Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1995, Az.: BVerwG 6 B 34.95
Klage gegen das Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung in der zahnärztlichen Vorprüfung; Antrag auf Genehmigung des Rücktritts unter Vorlage zweier privatärztlicher Atteste und einer amtsärztlichen Stellungnahme; "Grundsätzliche Bedeutung" einer Rechtssache als Zulassungsgrund für eine Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 34.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 24.02.1995 - AZ: 2 A 13321/94
Rechtsgrundlage
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Juli 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin studiert seit 1979 Zahnmedizin. Sie wendet sich gegen das Nichtbestehen ihrer Wiederholungsprüfung in der zahnärztlichen Vorprüfung. Ihre Erstprüfung war 1986 nach zehnmaligem Rücktritt von einzelnen Teilprüfungen für insgesamt nicht bestanden erklärt worden. In der Wiederholungsprüfung trat sie nach Ablegen einer einzelnen Fachprüfung mit mangelhaftem Ergebnis in den übrigen Prüfungsfächern erneut weitere neunmal von der Prüfung zurück. Nahezu sämtliche Rücktritte begründete sie damit, daß sie sich in nervenärztlicher Behandlung befinde und aufgrund ihres depressiven Zustandes nicht prüfungsfähig sei.
Nach einer langfristigen Behandlung in den Jahren 1989 bis 1992 und Wiederzulassung zur Fortsetzung der Wiederholungsprüfung nahm sie am 7. September 1992 an einer weiteren Teilprüfung teil, wobei ihre Leistungen erneut nur mit "mangelhaft" bewertet wurden. Von den Prüfungen in den beiden übrigen Fächern trat sie wiederum unter Vorlage eines Attests zurück, das ihr eine akute Streßgastritis aufgrund der Prüfungssituation bescheinigte. Am 31. März 1993 unterzog sie sich der Prüfung im dritten von insgesamt vier Fächern und erhielt auch hier die Note "Mangelhaft". Daraufhin erklärte der Prüfungsausschuß mit Bescheid vom selben Tage, auch die Wiederholungsprüfung für insgesamt nicht bestanden. Der Widerspruch und der erneute Antrag der Klägerin auf Genehmigung des Rücktritts, dem sie zwei privatärztliche Atteste und eine amtsärztliche Stellungnahme beigefügt hatte, wurden zurückgewiesen. Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
1.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Als klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin die Frage:
"Ist es zulässig, daß ein Landesminister die Amtsärzte in der Weise bindet, daß sie einen bestimmten Personenkreis grundsätzlich von der Beurteilung als "prüfungsunfähig" herausnehmen?"
Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Der von der Beschwerde zitierte und in Kopie beigefügte ministerielle Erlaß enthält Hinweise auf rechtliche Kriterien für die Auslegung des Begriffs "Prüfungsunfähigkeit", die durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere auch des Bundesverwaltungsgerichts, entwickelt worden sind. Daß die Amtsärzte durch die Fachaufsicht angehalten werden dürfen, diese rechtlichen Anforderungen und Maßgaben der Gerichte zu beachten, steht außer Frage und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das gilt insbesondere für die rechtliche Maßgabe, daß die sich aus der Prüfungssituation typischerweise ergebenden Belastungen als normales Prüfungsrisiko hingenommen werden müssen.
Das Berufungsurteil steht hiermit in Einklang. Das Berufungsgericht hat, was zunächst den rechtlichen Ansatz für die Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit angeht, auf seine eigene Rechtsprechung hingewiesen (Urteil vom 3. Juni 1992 - 2 A 12347/91 -). Diese wiederum stimmt nicht nur mit der weit zurückreichenden Rechtsprechung anderer Obergerichte, sondern auch mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts überein(Urteil vom 6. Juli 1979 - BVerwG 7 C 26.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 116 = DÖV 1980, 140). Nach all diesen Entscheidungen kann - im Gegensatz zu sog. "Dauerleiden" - nur die "zeitweise Beeinträchtigung des physischen und psychischen Zustandes eines Prüflings zur Anerkennung einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führen"; bei psychischen Beeinträchtigungen setzt dies allerdings nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich voraus, daß diese Beeinträchtigungen über allgemeine Examenspsychosen hinausgehen und sog. "Krankheitswert" haben (vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 1994, Rn. 154). Diesen Prüfungsmaßstab hat das Berufungsgericht auch bei der Würdigung des Einzelfalles durchgehalten. Es hat die von der Klägerin vorgelegte amtsärztliche Stellungnahme und zwei privatärztliche Atteste unter dem Blickwinkel des sog. "Dauerleidens" gewürdigt, ein solches bejaht und allein unter diesem Gesichtspunkt eine Prüfungsunfähigkeit verneint, weil die Klägerin unter Prüfungsängsten leide, die in ihrer persönlichen Konstitution bedingt seien.
2.
Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Die Aufklärungsrüge der Klägerin wäre nur dann begründet, wenn sich dem Gericht einerseits eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen und wenn andererseits das angefochtene Urteil auf einer unterbliebenen Beweiserhebung beruhte oder doch beruhen konnte. Letzteres wiederum beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts.
Im vorliegenden Fall mußte sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweiserhebung nach Lage der Dinge nicht aufdrängen. Die Gründe, welche die Nichtzulassungsbeschwerde dafür benennt, treffen nach dem Akteninhalt so nicht zu. Zunächst ist es nicht richtig, daß das Berufungsgericht den Aussagewert des amtsärztlichen Gutachtens über denjenigen der beiden privatärztlichen Atteste gestellt hätte. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich die fachärztlichen Ausführungen unter den gegebenen Gesamtumständen folgerichtig in die Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens einfügten. Es trifft auch nicht zu, daß sich das Berufungsgericht mit dem Rückgriff auf die Ursachen früherer Rücktritte über eine gutachterliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 1. September 1992 hinweggesetzt hätte, dem habe entnommen werden können, daß die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt geheilt gewesen sei, so daß die zeitlich davor liegenden Ursachen für die verschiedenen Rücktritte nicht mehr herangezogen werden könnten: Erstens ist eine solch eindeutige Aussage, die zu einer entsprechenden Zäsur nötigen könnte, dieser fachärztlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen. Dort heißt es vielmehr in bei weitem weniger bestimmter Form: "Vor dem Hintergrund erhöhter allgemeiner psychophysischer Labilisierbarkeit mag es in der erhöhten emotionalen Anspannung einer Prüfung durchaus zu intellektuellen Blockaden kommen, die jedoch durch ein entsprechendes situationsangemessenes sicherheitsvermittelndes und angstabbauendes Eingehen seitens der Prüfer abzufangen sein dürften" (BA 2 Bl. 56 R). Zweitens war dies nach dem Akteninhalt nicht die letzte Äußerung des Arztes Dr. Klieeisen. Dieser hatte nämlich im Anschluß an den neuerlichen Rücktritt vom 7. September 1992 (Grund: streßbedingte Gastritis) auf eine entsprechende Anfrage des Prüfungsamtes am 14. Dezember 1992 erklärt: "Frau S. befand sich seit Ende August nicht mehr in meiner Sprechstunde. Leider kann ich nicht zweifelsfrei mitteilen, ob bei Frau S. je mit einer Prüfungsfähigkeit zu rechnen ist und ob davon auszugehen ist, daß Frau S. die Prüfung je abschließen kann. Diese Frage dürfte wohl am ehesten durch den Prüfungsausschuß zu klären sein gemäß seiner diesbezüglich einschlägigen Erfahrungen" (BA 2 Bl. 62). Drittens kommt hinzu, daß der Arzt selbst bei dieser relativierenden Stellungnahme zwar das neuerliche Auftreten einer "streßbedingten Gastritis", aber noch nicht die Ursache des letzten Rücktritts von der Teilprüfung am 31. März 1993 berücksichtigen konnte. Dabei handelte es sich immerhin um den zweiten Rücktritt nach der behaupteten, ärztlicherseits aber so nie bescheinigten vollständigen "Heilung". Noch bedeutsamer aber war der Grund dieses letzten Rücktritts. Dabei handelte es sich nämlich um eine "massive psychische Dekompensation unter Prüfungsbedingungen". Bei dieser Sachlage bestehen aus revisionsrichterlicher Sicht keine Bedenken, wenn das Berufungsgericht zwischen den beiden zuletzt geltend gemachten und den früheren Rücktrittsgründen einen unmittelbaren Zusammenhang gesehen hat. Nach Lage der Dinge durfte ihm dieser Zusammenhang durchaus in einem Maße als wahrscheinlich erscheinen, wie es für die Bildung einer entsprechenden tatrichterlichen Überzeugung ausreichend und erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwertes wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl 1991, 1239), Bezug genommen.
Albers
Vogelgesang