Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1998, Az.: 4 StR 622/97
Annahme einer vollendeten Nachteilszufügung; Vermögensbeschädigung beim Betrug; Vermögensgefährung als Vermögensnachteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 622/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dessau - 10.06.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1998, 233-234 (Volltext mit red. LS)
- StV 1999, 316-317
Verfahrensgegenstand
Sschwere räuberische Erpressung u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 5. Februar 1998
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 10. Juni 1997 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte im Fall III 3 der Urteilsgründe wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,
- c)
soweit "die im Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 14.10.1996 angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten" worden ist.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in fünf Fällen, der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus Urteilen des Amtsgerichts Zerbst und des Landgerichts Dessau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es "die im Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 14.10.1996 angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis" aufrechterhalten.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Anfechtung mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1.
Der Angeklagte hat zwar beantragt, "die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung" zurückzuverweisen. Zur Begründung wird aber ausgeführt, die Revision richte sich "gegen den Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich der laut Anklage zum Nachteil des Zeugen K. begangenen schweren räuberischen Erpressung am 05.03.1994"; insoweit wird beanstandet, daß ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB verneint worden ist. Das Rechtsmittel ist daher wirksam auf die Anfechtung der Verurteilung im Fall III 3 der Urteilsgründe beschränkt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Pikart in KK/StPO 3. Aufl. § 344 Rdn. 5).
2.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Fall III 3 der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Nach den Feststellungen drangen der Angeklagte, Heiko B. und Thomas C. am 5. März 1994 in die Wohnung des Olaf K. ein und versetzten diesem mehrere Schläge. Der Angeklagte verlangte von Olaf K., den ihm vorgelegten "Vertrag" zu unterschreiben:
"Dabei handelte es sich um die mit 'Fundsache Videorecorder' überschriebene handschriftliche Erklärung vom 05.03.1994, in der sich Olaf K. verpflichtete, Heiko B. und Detlef W. bis zum 15.03.1994 jeweils 50,00 DM zu zahlen, dafür zur Sicherheit seinen Videorecorder beim Angeklagten zu hinterlegen und zu bestätigen, daß sich das Eigentum seiner Lebensgefährtin wieder in seiner Wohnung befinde."
Der Angeklagte drohte Olaf K. mit einem Messer, um ihn zur Unterschrift zu bewegen, und fügte ihm eine Schnittwunde am rechten Knie zu. Nachdem er unterschrieben hatte, wurde Olaf K. erneut vom Angeklagten und Heiko B. geschlagen. "Zu einer Auszahlung des in der Urkunde aufgeführten Geldes kam es in der Folgezeit nicht."
b)
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer vollendeten Nachteilszufügung gemäß §§ 255, 253 StGB. Zwar ist der Nachteil für das Vermögen im Sinne des § 253 StGB gleichbedeutend mit der Vermögensbeschädigung beim Betrug, so daß auch schon eine bloße Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil darstellt, wenn bereits die Gefahr des Verlustes das Vermögen mindert. Dabei kommt es aber, was das Landgericht nicht bedacht hat, entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt 34, 394, 395 [BGH 09.07.1987 - 4 StR 216/87] m.w.N.). Die bisherigen Feststellungen vermögen eine solche konkrete Gefährdung des Vermögens des Tatopfers nicht zu belegen. Insoweit ist es ohne Belang, ob die Erklärung, deren genauer Wortlaut nicht mitgeteilt wird, als (abstraktes) Schuldanerkenntnis (UA 22) oder lediglich als schuldrechtliche Verpflichtungserklärung (UA 30) aufzufassen ist. Wird die Abgabe von Willenserklärungen erzwungen, ist sich das Tatopfer - im Gegensatz zur täuschungsbedingten Abgabe von Willenserklärungen - von vornherein der Anfechtbarkeit seiner Willenserklärung (§ 123 BGB) bewußt. Demgemäß könnte hier eine einen Vermögensnachteil darstellende Vermögensgefährdung nur darin gesehen werden, daß nach Unterzeichnung und Aushändigung der Erklärung ein zur Durchsetzung unberechtigter Forderungen geeignetes Beweismittel zur Verfügung stand. Den Urteilsgründen läßt sich insoweit schon nicht zweifelsfrei entnehmen, ob dem Angeklagten oder einem der anderen Tatbeteiligten die unterschriebene Erklärung ausgehändigt wurde. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre das Vermögen des Tatopfers durch die erzwungene Hingabe der Beweisurkunde nur dann konkret gefährdet worden, wenn - worauf es entscheidend ankommt - bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Tatbeteiligten zu rechnen war (vgl. BGHSt 34, 394, 395 [BGH 09.07.1987 - 4 StR 216/87]/396). Auch hierzu verhält sich das Urteil nicht.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Es ist nicht auszuschließen, daß ergänzende Feststellungen getroffen werden können.
3.
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall III 3 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung auch der Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die Aufrechterhaltung der durch Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 14. Oktober 1996 angeordneten Maßregel.
4.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die durch Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 14. Oktober 1996 gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen nicht in die nach § 55 StGB zu bildende Gesamt-strafe einbezogen werden dürfen, da die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten erst nach der insoweit eine Zäsur bildenden Verurteilung durch das Amtsgericht Zerbst vom 27. Juli 1994 begangen wurden (vgl. UA 8/32). Zwar ist nach der Urteilsformel des angefochtenen Urteils lediglich die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 14. Oktober 1996 aufgelöst und die daneben angeordnete Maßregel aufrechterhalten worden; aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß auch die dieser aufgelösten Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen in die nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden sind (UA 32). Bei der Bemessung der neu festzusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe wird daher § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten sein (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4).
Maatz,
Kuckein,
Athing,
Solin-Stojanovic