Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.09.1981, Az.: 2 StR 489/81

Konkurrenzverhältnis zwischen der Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und dem Umtausch verunreinigten Rauschgifts; Straferschwerende Berücksichtigung des Motives des Gewinnstrebens bei der Bemessung der Strafe für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.1981
Aktenzeichen
2 StR 489/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 23.04.1981

Fundstellen

  • StV 1982, 23
  • StrVert 1982, 23

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Amtlicher Leitsatz

Das der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zugrundeliegende ursprüngliche Geschäft und die Geltendmachung der Forderung, die erhaltene mangelhafte in "vertragsgemäße" Ware umzutauschen, sind als eine Tat zu bewerten.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. September 1981
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. April 1981

    1. 1.

      in den Schuldsprüchen wie folgt abgeändert:

    2. a)

      Es werden verurteilt:

      Der Angeklagte Dieter L. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und

      der Angeklagte Kornel L. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen.

    3. b)

      Im übrigen werden die Angeklagten freigesprochen;

    4. 2.

      in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

I.

Die Revisionen der Angeklagten führen zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche.

2

1.

Aus den Feststellungen ergibt sich folgende, teilweise von der Entscheidung des Landgerichts abweichende rechtliche Bewertung der einzelnen Handlungen:

3

Die unter II 1 bis 3 der Urteilsgründe geschilderten Taten stellen sich - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - für beide Angeklagte als Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dar. Das gleiche gilt für die unter II 5 dargestellte Tat des Angeklagten Kornel L..

4

In den Fällen II 6 und II 7 hat Kornel L. das Haschisch lediglich zum Eigenverbrauch erworben, so daß diese Taten als unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln zu bewerten sind. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.

5

2.

Nicht gefolgt werden kann jedoch dem Generalbundesanwalt insoweit, als er mit dem Landgericht davon ausgeht, daß alle von den Angeklagten begangenen Taten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Zwischen den Taten II 2 und II 3 besteht vielmehr Tateinheit. Die Angeklagten wollten im Falle II 3 lediglich das vorher im Falle II 2 erworbene minderwertige und mit dem Reinigungsmittel Ata vermengte Haschisch beim gleichen Lieferanten gegen brauchbare Ware umtauschen. Es war ihnen nicht gelungen, das minderwertige und verunreinigte Rauschgift abzusetzen.

6

Das ursprüngliche Geschäft und die Geltendmachung der Forderung, die mangelhafte in "vertragsgemäße" Ware umzutauschen, sind als eine Tat zu bewerten, zumal die unter II 2 geschilderte Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln noch nicht beendet war, als sich die Angeklagten um den Umtausch bemühten, um so das bereits vorher angestrebte Ziel, Haschisch mit Gewinn weiterzuverkaufen, doch noch erreichen zu können.

7

Der Angeklagte Dieter L. hat sich somit nur in zwei selbständigen Fällen und der Angeklagte Kornel L. lediglich in fünf selbständigen Fällen strafbar gemacht.

8

Im übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils hinsichtlich der Schuldsprüche keinen weiteren Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

9

II.

Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der für die Fälle II 2 und II 3 verhängten Einzelstrafen. Damit entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafen.

10

Die anderen Einzelstrafen sind ebenfalls aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, daß die in den Fällen II 2 und II 3 verhängten Einzelstrafen sie mit beeinflußt haben.

11

Schließlich besteht Anlaß, auf folgendes hinzuweisen: Bei der Bemessung der Strafe für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darf nicht straferschwerend berücksichtigt werden, daß das Motiv der Tat Gewinnstreben war, es sei denn, es wird ein besonders verwerfliches, übermäßiges Gewinnstreben (Profitgier) festgestellt (BGH, Beschluß vom 10. September 1980 - 2 StR 397/80).

Mösl
Müller
Maier
Theune
Niemöller