Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1955, Az.: VI ZR 108/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 108/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.03.1954
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1955, 752 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt Marl i. Westf., vertreten durch den Rat der Stadt,
Prozessgegner
die Architekten Dr. He. und H. in D., I.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Eine vorübergehende Unmöglichkeit steht einer dauernden gleich, wenn nach der Sachlage, wie sie sich beim Eintritt des Leistungshindernisses ergibt, ein Festhalten am Vertrage unzumutbar ist.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. März 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Für den Bau eines Berufsschulgebäudes in M. übertrug die Beklagte den Klägern, den ersten Preisträgern eines von ihr ausgeschriebenen Wettbewerbs, durch Architektenvertrag vom 13. März 1939 die gesamte Planbearbeitung mit Ausarbeitung von Vorentwurf und Entwurf, Anfertigung der Bauvorlagen, Massen- und Kostenberechnung, Anfertigung der Ausführungszeichnungen und Teilzeichnungen, sowie die künstlerische Oberleitung der Bauführung - nicht auch die technische Oberleitung und die Bauführung selbst - unter der Zusage eines näher bestimmten Honorars. Die Kläger lieferten den Vorentwurf, fertigten auch den Entwurf an, unterzogen ihn auf Veranlassung der Beklagten einer mehrfachen Änderung und stellten auch die Bauvorlagen her. Sie erhielten auf ihre Leistungen bis Juli 1939 Teilzahlungen von 4.500 RM; einen weiteren Betrag von 750 RM, den die Beklagte als Entschädigung für die Teilnahme am Wettbewerb ausgeworfen hatte, schrieben ihr die Kläger, wie sie ihr mitteilten, für den Vorentwurf gut. Nach Ausbruch des Krieges erging am 16. Februar 1940 eine Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan, Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft, wonach Bauvorhaben, die auf der Baustelle noch nicht in Angriff genommen waren, grundsätzlich nicht mehr begonnen werden durften (RAnz 1940 Nr. 44). Die Beklagte bemühte sich bis 1941 erfolglos, die Genehmigung zur Durchführung des Bauplanes zu erhalten.
Als die Kläger 1948 hörten, daß sich die Beklagte wieder mit dem Berufsschulneubau beschäftigte, fragten sie am 10. September 1948 deswegen bei ihr an. Der Amtsdirektor des Amtes Marl antwortete unter dem 22. September 1948, die damaligen Bauabsichten könnten leider in absehbarer Zeit nicht verwirklicht werden, die Angelegenheit werde als erledigt betrachtet. Die Kläger gaben sich hiermit nicht zufrieden. Im Laufe des weiteren Schriftwechsels teilte ihnen die Beklagte am 27. Oktober 1950 mit, die damalige Idee komme nicht mehr zur Ausführung, da in der Zwischenzeit ein anderes Baugrundstück ausgewählt worden sei und das ursprünglich zugrunde gelegte Bauprogramm den derzeitigen Anforderungen nicht mehr entspreche. Die Kläger boten mit Schreiben vom 20. Dezember 1950 an, die noch offenen Leistungen des Architektenvertrages zu erfüllen. Das lehnte die Beklagte ab. Auf anderem Grundstück errichtete die Beklagte in den Jahren 1951/52 ein Berufsschulgebäude nach anderen Plänen.
Die Kläger halten die Beklagte für verpflichtet, ihnen entsprechend der Honorarabrede des Architektenvertrages die ganze vertragliche Vergütung abzüglich eines Betrages für ersparte Aufwendungen in Höhe von 40 % des Honorars für die noch nicht geleisteten Arbeiten zu zahlen. Sie haben das ihnen noch zustehende Honorar auf 25.614,69 DM errechnet und der Beklagten 4.500 RM als bereits erhalten mit 450 DM angerechnet. Dabei haben sie zugrunde gelegt, daß der letzte Entwurf 17.000 cbm umbauten Baumes vorgesehen habe, die Baukosten 1951 je Kubikmeter umbauten Raumes 55 DM betragen hätten und die gesamte Bausumme sich daher auf 935.000 DM belaufen haben würde. Sie haben einen Teilbetrag von 6.100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1951 eingeklagt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Architektenvertrag sei mit dem Neubauverbot von 1940 hinfällig geworden. In der früheren Form habe das Bauvorhaben nach dem Kriege auch nicht mehr durchgeführt werden können, weil das ursprünglich vorgesehene Grundstück wegen seiner Lage an einer Hauptverkehrsstrasse für den Schulbau nicht mehr in Frage gekommen sei, nachdem die Bundesbahn ein Bahnhofsbauprojekt aufgegeben habe und damit die Voraussetzung für den geplanten Bau einer Entlastungsstrasse entfallen sei. Zudem habe das neue Schulgebäude wegen der gestiegenen Einwohnerzahl in größerem Ausmaße gebaut werden müssen. Entgegen den Behauptungen der Kläger habe der frühere Plan auch nicht mehr als 15.500 cbm umbauten Raumes mit einem Baukostenbetrag von 26 RM/cbm für das Schulgebäude und von 22 RM/cbm für die Direktorwohnung vorgesehen; der Baukostenindex habe sich nicht so erhöht, daß sich ein Betrag von 55 DM/cbm ergeben haben würde. Endlich hat die Beklagte eingewendet, die Ansprüche der Kläger seien verwirkt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die vertraglichen Beziehungen der Parteien nach dem Recht des Werkvertrages zu beurteilen seien. In der Regel enthielten zwar, so hat es erwogen, Architektenverträge ausser Elementen des Werkvertrages (Entwürfen und Zeichnungen) auch solche des Dienstvertrages (örtliche und künstlerische Bauleitung).
Da hier aber die örtliche Bauführung aus dem Kreise der von den Klägern zu erbringenden Leistungen ausgenommen worden sei, hätten Elemente des Werkvertrages so sehr im Vordergrund gestanden, daß sie dem Vertrag den bestimmenden Charakter gegeben hätten. Für seine Ansicht hat sich das Berufungsgericht auch darauf bezogen, daß im Vertrage der Parteien vereinbart worden ist, die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag hätten ergänzende Anwendung zu finden.
Von der Annahme aus, daß der Vertrag vorher nicht ausser Kraft getreten sei, hat das Berufungsgericht in der Erklärung der Beklagten, daß sie die weitere Erfüllung ablehne, eine Kündigung des Vertrages erblickt und die Kläger für berechtigt gehalten, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, ohne ihre noch ausstehenden Vertragsleistungen erbracht zu haben; für ersparte Aufwendungen müßten sie sich entsprechend der im Vertrage getroffenen Regelung 40 % des Honorars für die noch nicht geleisteten Arbeiten auf ihren Vergütungsanspruch anrechnen lassen.
Diese Ausgangserwägungen, nach denen das Berufungsgericht die Rechtsgrundlage des Klageanspruchs ersichtlich in § 649 BGB erblickt hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
2.
Die Revision ist jedoch der Auffassung, das Berufungsgericht habe nicht annehmen dürfen, daß der Vertrag trotz des Bauverbotes vom 16. Februar 1940 bestehen geblieben sei.
a)
Das Berufungsgericht hat sich bei der Behandlung der Frage, welche Auswirkungen das Bauverbot auf den Vertrag der Parteien gehabt hat, die Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht, daß sich das Verbot nur gegen die Erstellung von Bauwerken gerichtet habe und die Leistungen, die den Klägern obgelegen hätten, nur insofern von dem Verbot betroffen worden seien, als es sich um die künstlerische Oberleitung gehandelt habe. Dieser Teil ihrer Leistungen sei den Klägern aber auch nur vorübergehend unmöglich geworden, da sich das Neubauverbot offensichtlich nur auf die Kriegszeit bezogen und damit nur zeitliche Bedeutung gehabt habe, die Beklagte ihren Plan, eine Berufsschule zu bauen, auch niemals aufgegeben und ihn schließlich 1950/51 (entsprechend seiner tatbestandlichen Feststellung hat das Landgericht offenbar 1951/52 gemeint) ohne die Kläger durchgeführt habe. Trotz erheblicher Verspätung wäre den Klägern ihre Leistung möglich gewesen; diese könne daher nicht infolge des Neubauverbots als endgültig unmöglich geworden angesehen werden.
b)
Diese Beurteilung läßt sich in ihrem rechtlichen Ergebnis nicht beanstanden.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ging der Sinn des Neubauverbots vom 16. Februar 1940 dahin, eine Bau tätigkeit, soweit sie nicht - vor allem bei anerkannter Kriegswichtigkeit von Bauvorhaben - ausnahmsweise zugelassen wurde, hintanzuhalten. Dies kommt auch in der neuen Fassung zum Ausdruck, die dem Bauverbot durch die 31. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 15. Januar 1943 (RAnz Nr. 13) mit den Änderungen vom 30. April und 31. Juli 1943 (MBL i.V. 1943, Sp 933 bzw. 1460) gegeben worden ist. Darum kann freilich nicht gesagt werden, daß der Vertrag der Parteien, soweit er noch nicht ausgeführt war, von diesem Verbot nicht doch in seiner Gesamtheit berührt worden wäre. Die Leistungen, die den Klägern durch den Architektenvertrag mit der architektonischen Bearbeitung und künstlerischen Oberleitung für den Bau des Berufsschulgebäudes aufgetragen worden waren, stellten sich als ein einheitliches Ganzes dar, mochten sie auch für die Berechnung der auf das Honorar fortschreitend zu entrichtenden Teilzahlungen nach Hundertsätzen des Gesamthonorars einzeln zu bewerten sein. Im Vertrage ist ausdrücklich bestimmt worden, daß die dem Architekten übertragenen Leistungen als ein einheitliches Geisteswerk anzusehen seien und der Bauherr sie daher ohne Zustimmung des Architekten weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen könne. Nach Inhalt und Zweck des Vertrages kann die Sache daher nicht anders angesehen werden, als daß mit dem Bauverbot der Vertrag insgesamt unausführbar geworden und Unmöglichkeit der ganzen Leistung anzunehmen ist (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. § 275 Anm. 4). Die Unmöglichkeit der weiteren Erfüllung des Vertrages führt aber, wenn sie wie hier von keiner Vertragspartei zu vertreten ist, nach §§ 275, 323 BGB nur dann dazu, daß der Schuldner unter Verlust, seines Anspruchs auf die Gegenleistung von seiner Leistungspflicht befreit wird wenn die Unmöglichkeit nicht nur vorübergehender Art, sondern die dem Schuldner obliegende Leistung endgültig unmöglich geworden ist.
Das Bauverbot, das sich im vorliegenden Falle der weiteren Ausführung des Vertrages entgegenstellte, war aus Anlaß des Krieges ergangen; es war nicht zu bezweifeln, daß es nach dem Kriege bei der Rückkehr zur Friedenswirtschaft wieder entfallen würde. Dem Verbot war daher von vornherein nur eine vorübergehende Bedeutung beizumessen. Allerdings war ungewiß, wie lange es dauern würde, bis eine freie Bautätigkeit wieder gestattet war. Darum kann aber nicht schon angenommen werden, daß die Parteien ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrage ledig geworden sind.
Auch ein nur zeitweiliges Leistungshindernis kann sich freilich, je nach Gegenstand und Zweck der vertraglich bedungenen Leistung, in einer Weise auswirken, daß es für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses einem dauernden gleichzuachten ist. Hat das zeitweilige Erfüllungshindernis zur Folge, daß sich die versprochene Leistung, wenn sie nach Behebung des Hindernisses erbracht wird, nach Inhalt und wirtschaftlicher Bedeutung als eine wesentlich andere darstellen würde und daß der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zugemutet werden könnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen, so rechtfertigt es sich, die Leistung als im Rechtssinne unmöglich geworden zu betrachten (vgl. die Entscheidung des Senats vom 27.5.1953 - LM Nr. 3 zu § 275 BGB; ferner BGH Nr. 4 daselbst, beide Entscheidungen mit weiteren Nachweisen). Es kommt hierbei darauf an, wie sich die Dinge in dem Zeitpunkt ansehen, in dem das Leistungshindernis eingetreten ist und bestanden hat (BGH a.a.O.; siehe auch die weitere Entscheidung des Senats vom 21.10.1953 LM Nr. 3 zu § 242 [Bf] BGB). Ist das Leistungshindernis von solcher Art, daß es völlig ungewiß ist, ob und wann es jemals behoben werden wird, so kann es für die Parteien schlechterdings untragbar sein, an das Vertragsverhältnis länger gebunden zu bleiben, so daß es in einem derartigen Falle geboten erscheinen kann, mit endgültiger Befreiung des Leistungsschuldners und Verlust seines Gegenanspruchs ein tatsächliches Erlöschen des Vertrages anzunehmen (BGH LM Nr. 4 Bl 2 zu § 275 BGB mit Nachweisen; Urteil des II. Zivilsenats vom 24.2.1955 - II ZR 244/53 -; RG DJ 1941, 732). Entscheidend ist aber stets, ob bei der Sachlage, wie sie sich nach Eintritt des Leistungshindernisses dargestellt hat, den Parteien ein abwartendes Festhalten am Vertrage zuzumuten war oder nicht. Vertragsverhältnisse, deren Bereinigung nach Gegenstand und Inhalt keinen Aufschub duldet oder bei denen die eine oder andere Partei aus besonderen Gründen darauf angewiesen ist, eine baldige Klarstellung der gegenseitigen Beziehungen herbeizuführen, werden in dieser Hinsicht eine andere Beurteilung erfordern als solche Vertragsverhältnisse, deren Abwicklung ohne wesentliche persönliche oder sachliche Schwierigkeiten zurückgestellt werden kann.
Inwiefern den Klägern als Leistungsschuldnern oder der Beklagten als Leistungsgläubigerin nach Erlaß des Bauverbots von 1940 nicht hätte zugemutet werden können, an ihrem Vertragsverhältnis abwartend festzuhalten, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Soweit sie darauf hingewiesen hat, daß die Berufsschule nach dem Kriege auf einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Grundstück und in grösseren Ausmaßen unter Erschließung neuer Finanzierungsquellen habe gebaut werden müssen, handelt es sich um Umstände, die nicht unter dem Gesichtspunkt einer Unmöglichkeit der Leistung, sondern des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bedeutsam sein konnten. Nachdem das Landgericht den Einwand der Beklagten, daß der Vertrag infolge des Bauverbots hinfällig geworden sei, zurückgewiesen hatte, ist sie in der Berufungsinstanz auch nicht wieder auf ihn zurückgekommen.
3.
Das Berufungsgericht hat verneint, daß die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 13. März 1939 entfallen sei. Hilfsweise hat es weiter erwogen, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ziehe auch nicht schlechthin die Auflösung des Vertrages nach sich, sondern führe dazu, daß geprüft werden müsse, ob der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse nicht durch eine Anpassung des Vertrages Rechnung getragen und so eine den Interessen beider Parteien gerecht werdende Lösung gefunden werden könne. Die Kläger seien bereit und befähigt gewesen, ihre früheren Entwürfe mit den neuen Erfordernissen in Übereinstimmung zu bringen. Der Beklagten sei zuzumuten gewesen, hierauf einzugehen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage könnten dem Vergütungsanspruch der Kläger daher keine berechtigten Einwendungen entgegengesetzt werden.
Die Erwägungen, von denen sich das Berufungsgericht hier hat leiten lassen, stehen im Einklang mit anerkannten Rechtsgrundsätzen (RG JW 1937, 2036; RGZ 168, 121 [126]; BGH LM Nr. 1 zu § 595 BGB; BGH NJW 1951, 836 [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50] und NJW 1952, 137 [BGH 23.10.1951 - I ZR 15/51]; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 14. Bearbeitung 1954 S 173). Ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 13. März 1939 unverändert bestehen geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls seine Hilfserwägung rechtlich bedenkenfrei ist und die getroffene Entscheidung trägt. Die Angriffe mit denen die Revision der Stellungnahme des Berufungsgerichts entgegentritt, bewegen sich, soweit nicht die Verletzung des § 286 ZPO gerügt wird, im wesentlichen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Feststellung und Würdigung. Was die Verfahrensrügen betrifft, so sind sie unbegründet.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Bauplan in der früheren Form bei der Notwendigkeit der Auswahl eines anderen Baugrundstücks und der Errichtung des Schulgebäudes in grösserer Gestalt nicht habe durchgeführt werden können, daß neue zusätzliche Arbeiten auch solche des Architekten - erforderlich geworden seien und daß die Beklagte nicht zu einer mit neuen Honoraransprü[xxxxx]
genommen, daß eine Verwirkung überhaupt nicht in Betracht kommen konnte, solange das Bauvorhaben undurchführbar war, konnte doch zu dieser Zeit ein Verlangen nach weiterer Ausführung des Vertrages noch gar nicht gestellt werden. Hierzu waren die Kläger erst in der Lage, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Verwirklichung der Bauabsichten wieder möglich geworden war. Noch mit Schreiben vom 22. September 1948 war den Klägern auf ihre Anfrage aber mitgeteilt worden, daß eine solche Möglichkeit auf absehbare Zeit nicht gegeben sei. Sollten die Kläger danach auch, wie die Revision unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Kläger vom 29. September 1950 geltend macht, bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin geschwiegen haben, so hat die Beklagte doch selbst nicht vorgetragen, seit wann das Bauvorhaben wieder durchführbar geworden ist und die Kläger die weitere Erfüllung des Vertrages hätten verlangen können. Auf die Rüge der Revision, daß sich das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO jenes Schreiben vom 29. September 1950 hätte vorlegen lassen sollen, kommt es daher nicht an. Nach der Sachlage kann keine Rede davon sein, daß die Rechte aus dem Vertrage verwirkt gewesen seien, als die Kläger im Frühjahr 1951 die Klage auf Zahlung der ihnen zustehenden Vergütung erhoben; dieser Anspruch selbst ist, wie oben ausgeführt, sogar erst durch die Kündigung des Vertrages ausgelöst worden, die darin lag, daß die Beklagte sich auf das Erbieten der Kläger vom 20. Dezember 1950 geweigert hat, die noch offenen Leistungen des Architektenvertrages entgegenzunehmen.
5.
Was die Höhe des Anspruchs betrifft, der den Klägern nach Auffassung der Vordergerichte für die nicht erbrachten Leistungen unter Kürzung um 40 % wegen Ersparnis von Aufwendungen zusteht, so hat das Landgericht unter Zugrundelegung eines Baukostenbetrages von 55 DM/cbm bei einer von ihm festgestellten Grosse des Bauvorhabens von 15.500 cbm umbauten Raumes die Vergütung auf 10.938,43 DM errechnet. Das Berufungsgericht ist, was auch die Beklagte im Berufungsverfahren an sich als richtig anerkannt hat, der Ansicht des Landgerichts gefolgt, daß die Berechnung nach Maßgabe des inzwischen gestiegenen Baukostenindexes erfolgen muß. Es hat auf das Bestreiten der Beklagten dahingestellt gelassen, ob sich die Baukosten auf 55 DM/cbm gestellt haben, es aber jedenfalls für gerechtfertigt gehalten, zumindest einen Betrag von 35 DM/cbm zugrunde zu legen. Danach ist das Berufungsgericht auf einen Betrag von 6.195,92 DM gekommen. Gegen diese Anspruchsberechnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht meint die Revision, die Berechnung könne, da es sich um einen gekündigten Reichsmarkauftrag handele, nur im Verhältnis 10 : 1 vorgenommen werden. Wenn die Leistungspflichten der Parteien trotz des durch das Bauverbot herbeigeführten zeitweiligen Hindernisses fortbestanden haben, so konnte die weitere Abwicklung des Vertragsverhältnisses doch nicht verlangt werden, bevor nicht die Möglichkeit zur Durchführung des Bauvorhabens wieder gegeben war. Ersichtlich ist das Berufungsgericht, und zwar ohne erkennbaren Rechtsirrtum, davon ausgegangen, daß dies nicht schon vor der Währungsreform der Fall gewesen sei. Das Honorar der Kläger für die Leistungen, die von ihnen alsdann zu bewirken gewesen wären, konnte sich nach der Währungsreform aber von vornherein nur in der neuen Währung berechnen. Auch der Anspruch, der sich für sie aus der späteren Kündigung des Vertrages durch die Beklagte ergab, konnte daher nur in der neuen Währung entstanden sein. Eine Umstellung kam nicht in Frage.
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.