sie auf, Kohlen, die sie erübrigten, auf seinen Lagerplatz zu bringen." Diese beluden ihre Wagen darauf mit mehr Kohlen, als sie bei den englischen Familien abzuladen hatten; das Übergewicht fuhren sie zum Angeklagten. So lieferten z.B. die Mitangeklagten N., Ü., G. und S. etwa 178 Zentner; sie sind wegen fortgesetzten Diebstahls dieser Kohlen rechtskräftig verurteilt. Insgesamt hat der Angeklagte etwa 400 Zentner Kohlen und Koks von deutschen Kraftfahrern und Arbeitern in englischen Diensten erhalten; wie es zu den Lieferungen der anderen Fahrer gekommen ist, ist im Urteil nicht dargelegt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilt. Seine Sachbeschwerde ist begründet.
Zwei Handlungen des Beschwerdeführers sind strafrechtlich zu würdigen: das Erwecken des Tatentschlusses bei den Dieben und die spätere Entgegennahme des entwendeten Gutes; beide stehen nicht im Verhältnis von Tateinheit, da die Betätigungen auch nicht teilweise zusammenfallen. Der 2. Strafsenat hat schon entschieden, dass, wer einen anderen anstiftet, einen Diebstahl zu begehen, und hierbei beabsichtigt, an den zu stehlenden Sachen teilzuhaben, nur wegen Anstiftung zum Diebstahl, nicht aber auch wegen Hehlerei zu bestrafen ist, wenn er einen Beuteanteil vom Dieb erhält, weil die Entgegennahme dieses Anteils nur eine straflose Nachtat sei (BGHSt 2, 315 mit Schrifttumsnachweisen in JZ 1952, 566). Die Entscheidung liess es jedoch ausdrücklich offen, ob ein Anstifter zum Diebstahl stets wie ein Dieb zu bestrafen sei, z.B. auch dann, "wenn er mit dem Beuteanteil, wie von vornherein beabsichtigt gewerbsmässige Hehlerei begeht." Inzwischen hat der 2. Strafsenat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 10. Februar 1953 - 2 StR 289/52 - ausgesprochen, auch die spätere gewerbsmässige Verwertung des Beuteanteils im Sinne der §§ 259, 260 StGB ändere nicht die rechtliche Beurteilung des strafbaren Verhaltens als Anstiftung.
In der Tat macht es für die rechtliche Wertung keinen Unterschied, ob der Anstifter den Beuteanteil an sich bringt um ihn zu behalten, oder ankauft, um ihn zu veräussern, wie es der Angeklagte getan hat. Ein rechtsgrundsätzliches Bedenken kann auch nicht dem Zufall entnommen werden, dass im Rahmen dieser formellen Tatmehrheit hier die Anstiftung zur Entwendung der Kohlen nur ein Vergehen, ihr gewerbsmässiger Ankauf hingegen ein Verbrechen ist, denn die gleiche Gestaltung des Sachverhalts ist bei einer Anstiftung zu einem schweren Diebstahl denkbar. Ob die Bestrafung der Vortat den Unrechts- und den Schuldgehalt der Nachtat nach dem inneren Zusammenhang, der zwischen beiden besteht, voll mit ausgleicht, kann nur die gerechte Auslegung des Einzelvorgangs lehren (LK § 73, Vorb. III. B 3; Schröder MDR 1950, 398 unter II). Es ist beim Dieb selbst anerkannten Rechts, dass die Ausnutzung der eigentümerähnlichen Stellung, die ihm der gelungene Eingriff in fremdes Gut verschafft hat, durch die strafrechtliche Ahndung der Wegnahmehandlung abgegolten ist, solange jene kein neues Rechtsgut verletzt. Wer zum Diebstahl anstiftet und die Beute nach der Tat entgegennimmt, verletzt dasselbe Rechtsgut; denn das Eigentum soll gegen Entfremdung sowohl durch die Strafdrohungen der §§ 242, 243 StGB als auch, als Teil des Vermögens, durch die des § 259 StGB geschützt werden. Wer weiter beim Dieb eine Tatentschlossenheit dergestalt hervorruft, dass dieser sich schon vor der Tatbegehung dazu bereitfindet, die Beute dem Teilnehmer zuzuführen, dessen Tatbeitrag nähert sich im Rahmen dieser gemeinsamen Zielsetzung dem Unrechts- wie dem Schuldgehalt nach so sehr der Mittäter- oder gar Alleintäterschaft, dass nur eine theoretische Betrachtung noch Unterschiede aufzuweisen vermag. Für eine lebensnahe Anschauung verschmelzen beide Vorgänge zu einer Bewertungseinheit: gegenüber der tätergleichen strafrechtlichen Bewertung des "Haben-wollens" (§ 48 Abs. 2 StGB), wie es in der Anstiftung des Diebes als erster Angriffshandlung auf fremdes Eigentum zur Erscheinung gelangt, tritt hier das spätere Erlangen der angestrebten eigentümerähnlichen Stellung als vorbedachte Folge der Vortat zurück. Die Art dieser Tatbegehung stellt schon eine enge Beziehung des Anstifters zum gestohlenen Gut in dem Augenblick her, als der ablieferungsbereite Dieb sich seiner bemächtigt. Das Diebesgut wird gleichsam erst beim Anstifter in Sicherheit gebracht; erst mit der Übergabe der Kohlen an ihn ist der Diebstahl beendet.
Da die Strafkammer feststellt, dass der Angeklagte an einige Fahrer herangetreten ist und sie für seinen Tatplan gewonnen hat, dass die Diebe dann auch verabredungsgemäss vorgegangen sind, so hätte der Angeklagte nur wegen Anstiftung zu den Diebstählen bestraft werden können. Auf welche Weise es zum strafbaren Zusammenwirken mit den anderen Fahrern gekommen ist, wird das Landgericht noch aufklären müssen. Die neue Hauptverhandlung wird ihm vornehmlich Gelegenheit geben, der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer als Mittäter an den Diebstählen anzusehen ist; er war anscheinend Mitträger des gemeinsamen Tatentschlusses und auf Grund dessen an der Verbringung des Diebesgutes insofern massgeblich beteiligt, als die Bereitstellung seines Lagerplatzes das Verschwindenlassen der Beute von den Fahrzeugen überhaupt erst ermöglichte. Einer körperlichen Beteiligung an der Wegnahmehandlung bedarf es beim Vorliegen des Täterwillens nicht. Die Mittäterschaft an den verschiedenen Diebstählen könnte auch in Fortsetzungszusammenhang begangen sein (vgl. RGSt 70, 386 ff). Sollte keine der Teilnahmeformen der §§ 47 ff StGB verwirklicht worden sein, so wird das Landgericht die Voraussetzungen der Hehlerei erneut prüfen müssen; insoweit lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.