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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.1988, Az.: 5 StR 94/88

Zeitraum zur Absetzung eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1988
Aktenzeichen
5 StR 94/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 11983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 26.06.1987

Fundstellen

  • BGHSt 35, 259 - 260
  • MDR 1988, 598 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 3215-3216 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1988, 240-241

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

1. Mehdi D.-B. aus H., geboren am ... 1933 in T. (Iran), zur Zeit in Haft.

2. Mehrdad D.-B. aus H., geboren am ... 1958 in T. (Iran), zur Zeit in Haft.

Amtlicher Leitsatz

Wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, verlängert sich die Frist zur Absetzung des Urteils für den folgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn Verhandlungstagen um weitere zwei Wochen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 12. April 1988
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten Mehdi und Mehrdad D.-B. wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 26. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Mehdi D.-B. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten Mehrdad D.-B. wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit den Revisionen rügen beide Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

2

Das Landgericht hat in der vorliegenden Sache an dreizehn Tagen verhandelt und das Urteil nach seiner Verkündung am 26. Juni 1987 erst am 11. September 1987 zu den Akten gebracht. Mit Recht beanstanden die Revisionen, daß das Landgericht damit den ihm nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zustehenden Zeitraum zur Absetzung des Urteils nicht eingehalten hat. Nach einer Verhandlungsdauer von elf bis zwanzig Tagen stehen dem Tatrichter nicht elf, sondern nur neun Wochen zur Verfügung, um das Urteil zu den Akten zu bringen.

3

Eine solche Berechnung der Frist nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1984, 466; NStZ 1985, 184; BGH Beschluß vom 11. Januar 1984 - 2 StR 598/83) und wird auch im Schrifttum überwiegend gebilligt (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., § 275 StPO Rdn. 11; Müller in KMR 7. Aufl., § 275 StPO Rdn. 22; Rieß NStZ 1987, 318). Die von Löffler (NStZ 1987, 318) und seit der 38. Aufl. auch von Kleinknecht/Meyer § 275 StPO Rdn. 8 vertretene weitergehende Auffassung über die Berechnung der Fristdauer, der das Landgericht offenbar gefolgt ist, vermag der Senat nicht zu teilen. Sie kann zwar aus dem nicht eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hergeleitet werden, widerspricht aber dem Sinn des § 275 Abs. 1 StPO. Die Regelung des § 275 Abs. 1 StPO bildet die Grundlage für den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, der einer verspäteten Urteilsabsetzung entgegenwirken will. Sie verlängert die Urteilsabsetzungsfrist mit jedem vom Gesetz genannten Verlängerungsabschnitt nur um zwei Wochen. Jede andere Auslegung stände nicht in Einklang mit der Systematik des Gesetzes, würde zu einer kaum verständlichen Verzögerung der Urteilsabsetzungsfrist bei einem Verlängerungsabschnitt führen und wäre mit den von § 275 Abs. 1 StPO verfolgten Zielen nicht zu vereinbaren. Der Wortlaut des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist deshalb dahin zu verstehen, daß sich die Grundfrist von fünf Wochen nach einer Hauptverhandlung, die länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für den folgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen verlängert. Das entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 7/2600 S. 7).

4

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel