Bundessozialgericht
Urt. v. 02.12.1970, Az.: 4 RJ 479/68
Waisenrente; Ausbildungszeit; Zeit zwischen Ausbildung und Beruf; Überbrückungszeit; Erkranken in der Übergangszeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.12.1970
- Aktenzeichen
- 4 RJ 479/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 1267 S. 2 RVO
Fundstellen
- BSGE 32, 120 - 120
- SozR Nr 42 zu § 1267 RVO
Amtlicher Leitsatz
Will eine Waise eine mehrmonatige Zeitspanne, die zwischen der Schulentlassung und dem absehbaren Beginn der Ausbildung für einen ernsthaft angestrebten Beruf (hier: Beamter des mittleren Dienstes) liegt, in sinnvoller Weise (hier: durch Tätigkeit in einer Verwaltung) überbrücken, wird sie daran jedoch durch Krankheit gehindert, so gehört diese Zeit mit zur Schul- oder Berufsausbildung (Weiterführung von BSG 12.11.1969 4 RJ 495/65 = SozR Nr. 38 zu § 1267 RVO).