Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1990, Az.: 4 StR 247/90
Rechtsmitteleinlegung; Befugnis des Nebenklägers; Angeklagter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 247/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 37, 136
- JuS 1991, 158
- MDR 1990, 938-939 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 136 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1990, 2479 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 502 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1990, 525 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der Nebenkläger hat keine Befugnis zugunsten des Angeklagten Rechtsmittel einzulegen, auch nicht analog § 96 Abs. 2 StPO (in diesem Fall: Revision des Opfers eines Sexualdelikts).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Nebenklägerin hat gegen dieses Urteil ausdrücklich "zugunsten des Angeklagten" Revision eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, weil der Angeklagte zu Unrecht verurteilt worden sei.
Die Revision ist unzulässig. Grundsätzlich setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus (Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. vor § 296 Rdn. 8). Ein Nebenkläger ist aber nicht beschwert, wenn der Angeklagte wegen des Nebenklagedelikts verurteilt worden ist (vgl. BGHSt 29, 216, 218; 33, 114, 115, 117) [BGH 09.01.1985 - 3 StR 502/84]. Zwar kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 296 Abs. 2 StPO ein Rechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten einlegen; diese Vorschrift ist auf den Nebenkläger aber nicht entsprechend anwendbar:
Der Nebenkläger kann sich allerdings nach § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO der Rechtsmittel unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Das Besagt jedoch nicht, daß er auch im gleichen Umfang wie der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen kann. Das ergibt sich nunmehr bereits aus § 400 StPO, der die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers einschränkt. Hätte der Gesetzgeber, der durch das Gesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 2496) die Rechtsstellung des Nebenklägers umfassend neu geregelt hat, dem Nebenkläger auch die Befugnis geben wollen, zugunsten des Angeklagten ein Rechtsmittel einzulegen, hätte er, nachdem er andererseits die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers in § 400 StPO beschränkt hat, § 296 Abs. 2 StPO für entsprechend anwendbar erklären müssen. Aus dem Schweigen des Gesetzes ist daher der Schluß zu ziehen, daß außer dem Angeklagten selbst andere Rechtsmittelführer als die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten einlegen können.
So entspricht es der einhelligen Ansicht im Schrifttum, daß § 296 Abs. 2 StPO auf den Nebenkläger nicht anwendbar ist (Pelchen in KK StPO 2. Aufl. Rdn. 12; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. Rdn. 1; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. Rdn. 7; Fezer in KMR StPO 8. Aufl. Rdn. 2, jeweils zu § 401; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl., 1985, S. 584; Frisch in SK-StPO vor § 296 Rdn. 112). Ruß (in KK StPO 2. Aufl. § 296 Rdn. 6) bemerkt zutreffend, daß Neben- und Privatkläger zwar die Partei-, nicht aber die Amtsstellung des Staatsanwalts haben und kein Rechtspflegeorgan sind. Eine Rechtsmittelbefugnis zugunsten des Angeklagten kann ihnen daher nicht zukommen.
Zwar hat das Reichsgericht (RGSt 22, 400, 402, bestätigt in RGSt 62, 212, 213; ebenso KG JR 1956, 472) die Ansicht vertreten, ein Nebenkläger könne auch zugunsten des Angeklagten ein Rechtsmittel einlegen. Die Entscheidungen betrafen jedoch jeweils die behördliche Nebenklage (des Provinzsteuerdirektors bzw. des Finanzamts). Nachdem das geltende Recht eine solche behördliche Nebenklage nicht mehr kennt (das Finanzamt hat nach § 407 Abs. 1 Satz 4 AO nur noch ein Anhörungsrecht), ist diese Rechtsprechung, die entscheidend darauf abstellte, daß diese Behörden unter gewissen Voraussetzungen das Recht hatten, "selbst die Anklage zu erheben und somit die Rolle der Strafverfolgungsbehörde zu übernehmen" (RGSt 22, 400, 403), überholt. So hat auch das Oberlandesgericht Hamburg bereits mit Beschluß vom 13. Januar 1958 (NJW 1958, 1313 = JZ 1958, 251) entschieden, daß der private Nebenkläger kein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten einlegen könne. Daß ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel des Nebenklägers nach § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten wirken kann (vgl. §§ 390 Abs. 1 Satz 3; 401 Abs. 3 Satz 1; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 301 Rdn. 2), ändert daran nichts. Die Revision der Nebenklägerin war daher als unzulässig zu verwerfen.