Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1976, Az.: 5 StR 480/76
Verurteilung wegen Meineides und wegen falscher uneidlicher Aussage ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Eilmaßnahme; Beweiserhebung durch Verlesung von Vernehmungsniederschriften ; Ablehnung einer Strafmilderung wegen eines Aussagenotstandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1976
- Aktenzeichen
- 5 StR 480/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 13.02.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
Prozessführer
Verlagskaufmann Michael B. aus B., geboren am ... 1942 in B.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. November 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus B. als Verteidiger,
Justizamtsinspektor von ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Februar 1976 in seinem Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Strafausspruch Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1.
Die erkennende Strafkammer war nicht deshalb vorschriftswidrig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO), weil der Richter am Landgericht B. an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat.
Der Landgerichtspräsident hatte diesen Richter durch Verfügung vom 4. Februar 1976 "wegen Eilbedürftigkeit" nach §§ 21 i Abs. 2, 21 e Abs. 3 GVG zum Vertreter des Richters am Landgericht F. in der Hauptverhandlung am 10. und 13. Februar 1976 bestellt. Richter am Landgericht F. war an sich ordentliches Mitglied der 11. Strafkammer, war aber seinerseits als geschäftsplanmäßiger Vertreter zur Mitwirkung in der erkennenden Kammer berufen, nachdem der Richter am Landgericht K. als ordentliches Mitglied der erkennenden Strafkammer an der Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben rechtlich gehindert war, weil ihn der Angeklagte bereits im August 1975 mit Erfolg abgelehnt hatte. Der Landgerichtspräsident hatte den Richter am Landgericht B. zum Vertreter bestellt, nachdem er zuvor festgestellt hatte, daß Richter am Landgericht F. infolge Erkrankung des zweiten Beisitzers in seiner eigenen Strafkammer überlastet und die übrigen nach dem Geschäftsverteilungsplan hinter ihm als Vertreter in Betracht kommenden Beisitzer der 12. und 8. Strafkammer "in der eigenen Kammer" oder wegen "bereits erfolgten Einsatzes" ebenfalls wegen Überlastung verhindert waren.
Der Beschwerdeführer meint, der Landgerichtspräsident wäre zu einer Entscheidung nicht befugt gewesen, weil eine Entscheidung des Präsidiums rechtzeitig hätte ergehen können. Die Verhinderung des Richters am Landgericht K. habe bereits im Herbst 1975 bei Terminsanberaumung festgestanden und die Arbeitsüberlastung der geschäftsplanmäßigen Vertreter sei "mit Sicherheit nicht erst wenige Tage vor dem 10. Februar 1976 eingetreten und erkennbar gewesen". Mit dieser Ansicht geht die Revision fehl. Auf den Zeitpunkt der Verhinderung des Richters am Landgericht K. kommt es nicht an, weil an seine Stelle als geschäftsplanmäßiger Vertreter bereits vorher Richter am Landgericht F. getreten war. Die Umstände, die zur Verhinderung dieses Richters geführt haben, sind dem Landgerichtspräsidenten nach seiner dienstlichen Äußerung und dem Inhalt seiner Verfügung vom 4. Februar 1976 jedoch erst kurz vor Erlaß seiner Verfügung bekannt geworden. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte er deshalb prüfen, ob bei den übrigen, nach dem Geschäftsverteilungsplan nachfolgend zum Vertreter berufenen Richtern ein Verhinderungsgrund vorlag und ob die Voraussetzungen für eine Eilmaßnahme nach § 21 i Abs. 2 GVG gegeben waren. Ob die zur Verhinderung des Richters am Landgericht F. führenden Umstände schon zu einem früheren Zeitpunkt "erkennbar" waren, kann dahinstehen. Denn die Entscheidung nach § 21 i Abs. 2 GVG obliegt allein dem Landgerichtspräsidenten, der sie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen und in eigener Verantwortung zu treffen hat (Schäfer in Löwe-Rosenberg, 22. Aufl. § 21 i GVG Anm. II, 3). Daß er hierbei sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist nicht erkennbar. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, daß eine Entscheidung des Präsidiums zu diesem Zeitpunkt noch rechtzeitig hätte ergehen können,
Soweit der Beschwerdeführer weiterhin rügt, der Landgerichtspräsident habe die Hinderungsgründe in einer viel zu unbestimmten und deshalb für das Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Form festgestellt, kann seine Rüge ebenfalls keinen Erfolg haben. Zwar schreibt § 211 Abs. 2 Satz 2 GVG vor, daß die Gründe für die getroffene Anordnung schriftlich niederzulegen sind. Diesem Erfordernis ist der Landgerichtspräsident jedoch mit seiner Verfügung vom 4. Februar 1976 nachgekommen. Daß er hierbei nicht jeden einzelnen, in Betracht kommenden Richter dem Namen nach angeführt und den ihn betreffenden Hinderungsgrund genannt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verhinderung vorgelegen haben, hat das Revisionsgericht ohnehin nicht zu prüfen (BGHSt 12, 33, 34). Es genügte deshalb, wenn der Landgerichtspräsident zusammenfassend für alle Richter den in der Rechtsprechung anerkannten Hinderungsgrund der Geschäftsüberlastung (BGHSt 21, 174, 175 mit weiteren Nachweisen) herangezogen und dabei überdies angegeben hat, daß er infolge starken Arbeitsanfalls in der eigenen Kammer oder wegen Einsatzes in anderen Spruchkörpern eingetreten ist.
2.
Die von dem Beschwerdeführer gerügte unzulässige Beschränkung seiner Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) liegt nicht vor. Nach seinem eigenen Revisionsvorbringen fehlt es bereits an dem Erfordernis eines Gerichtsbeschlusses. Im übrigen hat der Vorsitzende entsprechend dem am 13. Februar 1976 gestellten Antrag des Verteidigers an diesem Tag die Hauptverhandlung in der Zeit von 10.45 Uhr bis 13.35 Uhr unterbrochen, um diesem Gelegenheit zu geben, die "Akten und Beiakten im Anwaltszimmer einzusehen und sich auf das Plädoyer vorzubereiten". Daß der Vorsitzende nicht unmittelbar nach der Stellung des Antrages die Hauptverhandlung entsprechend dem Antragsbegehren unterbrochen hat, sondern zunächst eine Entscheidung über einen gleichzeitig gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers herbeigeführt und die Beweiserhebung mit der Verlesung von Vernehmungsniederschriften des Beschwerdeführers und eines Zeugen sowie des Strafregisterauszuges des Beschwerdeführers fortgeführt hat, behinderte dessen Verteidigung nicht. Denn er und sein Verteidiger konnten auch noch nach der unmittelbar darauf durchgeführten Akteneinsicht zu dem Ergebnis des Urkundenbeweises Erklärungen nach § 257 StPO abgeben. Überdies trägt die Revision selbst nicht vor, daß es für eine sachgemäße Verteidigung erforderlich war, vor Erhebung dieser Beweise Akteneinsicht zu nehmen.
Ob die Verweigerung einer Mitnahme der Akten zur Einsicht im Anwaltszimmer zwischen den Sitzungstagen zu einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung geführt hat, kann dahinstehen. Auf ihr beruht das angefochtene Urteil jedenfalls nicht, nachdem am folgenden Sitzungstag die Akteneinsicht in der begehrten Form gewährt worden ist; es wäre deshalb keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt.
3.
Auf einen Verstoß des Landgerichts gegen das Vereidigungsgebot des § 59 StPO kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die Zeugen E., Erika und Corinna J. auf Anordnung des Vorsitzenden als "Geschädigte" oder als Angehörige des "Geschädigten" nach § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt geblieben. Diese Anordnung hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet und damit versäumt, eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Auf die unterlassene Vereidigung kann die Revision deshalb nicht gestützt werden.
4.
Auch die Rüge, das Landgericht habe Beweisanträge des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt und dabei seine Aufklärungspflicht verletzt, bleibt ohne Erfolg.
a)
Das Landgericht hat den Antrag auf Beiziehung von drei Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgelehnt, die damit unter Beweis gestellte Tatsache, der Zeuge J. sei in diesen Verfahren nicht tätig geworden, könne als wahr unterstellt werden. Die Revision beanstandet ohne Grund, das Landgericht habe sich an die zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten. Dafür bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Es genügt, daß seine Feststellungen ihnen nicht widersprechen (BGH LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO). Das ist hier nicht der Fall.
b)
Den weiteren Antrag, die Staatsanwaltschaft zu veranlassen, alle bisher nicht bekannten Ermittlungsverfahren, die gegen den Beschwerdeführer seit 1964 bei ihr anhängig oder die auf seine Anzeige gegen andere Personen eingeleitet worden waren, mitzuteilen und die betreffenden Akten vorzulegen, hat das Landgericht zutreffend als Beweisermittlungsantrag angesehen. Zu einer Beweiserhebung in dieser Richtung brauchte es sich nicht gedrängt zu fühlen, weil der Zeuge es ohnehin offengelassen hatte, ob er als Sachbearbeiter in weiteren Verfahren tätig geworden war, an denen der Beschwerdeführer beteiligt war. Das Landgericht hat seine Feststellung, daß der Zeuge den Beschwerdeführer aus wiederholten Gesprächen (UA S. 15) kannte, zwar aus der "Vielzahl von Straf- und Ermittlungsverfahren" hergeleitet, in denen dieser als Beschuldigter oder Anzeigeerstatter aufgetreten war. Es hat aber weiter darauf hingewiesen, daß diese Kenntnis mindestens "teilweise" nicht aus Verfahren herrührte, in denen der Zeuge Sachbearbeiter gewesen war (UA S. 3). Daß der Zeuge den Beschwerdeführer etwa einen Monat vor dem Vorfall, der der Zeuge bekundet hat, in einem ausführlichen Schlußgehör selbst als Beschuldigten vernommen hat, stellt das Landgericht ausdrücklich fest (UA S. 3) und wird von der Revision auch nicht bestritten.
c)
Die Hilfsbeweisanträge auf Anhörung von zwei Sachverständigen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Unter den von ihm festgestellten Umständen konnte es sich selbst die Sachkunde zur Beurteilung der Frage zutrauen, ob der Zeuge die Stimme des Beschwerdeführers am Telefon identifizieren konnte, zumal der Beschwerdeführer seinem Antrag andere Tatsachen zugrunde gelegt hat, als sie vom Landgericht festgestellt worden sind.
d)
Soweit die Revision im Zusammenhang mit dem Aktenvermerk des Zeugen J. vom 4. August 1971 die Aufklärungsrüge erhebt, ist sie unzulässig. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, mit welchen Beweismitteln das Landgericht die von ihm vermißte Aufklärung hätte vornehmen sollen (BGHSt 2, 168). Sollte die Revision mit ihrer Rüge gemeint haben, der Zeuge hätte selbst danach befragt werden müssen, kann sie damit nicht gehört werden. Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, an einen vernommenen Zeugen hätten weitere Fragen gestellt werden müssen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).
5.
Mit der Behauptung, im Urteil sei der verlesene Strafregisterauszug unrichtig wiedergegeben worden, wird kein Verfahrensfehler dargetan.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Bei dem Strafausspruch bestehen dagegen rechtliche Bedenken.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht bei der Ablehnung einer Strafmilderung wegen eines Aussagenotstandes nach § 157 StGB von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Das Landgericht erkennt zwar an, daß der Beschwerdeführer sich durch eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage selbst belastet hätte, weil gegen ihn zur Tatzeit wegen des Gegenstandes der Aussage ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren anhängig war. Als ausschließlichen Grund für die Ablehnung einer Strafmilderung führt es jedoch an, der Beschwerdeführer sei über sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO vor beiden Vernehmungen belehrt worden und hätte sich deshalb frei entscheiden können, ob er die falsche Aussage machen oder sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen wolle (UA S. 22). Mit dieser Erwägung hat das Landgericht sein Ermessen möglicherweise fehlerhaft ausgeübt. Es ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Strafe auch dann nach § 157 StGB gemildert werden kann, wenn der Angeklagte seine Zwangslage als Zeuge durch Gebrauchmachen von seinem Auskunftsverweigerungsrecht hätte vermeiden können (RGSt 59, 61, 62; BGH 1 StR 206/54 vom 15.12.1954; 3 StR 251/69 vom 17.12.1969; 4 StR 424/62 vom 18.1.1963); denn in diesem Fall ist er nach § 56 StPO auf Verlangen verpflichtet, die Gründe für die Aussageverweigerung anzugeben (BGHSt 1, 22, 28). Auf diese weitere Zwangslage ist das Landgericht nicht eingegangen. Es liegt deshalb nahe daß es die seinem Ermessen gesetzten Grenzen zu Lasten des Angeklagten verkannt hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führt. Auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung braucht der Senat daher nicht einzugehen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten in vollem Umfang zu verwerfen.
Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte