Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1984, Az.: 2 StR 598/83
Irrtümliche Falschberechnung der Frist, in der ein verkündetes Urteil zu den Akten gebracht werden muss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 598/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 10.01.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Kaufmann Arthur Willi M. aus H., dort geboren am ... 1935, zur Zeit in Strafhaft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Januar 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Januar 1983, soweit er verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründete Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg: da die Strafkammer die sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebende Frist nicht eingehalten hat, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.
Die Hauptverhandlung hat 21 Tage gedauert. Das am 10. Januar 1983 verkündete Urteil hätte deshalb - mit den Unterschriften der Richter versehen - spätestens am 28. März 1983 zu den Akten gebracht werden müssen. Ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle ist dies jedoch erst am 31. März 1983, mithin verspätet geschehen. Gründe, die die Verspätung rechtfertigen könnten liegen nicht vor, ergeben sich insbesondere auch nicht au den dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer. Daß, wie den Erklärungen zu entnehmen ist, die Frist irrtümlich falsch berechnet worden ist, ist kein solcher Grund.
Müller
Meyer
Maier
Theune