Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1958, Az.: 2 StR 48/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1958
- Aktenzeichen
- 2 StR 48/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SchwurG Köln - 04.05.1957
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Mord
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. März 1958,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 4. Mai 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 5. Mai 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagter, wegen Beihilfe zum Mord in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Auf sie hat es die Untersuchungshaft in dieser Sache sowie eine früher erlittene Internierungshaft angerechnet, soweit diese nicht durch Anrechnung auf die im Spruchgerichtsverfahren B.-B. 4 Sp Ls 54/48 erkannte Strafe verbraucht worden war.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechte.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I.
Die Verfahrensrügen
1.)
Die Revision macht zunächst geltend, das Schwurgericht habe, wie in dem Urteil ausdrücklich bemerkt sei, seine Feststellungen u.a. auf das Urteil des Spruchgerichts B.-B. vom 14. April 1948 gestützt, obwohl dieses in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei. Darin liege ein Verstoß gegen die §§ 249, 261 StPO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könne, zumal da der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu dem Spruchgerichtsurteil zu erklären.
Die Rüge greift nicht durch. Zwar trifft es ausweislich der gerichtlichen Niederschrift zu, daß jenes Urteil nicht verlesen worden ist. Indessen ist es ausgeschlossen, daß sich die Nichtverlesung auf das angefochtene Erkenntnis zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Abgesehen von der allgemeinen Bemerkung, daß der Sachverhalt - neben anderen Beweismitteln - auch auf dem Spruchgerichtsurteil beruhe, enthalten die Grande des Schwurgerichtsurteils nichts, was dafür sprechen könnte, daß die darin getroffenen Feststellungen von denen des Spruchgerichtsurteils zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt sein könnten. Denn die Taten, die jetzt zu seiner Verurteilung geführt haben, sind nicht Gegenstand des Verfahrens und des Urteils aus dem Jahre 1948 gewesen. Hierin ist vielmehr ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe von der Liquidierung der Juden im Osten durch die Einsatztruppen keine Kenntnis gehabt. Er ist daher auch nicht dadurch beschwert, daß er, wie die Revision behauptet, keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu dem Spruchgerichtsurteil zu erklären.
2.)
Die Revision meint ferner, das Schwurgericht habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und gegen die richterliche Aufklärungspflicht verstoßen, weil es nicht geklärt und der Angeklagte nicht anerkannt habe, daß der sogenannte Gesamtbericht des Kommandeurs der Einsatzgruppe A Dr. St. vorhanden und echt sei und daß er den in der Anklageschrift wiedergegebenen Inhalt habe. Dieser Bericht ist, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, auszugsweise insoweit verlesen worden, als er in der Anklageschrift mitgeteilt war.
Auch diese Rüge geht fehl. Falls die Revision mit ihrem Hinweis auf die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit die Zulässigkeit der Verlesung von Urkundsabschriften allgemein in Zweifel ziehen will, so ist ihr entgegenzuhalten, daß Abschriften von Urkunden ebenso verlesen werden dürfen wie diese selbst, weil auch sie Urkunden sind und deshalb als Beweismittel verwertet werden können (RGSt 36, 371, 51, 93; BGH 5 StR 457/54 - Urteil vom 2. November 1954). Was aber den Vorwurf mangelnder Aufklärung angeht, so besagt die Tatsache, daß das Schwurgericht im Urteil keine Ausführungen zu der Echtheit des in der Anklage wiedergegebenen Teils des Gesamtberichts gemacht hat, unter den hier gegebenen Umständen nicht, daß es eine dahingehende Prüfung unterlassen hat. Abgesehen davon, daß, soweit erkennbar, an sich schon keine Anhaltspunkte gegeben waren, die Bedenken in dieser Richtung hätten aufkommen lassen können - auch die Revision hat keine aufgezeigt -, sind die Echtheit des Gesamtberichts und seine zutreffende Wiedergabe in der Anklageschrift ersichtlich von keinem der Prozeßbeteiligten bezweifelt worden, auch nicht von dem Angeklagten. Gerade er hatte sich nämlich schon vor der Hauptverhandlung in der von einem seiner Verteidiger eingereichten Schutzschrift vom 16. April 1957 zu seiner Verteidigung auf den Teil der Anklageschrift berufen, der den Gesamtbericht enthält, und hatte zur eingehenderen Beleuchtung der darin geschilderten Verhältnisse unter Überreichung des Buches von Poliakov-Wulf "Das Dritte Reich und die Juden - Dokumente und Aufsätze" Auszüge daraus vorgetragen. Auf seinen Antrag sind diese dann auch - zumindest teilweise - in der Hauptverhandlung verlesen worden. Wie überdies aus der im Revisionsverfahren beigezogenen dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden des Schwurgerichts hervorgeht, ist die Verlesung des Gesamtberichts aus der Anklageschrift erst erfolgt, nachdem auf seine Frage nach den Originalunterlagen der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärt hatte, diese seien griffbereit und sie seien sorgfältig abgeschrieben worden, und nachdem sich auf dessen Erklärung hin der Angeklagte und seine Verteidiger übereinstimmend mit der Verlesung aus der Anklage einverstanden erklärt hatten. Bei dieser Sachlage bestand für das Schwurgericht kein Anlaß, sich noch zu Echtheit und richtiger Wiedergabe des Gesamtberichts im Urteil zu äußern, so daß die Unterlassung die Aufklärungsrüge nicht zu rechtfertigen vermag.
3.)
Ebensowenig liegt eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO vor. Nach dieser Vorschrift müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Diese Tatsachen sind - auch - hinsichtlich der Exekution der "2. Gruppe" im Urteil angeführt, wie die Revision selbst einräumt. Zur Angabe weiterer Tatsachen, auf die sich die Feststellungen gründen, ist der Tatrichter entgegen der Behauptung der Revision nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht verpflichtet. Das gilt auch für "schwerwiegende Fälle". Einen Unterschied zwischen ihnen und sogenannten Bagatellstrafsachen, wie ihn die Revision machen will, kennt das Gesetz nicht. Ob die Ausführungen eines Urteils den Schuldspruch tragen und ob sie dem Revisionsgericht die Nachprüfung in zureichender Weise ermöglichen, ist eine Frage des sachlichen Rechts. Im übrigen ergeben hier die Wiedergabe und die Würdigung der Aussage des Zeugen Sudau in den Urteilsgründen deutlich, daß das Schwurgericht den Beweis für die Exekution der "2. Gruppe" aus den Bekundungen dieses Zeugen in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten gefolgert hat.
4.)
Die Revision sieht schließlich die Vorschrift des § 265 Abs. 4 StPO als verletzt an, weil das Schwurgericht die Hauptverhandlung nicht von Amts wegen ausgesetzt hat, nachdem der Angeklagte darauf hingewiesen worden war, daß er statt wegen Beihilfe zum Totschlag in zwei Fällen, wie der Eröffnungsbeschluß angenommen hatte, wegen Beihilfe zum Mord in zwei Fällen verurteilt werden könne.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß nicht nur die Beschuldigung im Eröffnungsbeschluß, sondern auch der Vorwurf der Anklage auf Beihilfe zum Totschlag in zwei Fällen lautete. Indessen sind in der Hauptverhandlung, wie ein Vergleich der Urteilsgründe und der Anklage ergibt, keine neuen Umstände hervorgetreten, die nicht schon in der Anklage angeführt waren. Das Neue lag nur in der bekanntgegebenen Möglichkeit einer von dem Eröffnungsbeschluß abweichenden rechtlichen Beurteilung der in der Anklage mitgeteilten Tatsachen. Bei einer solchen Sachlage war das Schwurgericht nicht gehalten, die Hauptverhandlung von Amts wegen auszusetzen. Das gilt umsomehr, als weder der rechtskundige Angeklagte noch seine beiden Verteidiger - etwa mit dem jetzt von der Revision gebrachten Hinweis, sie benötigten eine besondere Vorbereitungszeit, - die Aussetzung beantragt haben.
II.
Die Sachbeschwerde
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde unter Berücksichtigung der zu ihrer Rechtfertigung von der Revision gemachten Einzelausführungen hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
1.)
Die Auffassung des Schwurgerichts, daß die festgestellte Tötung der Ende Juni/Anfang Juli 1941 in Augustowo exekutierten Personen mit Überlegung (§ 211 StGB a.F.) geschehen wie auch aus niedrigen Beweggründen und grausam (§ 211 StGB n.F.) begangen worden ist, wird von den Darlegungen des Urteils getragen. Daher ist die Annahme, die Täter hätten sich des Mordes schuldig gemacht, nicht zu beanstanden. Auch die Anwendung der Vorschrift des § 211 StGB a.F. ist nicht rechtsfehlerhaft (OGHSt 2, 179, 182). Zudem würde hierdurch, wie die Revision selbst bemerkt, der Angeklagte nicht beschwert sein, weil Art. 102 GG die Todesstrafe mit unmittelbar eingreifender rückwirkender Kraft abgeschafft hat und damit sowohl in § 211 StGB a.F. wie in § 211 StGB n.F. nur lebenslanges Zuchthaus als einzige Strafe angedroht ist (OGHSt 2, 1).
Bedenken begegnet allerdings die Ansicht des Schwurgerichts, es lägen zwei "Mordkomplexe" und daher nur zwei Fälle der Tötung vor, weil die Zahl der Opfer nicht entscheidend sein könne. Diese Frage bedarf jedoch hier keiner Entscheidung; denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils zu beiden "Mordkomplexen" jeweils nur einmal Beihilfe geleistet, so daß, unabhängig davon, ob die Täter zwei Morde oder jeweils eine Reihe von Morden in gleichartiger Tateinheit begangen haben, seine Verurteilung wegen Beihilfe in zwei Fällen zutreffend ist.
2.)
Entgegen der Meinung der Revision hat das Schwurgericht auch mit Recht Beihilfe zum Mord angenommen. Es hat zwar bei den Teilnahmehandlungen des Angeklagten dessen Wissen um die Umstände, die die Tötungen zu grausamen machten, nicht als erwiesen angesehen, hat aber Beine Kenntnis von "einer wohlorganisierten, planmäßig ins Werk gesetzten Vernichtungsaktion größten Ausmaßes" bejaht, die "im ganzen wie im einzelnen ein wohlüberlegter niedriger und gemeiner Mord" war. Hiermit ist die Beihilfe des Angeklagten zum Mord in beiden Fällen ausreichend dargetan. Dazu gehört nicht, daß der Gehilfe selbst aus niedrigen Beweggründen handelt, wie der Bundesgerichtshof und vor ihm der Oberste Gerichtshof für die britische Zone schon mehrfach ausgesprochen haben (OGHSt 1, 95, 103; BGHSt 1, 369 ff [BGH 09.11.1951 - 2 StR 296/51]; 2, 251, 255) [BGH 22.01.1952 - 1 StR 485/51].
Diese Rechtsprechung ist zwar, das ist der Revision zuzugeben, im Schrifttum verschiedentlich bekämpft worden. Indessen sieht der Senat weder einen Anlaß, von ihr abzugehen, noch zu der ablehnenden Kritik erneut Stellung zu nehmen, da dies in den angeführten Entscheidungen schon geschehen ist und auch die Revision keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die eine wiederholte Erörterung notwendig machen könnten.
Die weiteren Ausführungen der Revision zum Vorsatz gehen fehl. Indem der Angeklagte das Vorgehen der Täter in Kenntnis der Umstände, die es "zum Mord stempelten", durch sein Tätigwerden unterstützte, leistete er ihnen bewußt und gewollt Hilfe und handelte somit vorsätzlich. Darauf, wie er innerlich zu der Tat stand, ob er sie vor allem innerlich billigte, kommt es nicht an.
3.)
Soweit das Schwurgericht das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen verneint hat, sind seine Darlegungen gleichfalls nicht zu beanstanden. Was die Revision hierzu vorbringt, ist nicht geeignet, das Urteil in seinem Bestand zu gefährden. Insbesondere liegt der von ihr behauptete Widerspruch nicht vor. Zwar trifft es zu, daß das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten als nicht widerlegt behandelt hat, er habe den Kriminalrat M. gebremst und dessen bedenkenlosem hartem Vorgehen, ohne Federlesen alle Inhaftierten "umzulegen", scharf widersprochen. Damit stehen aber die Folgerungen, die das Schwurgericht aus dem aktiven Eingreifen des Angeklagten in das Geschehen abgeleitet hat, nicht in einem, wie die Revision meint, unvereinbaren Gegensatz. Mag auch die eine oder andere Wendung, die das Urteil bringt, für sich betrachtet, nicht völlig eindeutig sein, so lassen doch die Erörterungen hierzu in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel an der Überzeugung des Schwurgerichts aufkommen, daß die Art und Weise, wie der Angeklagte sich in die Aktion eingeschaltet hat, die Annahme verbietet, er könne aus einer Zwangslage oder aus einem Gewissenskonflikt heraus so gehandelt haben, wie er es getan hat. Daß er sich bei seinem Vorgehen an eine nach seiner Ansicht engere Auslegung des sogenannten Säuberungs- und Liquidierungsbefehls gehalten hat, vermag, wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat, seine Handlungsweise weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen.
4.)
Schließlich geben auch die Strafzumessungsgründe zu Bedenken keinen Anlaß. Die Revision beanstandet zwar, daß das Schwurgericht den Gesichtspunkt der Abschreckung strafschärfend verwertet hat. Dieser Einwand geht jedoch schon deshalb fehl, weil die Revision die Verwertung des Abschreckungsgedankens unter Voraussetzungen behandelt, von denen das Schwurgericht nicht ausgegangen ist. Dieses hat nämlich die abschreckende und erzieherische Wirkung, die die Strafe haben müsse, für geboten erachtet, weil "gegenüber diesen nach Anlaß, Ausführung und Umfang abscheulichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Umwelt die sittlich verpflichtende Aufgabe zufalle, alles zu tun, um die derartig zertretenen menschlichen Grundwerte wieder gebührend herauszustellen". Die Heranziehung des Gesichtspunkts der Abschreckung unter diesem Blickwinkel war dem Schwurgericht aus Rechtsgründen nicht verwehrt.
Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Busch
Dr. Schalscha
Hoepner