Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1989, Az.: 4 StR 82/89
Diebstahl und Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1989
- Aktenzeichen
- 4 StR 82/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 17.10.1988
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Aribert J. aus L. geboren am ... 1964 in S.-M.,
zur Zeit in Haft,
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 20. Juni 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,
- 1.
soweit er und der Angeklagte S. wegen Kindesentziehung verurteilt worden sind,
- 2.
im gesamten den Angeklagten J. betreffenden Strafausspruch,
- 3.
im den Angeklagten S. betreffenden Ausspruch über die Gesamtstrafe.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten J. im Urteilstenor "der Kindesentziehung sowie des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fortgesetztem Diebstahl und Urkundenfälschung" schuldig gesprochen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß insoweit ein Fassungsversehen vorliegt: Das Landgericht hat den Angeklagten danach der Kindesentziehung und des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis für schuldig befunden. Es hat gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg und führt gemäß § 357 StPO auch zur teilweisen Aufhebung des gegen den Mitangeklagten S. ergangenen Urteils, der keine Revision gegen das Urteil eingelegt hat.
1.
Die Verurteilung wegen Kindesentziehung kann gegenüber beiden Angeklagten keinen Bestand haben, weil der gemäß § 238 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden ist. Zwar kann in der Regel auch in der Erstattung einer Strafanzeige, die von dem Anzeigenerstatter unterschrieben worden ist (vgl. § 158 Abs. 2 StPO), ein Strafantrag gesehen werden, wenn sich aus ihr zweifelsfrei ein Strafverfolgungsbegehren ergibt (vgl. R. Müller in KK 2. Aufl. § 158 StPO Rdn. 48). Hier haben die Eltern des entführten Mädchens jedoch nur eine Vermißtenmeldung erstattet, aus der sich nicht ergibt, daß sie auch eine Strafverfolgung des Angeklagten J. wegen möglicher gegenüber ihrer Tochter begangener Straftaten verlangten. Lediglich der die Vermißtenmeldung aufnehmende Polizeibeamte hat vor die Vermißtenmeldung das Formblatt "Strafanzeige" geheftet und einige Straftatbestände aufgeführt. Das reicht für die sichere Annahme, die Eltern des Mädchens hätten einen der Form des § 158 Abs. 2 StPO genügenden Strafantrag gestellt, nicht aus.
Mangels Strafantrags kann die Tat auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB verfolgt werden (vgl. Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 235 StGB Rdn. 11). Jedoch ist es möglich - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 1989 zutreffend hingewiesen hat -, daß sich die Angeklagten einer mittäterschaftlich begangenen Bedrohung gemäß § 241 StGB schuldig gemacht haben, weil die beiden Angeklagten "der Zeugin andeuteten, daß 'Weglaufen' keinen Zweck habe" und der Angeklagte S. "der Zeugin dabei die mitgeführte Gaspistole" zeigte (UA 15). Diese Möglichkeit steht einer Freisprechung (die hier der Einstellung vorgehen würde, da den Angeklagten nach der Anklage insoweit noch eine Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubs in Tateinheit mit Geiselnahme zur Last lag, von der sie nach den Feststellungen des Landgerichts strafbefreiend zurückgetreten sind; vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl.§ 260 StPO Rdn. 42) durch den Senat entgegen.
2.
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Diebstahls und Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen und zu der erhobenen Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ergänzend auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1976 - 5 StR 480/76 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1977, 461, verwiesen.
3.
Hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis fehlt es in den Urteilsgründen an der Festsetzung einer Einzelstrafe. Dieser fehlende Strafausspruch ist durch den neu entscheidenden Tatrichter nachzuholen.
Der Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis kann nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht dem Angeklagten "straferschwerend" angelastet hat, daß er sich "bedenkenlos über die Eigentumsordnung hinweggesetzt" hat (UA 26). Das verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Im übrigen hätte hier die Annahme eines besonders schweren Falles näherer Begründung bedurft, da - wie die Strafkammer richtig erkannt hat - ein Regelbeispiel nach § 243 Abs. 1 StGB nicht vorliegt und der Angeklagte "mit seinen Tatbeiträgen weitaus geringere kriminelle Energie aufgewendet (hat) als der Angeklagte S." (UA 26).
4.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Kindesentziehung (und die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche bei dem Angeklagten J.) führt zur Aufhebung der Gesaratstrafen hinsichtlich beider Angeklagter.
5.
Schließlich weist der Senat darauf hin, daß sich die Urteilsgründe auch damit auseinandersetzen müssen, warum die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO).
Knoblich
Goydke
Meyer-Goßner
Steindorf