Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.1980, Az.: VIII ZB 3/80
Durch einen Prozessbevollmächtigten verschuldetes Fristversäumnis; Mündliche Anweisung eines Rechtsanwalts an seine Angestellte zur Eintragung einer von ihm in den Handakten vermerkten Frist im Fristenkalender
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1980
- Aktenzeichen
- VIII ZB 3/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 12132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 02.01.1980
Prozessführer
Steuerberater Dipl. Kaufmann Norbert W., R. straße ... in Wi.
Prozessgegner
Friedrich K., Wei. Straße ... in Wie.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 23. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier
und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Treier
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 1980 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1979 durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt B., frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Nachdem dieser das Mandat niedergelegt hatte, beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz, Rechtsanwalt Dr. M., mit der Durchführung der Berufung. Rechtsanwalt Dr. Müller überprüfte den im Schreiben des Rechtsanwalts B. angegebenen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und vermerkte auf einem bereits beschriebenen Notizzettel: "Achtung! Frist: 16.9.79". Er gab seiner Anwaltsgehilfin D. den Auftrag, den Ablauf der Begründungsfrist im Fristenkalender zu vermerken und die Akte dem bei ihm angestellten Rechtsanwalt H. zur Bearbeitung vorzulegen. Die Anwaltsgehilfin D. trug zusammen mit anderen Fristen eine Vorfrist auf den 9. Oktober und das Fristende auf den 15. Oktober 1979 im Fristenkalender ein und legte die Akte versehentlich ab.
Am 21. September 1979 reichte Rechtsanwalt Dr. M. die Berufungsbegründung ein und beantragte, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung machte er glaubhaft, daß die Anwaltsgehilfin Dengler seit 2 1/2 Jahren in seinem Büro tätig und besonders zuverlässig sei, allerdings in der fraglichen Zeit durch den Ausfall zweier Anwaltsgehilfinnen überlastet gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 2. Januar 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt Dr. M. wegen der Kürze der für die Berufungsbegründung zur Verfügung stehenden Zeit seine mündliche Anordnung, die Akte Rechtsanwalt H. zur Bearbeitung vorzulegen, kontrollieren oder eine schriftliche Anordnung treffen mußte, wie das Berufungsgericht gemeint hat.
2.
Denn Rechtsanwalt Dr. M. trifft jedenfalls deshalb ein Verschulden, weil sein Fristvermerk leicht übersehen werden konnte.
a)
Es ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn ein Rechtsanwalt eine Angestellte mündlich anweist, die von ihm in den Handakten vermerkte Frist im Fristenkalender einzutragen (BGH Beschluß vom 7. Juli 1971 - VIII ZB 20/71 = VersR 1971, 961). In einem derartigen Fall muß der Vermerk in den Handakten indessen deutlich und nicht zu übersehen sein. Hier war der von Rechtsanwalt Dr. M. gefertigte Fristenvermerk jedoch leicht zu übersehen, weil er in den Text eines bereits beschriebenen Notizzettels geschrieben war. Es kommt hinzu, daß die Anwaltsgehilfin D. infolge Ausfalls zweier Anwaltsgehilfinnen überlastet war und infolgedessen Rechtsanwalt Dr. M. hinsichtlich der Fristwahrung eine erhöhte Sorgfaltspflicht hatte (vgl. Zöller, ZPO 12. Aufl. § 233 Anm. C Stichwort: Büropersonal Nr. 4) und daß die Anwaltsgehilfin D. gleichzeitig andere Sachen, in denen die Begründungsfrist am 15. Oktober 1979 ablief, weil in den Gerichtsferien Berufung eingelegt worden war, in den Fristenkalender einzutragen hatte, so daß ein Übersehen des ohnehin nicht deutlichen Fristvermerks leicht möglich war.
b)
Wäre als Fristende der 16. September 1979, ein Sonntag, eingetragen worden, so hätte, wenn die Akte am Freitag, dem 14. September 1979, vorgelegt worden wäre, unschwer eine Verlängerung der am Montag, den 17. September 1979 ablaufenden Begründungsfrist erreicht werden können, weil es die erste Fristverlängerung gewesen wäre. Bei einem richtigen Eintrag der Berufungsbegründungsfrist wäre also diese Frist nicht versäumt worden, obwohl die Akte weisungswidrig nicht dem Rechtsanwalt H. vorgelegt worden war.
3.
Da somit Rechtsanwalt Dr. M. ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächliches Verschulden trifft, konnte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Claßen
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Treier